Verjährung Betrug

18. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
Olaf2008
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)
Verjährung Betrug

Hallo

Wenn Person A eine Leistung erhält über einen Zeitraum von 6 Jahren und gleichzeitig Sozialleistung bezieht in Form von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und das sog. Arbeitslosengeld welches ab 2005 eingeführt und dieses nicht meldet und angibt dann handelt es sich hierbei um Betrug?

Betrug verjährt nach 5 Jahren?

Das Arbeitslosengeld II gibt es wie schon geschrieben ab 1. Januar 2005 sowie die gesetzlichen Vorschriften Einkommen offen zu legen.

Wenn Person A dieses nicht gemacht hat handelt er vorsätzlich ergo Betrug. Kann die Sozialbehörde für die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld II diese Überzahlung zurückfordern?

Wie sehe das verschweigen dieser Einnahmen im Falle des Arbeitslosengeldes bzw. der Arbeitslosenhilfe eine solche Regelung gabe es meiner Meinung nach nicht zusätzlichen Einkommen anzugeben.

Würde dann bedeuten das A nur für den Zeitraum ab 1 Januar 2005 die Rückzahlung zu leisten hat und ggf. mit einem Strafverfahren zu rechnen habe.

Über eine Antwort wäre ich dankbar

Gruß
Olaf

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@olaf

von hinten aufgerollt: mit sicherheit strafanzeige u. da wird es evtl. nicht bei einer geldstrafe bleiben. zu beurteilen, wieviel kriminelle energie dahinter steckt, obliegt dem richter.

egal ob vor oder nach der reform, egal ob alg1 o.alg2, einkommen ist immer anzugeben. beispiel: ich konnte nicht nachweisen während kurzem bezuges von alg (lange vor der reform), dass ich den minijob vertrag vorgelegt hatte. verdienst damals 165€, anrechnungsfrei. eine geldstrafe 60€, verzicht auf strafanzeige (o ton im bescheid): ...da es sich um nicht anrechnungfähiges einkommen handelt und hier nur die meldepflicht verletzt wurde.

die arge kann nicht nur, sie wird zurückfordern. der bescheid von damals wird aufgehoben, verjährung beginnt erst ab dem zeitpunkt, zu dem kenntnis vom betrug erlangt wird.

sunbee



-- Editiert von sunbee1 am 19.01.2008 08:06:44

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#2
 Von 
Olaf2008
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Also wäre hier ebenfalls ein versäumnis der Meldepflicht anzuerkennen und der Differenzbetrag zu 165€/100€ zu erstatten falls die Angelegenheit auffliegt?

Arbeitslosengeld 165€
Arbeitslosenhilfe 165 * jeweils Freibeträge
Arbeitslosengeld II 100€

Da sich der Freibetrag auf Einkommen bezieht und die Pension ein zusätzliches Einkommen ist welches Meldepflichtig ist dann wäre diese Regel hier anzuwenden oder?

Gruß
Olaf

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#3
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@olaf

hier handelt es sich nicht mehr um ein versäumnis (das von mir erwähnte betrifft einen zeitraum v. 4 wochen, also ein monatsgehalt) sondern um einen jahrelangen betrug. der ist mit sicherheit strafrechtlich relevant. mach dir nix vor!

JEDES einkommen ist meldepflichtig, auch das nicht anzurechnendem. das geht doch aus meinem beispiel schon hervor.

meines wissens nach wird nicht nur der überzahlte betrag zurückgefordert, sondern möglicherweise das gesamte alg, arbeitslosenhilfe und alg2. vorsorglich, da die behörden davon ausgehen dürfen, dass dies nur die spitze des eisberges sein könnte.

übrigens, es ist durchaus möglich, dass nach einer verurteilung nur noch in gutscheinen leistung erbracht wird und die kdu direkt an den vermieter gehen.
so einen fall haben wir hier. eine junge frau, 2 kinder, hat jahrelang (3 insgesamt)verschwiegen (nicht schuldhaft wie ich meine) dass ex-schwiegervater konten für die kinder angelegt hatte (von denen sie nix wußte, aber mal blanko unterschrieben hat vor zig jahren). 1 jahr 6 monate auf bewährung, leistung nur in gutscheinen

sunbee

sunbee

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#4
 Von 
Olaf2008
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo

Kannst Du mir nochmal die Daten die bei einem Datenabgleich anfallen erklären.

Wenn eine Einkommen welches nicht gemeldet wurde und seid Oktober bezogen wird dann ist die Bezugsdauer ab Oktober auf diesem Datenabgleich zu erkennen oder kann ein Datenabgleich nur den einmaligen Bezug feststellen und man für die restliche Zeit, davor und dannach, beweisen muss?

Und zum Guten Schluß

Wenn man Verurteilt worden ist so kann man eine Geldstrafe in Raten abzahlen und das Jobcenter hat einen Titel über die fällige Summe X und kaann diese vollstrecken.

Ist man aber jetzt wieder Beschäftigt und verdient nur 950€ Netto dann kann das Jobcenter darauf nicht zugreifen, da es unterhalb der Pfändungsgrenze liegt.

Unter Umständen kann man dann einen Vergleich abschliessen nach dem Motto 30% der Forderungssumme oder eben garnichts

Bitte um beaantwortung der einzelnen Fragen

Vielen Dank

Gruß
Olaf

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#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Natürlich kann man eine Geldstrafe in Raten abzahlen. Aber wenn man sich auch dazu außerstande sieht, kann man die
Strafe auch in Gefängnistage umrechnen und dort verbringen.

Denke mal, Sie unterschätzen doch den Ernst der Lage.


zum Sozialbetrug:

http://www.anwalt.de/redaktion/rechtstipp/item.php?id=56

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#6
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@olaf

besteht ein verdacht, darf die behörde sämtliche konten prüfen und einen abgleich machen mit anderen relevanten behörden.
wie @hamburgerin schon schreibt, es scheint, als unterschätzt du die situation.

leistungsbetrug ist eine straftat und wird mit aller konsequenz geahndet.
man kann ratenzahlung beantragen sofern es bei einer geldstrafe bleibt und, auch das schreibt @hamburgerin, ggf gefängnis oder gemeinnützige arbeit absitzen( ableisten.

die 30% rückzahlung kannst du vergessen, aa, arge und andere sozialleistungsbehörden sowie finanzamt unterliegen in solch einem fall keiner pfändungsfreigrenze. sie sperren ggf konten und pfänden. punkt.

sunbee

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#7
 Von 
Olaf2008
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Es gibt nichts weiter abzugleichen da nachweisbar duch Kontoauszüge belegt werden kann das erst ab Oktober Leistung fließt.

Ok einen Vergleich kann man vergessen. Aber sofern jemand einer Beschäftigung nachgeht und sich ausserhalb von Leistungsbezug befindet so gibt es einen Pfändungsfreibetrag und der richtet sich nach Personen die im Haushalt leben. Ist das Einkommen, egal was Rente, Pension, oder Gehalt was unterhalt der Freigrenze liegt darf das AA, FA darauf nicht zugreifen und keine Pfändung vornehmen.

soviel habe ich schon erfahren.

Der Vorfall wird nachtürlich unter Vorlage von Kopien, welche den Empfang nachweisen und ausdrücklich auf ein Versehen verwiesen.

Die Rückzahlung wird angeboten diese durch eine Einmalzahlung abzuleisten. Wenn das AA meint es müsse Strafanzeige stellen das soll es das. Geldstrafe richtet sich nach dem Einkommen wenns Hoch kommt 10-15/Tag. Und da die Überzahlung ja an das AA zurück gezahlt wurde ist die Angelegenheit mit dem AA vom Tisch.

Alle andere an laufenden Einnahmen wird durch eine Änderungsmitteilung erledigt.

Glaube nicht das das AA berechtigt ist gemäß Datenschutz auf Konten zu schnüffeln ggf. Dürfen Sie nur die Vorlage von Sparbüchern und Auszügen verlangen

Kann mich natürlich auch irren in einem Polizei und Finanzstaat ist alles müglich

Gruß
Olaf

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#8
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@olaf

ein letztes mal: die arbeitsagenturen, argen, sozialämter und finanzämter DÜRFEN bei anfangsverdacht sämtliche konten prüfen. dazu brauchen sie nicht einmal einen beschluß o.ä. und sie tun es auch ohne mithilfe des leistungsempfängers/ oder bei finanzämtern, steuerschuldnern.

http://www.openpr.de/news/152855/Kontenabruf-Bankkonten-von-Hartz-IV-Empf-ern-im-Visier.html

sie dürfen auch UNTERHALB der pfändungsfreigrenze konten sperren und leistungen komplett kürzen, schau ins sgb II, sgb III und sgb X, hier z.b. §67e
die angelegenheit ist keinesfalls durch rückzahlung vom tisch, aber wenn du es besser weißt...§263, stgb

im thread steht etwas von 6 jahren und das ist definitiv betrug. zur verjährung schau ins bgb, die frist fängt erst an, wenn kenntnis erlangt wird vom betrug.

sunbee

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#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

@ sunbee,

die Verjährungsfristen für Straftaten stehen auch im StGB, nicht im BGB. Bei Betrug sind es in der Tat 5 Jahre. Das berührt freilich zivilrechtliche Rückzahlungsansprüche nicht. Im Übrigen halte ich bei der Länge des Betrugs eine Freiheitsstrafe ebenfalls für durchaus möglich.

Gruß vom mümmel

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#10
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@muemmel

das kommt davon, wenn man sich 'aufregt', weil einer glaubt, es sei eine kleinigkeit mal eben szialleistungen zu missbrauchen.

klar ist es das stgb :augenroll:
danke für den hinweis.
was die strafe betrifft, hatte ich genau deshalb den fall der jungen frau geschildert und ihr kaufe ich die naivität der blankovollmacht sogar ab.

sunbee

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Olaf2008
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

sie dürfen auch UNTERHALB der pfändungsfreigrenze konten sperren und leistungen komplett kürzen, schau ins sgb II, sgb III und sgb X, hier z.b. §67e


Was regelt dann § 850c ZPO ......?

Welche Leistung wenn man Gehalt bezieht...naja ich habe ja geschrieben ab Oktober und 6 Jahre waren fiktiv als Beispiel.

Ich habe zumindest gelesen das Uch Finanzämter und sonstige Behörden sich nach §850c ZPO halten müssen.

Abwarten und Tee trinken.....

Trotzdem Danke für die ausführlichen Antworten

Ausserdem liegt Betrug erst vor wenn man einen Vorsatz nachweisen kann....eine Veräumnis ist kein Vorsatz daher Ordnungswidrigkeit.

Gruß
Olaf

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Dass Sie für die Deutschen Gerichte den Begriff Betrug definiert und auch gleich in einen Kontext zu Ihrem Problem gebracht haben......
In Ihrem Interesse wäre, Sie wachen irgendwann auf.
Denke mal, Sie werden geweckt!

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

guten morgen @hamburgerin

ich glaube, es ist sinnlos. der threadsteller scheint das zu sein, was man resistent gegen tipps nennt.
glaube verleiht flügel, wenn sie gestutzt werden und er auf der nase liegt, wird er aufwachen...

sunbee

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
tatcher_a_hainu
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 30x hilfreich)

Sehr geehrter Olaf2008,

ein Betrug verjährt nach 5 Jahren.
Das ist formell richtig.

Ein fortlaufender Betrug verjährt aber nicht am ersten Tage desselben, sondern dem zuletzt festgestellten.
Das mag die Verjährung nicht aufzuhalten, aber sicherlich das Strafmaß für nicht verjährte Vergehen auch nicht ;)

2x Hilfreiche Antwort

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