Studium abbrechen - arbeitslos melden

20. März 2006 Thema abonnieren
 Von 
housefreund
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)
Studium abbrechen - arbeitslos melden

Hallo

Ich habe vor mein Studium "abzubrechen", sprich keine Diplomarbeit mehr zu schreiben und mich umgehen arbeitslos melden-da meine finanziellen Belastungen zu gross sind und die nicht weiter auffangen kann. Kann mir einer sagen, wie das so von statten geht?
Vielen dank im voraus

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17265x hilfreich)

Hi,

Sie besorgen sich eine Exmatrikulationsbescheinigung und begeben sich damit zum Jobcenter Ihres Wohnortes und stellen einen Antrag auf Alg 2. Welche weiteren Unterlagen nötig sind, wird man Ihnen dort sagen.

Gruß vom mümmel

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Und dann können die Eltern zurecht eine Unterhaltszahlung verweigern, da nach ständiger Rechtssprechung zum BGB Eltern die Erstausbildung finanzieren müssen, aber nicht die Arbeitslosigkeit nach einem Ausbildungsabbruch.

Nebenbei vermute ich mal, dass die ArGe nach SGBII §31 eine Sperre auf das Alg verhängen wird, wenn nicht nachvollziehbare Gründe für einen Abbruch des Studiums vorliegen.

SGBII§ 31
Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II

(1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn

1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,

a) eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,

b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,

c) eine zumutbare Arbeit, AUSBILDUNG oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder FORTZUFÜHREN, oder

d) zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen,

2. der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat.

Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.



-- Editiert von hamburgerin01 am 21.03.2006 13:15:03

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17265x hilfreich)

@ hamburgerin 01,

wann ist housefreund denn über die Rechtsfolgen belehrt worden? Das ist eine notwendige Vorausetzung für eine Kürzung.

Gruß vom mümmel

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#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Hallo mümmel,
das ist wirklich eine gute Frage!
Frage mich nur gerade, wer eigentlich die Arbeitnehmer aufklärt, wenn sie gekündigt werden, dass sie sich innerhalb von 7 Tagen bei der ArGe melden müssen und sonst gesperrt werden. Oder wer AN darüber aufklärt, dass ihr Alg gesperrt wird, wenn im Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird.

Mein ungewisser Rechtsinstinkt sagt mir einfach, dass Arbeitnehmer und Azubis gesperrt werden, wenn sie einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz aufgeben und dass ich mir beim besten Willen nicht vorstellen kann, dass Studenten da besser gestellt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16830x hilfreich)

@hamburgerin01
Deine Ausführungen gelten für das ALG I, nicht für das ALG II.

Dennoch gestaltet sich die Sachlage auch hier ganz einfach:
housefreund wird wahrscheinlich direkt bei der Antragstellung zum ALG II aufgefordert, seine Ausbildung fortzusetzen. Er bekommt dann in diesem Zusammenhang die entsprechende Rechtsbelehrung.

Dann muss er am nächsten Tag die Ausbildung fortsetzen.

Was hat die ganze Aktion dann gebracht?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
housefreund
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Ihr
Vielen Dank für all die Antworten
Kurzum ist es so: Ich versuche seit 9Monaten meinen Lebensunterhalt zu bestreiten und gleichzeitig Diplomarbeit zu schreiben. Leider habe ich aus vergangenen Zeiten etliche Schulden abzuzahlen (u.a. an die bekannen "Freunde" Seiler u Kollegen und ähnliche "nette" Rechtsanwälte. So dass ich trotz Nebenjob alleine an Schuldabtragungen auf 280 Euro plus Krankenversicherung (ich bin 30 und muss somit "normale"KV-Beiträge zahlen)also ca.380Euro aufzubringen habe. Bisher habe ich bei Bekannten gewohnt, doch leider hat sich diese kostgünstige Möglichkeit ab sofort erledigt. Sprich ich brauche somit zukünftig auch noch eine Wohnung oder WG-Zimmer.Ich habe also keine Wahl mehr, ich muss die Diplomarbeit an den Nagel hängen und anfangen zu arbeiten, deshalb erst einmal bis zum Finden einer ausreichend bezahlten Stelle, die Sache mit dem Arbeitslosengeld. Habe kommende Woche TErmin bei der Schuldnerberatung in bester HOffnung die können mir sagen, was ich aktuell tun kann, ohne die EV abzugeben....meine Gläubiger sind quasi kurz davor mich zu lynchen....
VIele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Was die Herrschaften bisher geschrieben haben, ist ganz oder teils unrichtig.

Eine Sperre, Sanktion oder Absenkung erfolgt natürlich nicht.

Aber anderer Vorschlag:
Nicht exmatrikulieren, sondern ein Urlaubssemester einlegen. Auch dann hast du Anspruch auf ALG_II mir allen Vor- und Nachteilen. Selbst neben einem drohenden EEJ könntest du doch dann die Diplomarbeit fertig schreiben, wenn der Studienabschluss nur noch daran hängt.

Noch ein Vorschlag:
Nachdem das Studium so weit fortgeschritten ist, könntest du versuchen, ALG_II als Härtefall auf Darlehensbasis zu bekommen. Allerdings wird das kaum ohne eine Einstweilige Anordnung durch das Sozialgericht durchgehen.

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