Schweigepflichtentbindung bei Hartz IV Antrag ?

12. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
guest-12305.01.2022 17:00:55
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)
Schweigepflichtentbindung bei Hartz IV Antrag ?

Hallo,

bei meinem Hartz IV Antrag muss ich eine Schweigepflichtentbindung unterschreiben.

Muss ich das wirklich? Meine Krankenakte ist zwar sehr dünn und ich habe nichts zu verbergen aber das ist mir doch etwas sehr suspekt, dass der ärztliche Dienst der Arge in meinen Daten rumschüffeln kann.

Weiterhin bin ich ja nichts arbeitsunfähig oder sonstiges sondern will arbeiten.

Wie sieht momentan die Lage aus? Sollte ich unterschreiben?

Beste Grüße

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ed Wood
Status:
Schüler
(349 Beiträge, 249x hilfreich)

Moin.

Nein, diese Schweigepflichtentbindung ist nicht statthaft.

Da die ARGE aber prüfen muss, ob du gesundheitlich als arbeitsfähig einzustufen bist, kann sie dich daraufhin zum "Hauseigenen" ärztlichen Dienst schicken.

Nur wenn du DAS verweigerst, kann der Antrag abgelehnt werden.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12313.12.2010 00:48:19
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 22x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
Ed Wood
Status:
Schüler
(349 Beiträge, 249x hilfreich)

"Was hält dich davon ab, meine Steuererklärung sieht auch Hinz und Kunz vom Finanzamt."

Aber nur weil du dazu verpflichtet bist.
Und um die Frage der Verpflichtung dreht sich dieser Thread.





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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12313.12.2010 00:48:19
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 22x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ed Wood
Status:
Schüler
(349 Beiträge, 249x hilfreich)

"Seltsam, die Assis wollen Rechte wahrnehmen, aber keine Gegenleistung bringen."

Dieser Gossenjargon identifziert dich selbst als reinen "Assi".

>>> connection interrupted - over and out - bleep
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"Wenn einer, der mit Mühe kaum,
gekrochen ist auf einen Baum,
schon meint dass er ein Vogel wär:
S"

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12313.12.2010 00:48:19
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 22x hilfreich)

--- editiert vom Admin

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Mit Schweigepflichtentbindung darf der Hausarzt des Vertrauens seinen Senf dazugeben, bevor der Arzt des Amtes Untersuchungen anstellt und ein Gutachten erstellt.

Ohne Schweigepflichtentbindung muss der zweite Arzt möglicherweise Untersuchungen nochmal durchführen - wem das angenehm ist, bitte ...

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I got two reasons why I cry away each lonely night,
(Mein Lieblingslied ist zu lang!)"

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#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Gerd:

Also ich verstehe das Eingangsposting so, dass bei der dortigen ARGE/Optionskommune grundsätzlich von jedem Antragsteller eine Schweigepflichtsentbindung verlangt wird. Und das geht jedenfalls eindeutig viel zu weit.

@Arbeitswillig:

Hast Du in Deinem Antrag, oder im Gespräch, irgendwelche Angaben gemacht, die darauf schließen lassen, dass bei Dir gesundheitliche Einschränkungen bezgl. der Arbeitsaufnahme vorliegen? Dann, und nur dann, wäre das Verlangen zumindest nachvollziehbar, wobei eine Schweigepflichtsentbindung immer nur gegenüber dem ärztlichen Dienst, nicht aber gegenüber dem SB abzugeben ist. Allerdings ist es natürlich üblich, dass der SB die Erklärung entgegennimmt und weiterleitet, was m.E. auch i.O. ist, wenn sich daraus eindeutig ergibt, wem gegenüber die Ärzte von der Schweigepflicht entbunden werden.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

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#9
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

AxelK schrieb:

quote:
Also ich verstehe das Eingangsposting so, dass bei der dortigen ARGE/Optionskommune grundsätzlich von jedem Antragsteller eine Schweigepflichtsentbindung verlangt wird. Und das geht jedenfalls eindeutig viel zu weit.


Hallo Axel, vom Hörensagen/Forenlesen klingt das häufig wie ein zu weit gehender Nötigungsversuch. Dabei würde mich mal die Formulierung interessieren. "Wir hätten gern. Wir benötigen. Sie könnten/sollten/müssen." Die Poster referieren in der Regel aber lediglich ihr Bauchgefühl, quasi eine "gefühlte Unverschämtheit/Nötigung", wie man an der fragwürdigen Paranoia des TE erkennen kann ---->
Arbeitswillig schrieb:
quote:
(...) doch etwas sehr suspekt, dass der ärztliche Dienst der Arge in meinen Daten rumschüffeln kann


Dabei verkennt er völlig die Tatsache, dass er überhaupt keinen Anspruch auf ALG II hat, wenn er nicht erwerbsfähig ist! Und dafür genügen nunmal keine Behauptungen wie "Weiterhin bin ich ja nichts arbeitsunfähig oder sonstiges sondern will arbeiten."

Falls ein Arbeitswilliger aber auf eigenes Risiko eine frühere Behandlung oder Diagnose seiner alten Ärzte verheimlichen möchte, damit er nicht (wie es so schön heißt in Foren) "in die Sozialhilfe abgeschoben wird" (wobei das eigentlich keinen großen Unterschied ausmacht, wenn man nicht zuviel Vermögen hat - jobben kann man da immer noch, muss es aber nicht mehr) ...

... dann kann der Arbeitswillige sicher auf eigenes Risiko eine Risiko-Erkrankung/-Behinderung verschweigen, das gesteht ihm das Gesetz weitgehend zu. Und eben auch die Schweigepflicht für diese Punkte/Erkrankungen/Behinderungen/Diagnosen/Therapien seinen alten Ärzten belassen - allerdings ohne Garantie, dass das die neuen Ärzte von Amt und Rente nicht selbst herauskriegen :-)

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I got two reasons why I cry away each lonely night,
(Mein Lieblingslied ist zu lang!)"

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#10
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Ed Wood schrieb:

quote:<hr size=1 noshade>Nein, diese Schweigepflichtentbindung ist nicht statthaft.

Da die ARGE aber prüfen muss, ob du gesundheitlich als arbeitsfähig einzustufen bist, kann sie dich daraufhin zum "Hauseigenen" ärztlichen Dienst schicken.

Nur wenn du DAS verweigerst, kann der Antrag abgelehnt werden. <hr size=1 noshade>


Hallo Ed Wood, das waren zwar nur drei Sätze, leider aber sind alle falsch.

1.) Eine Schweigepflichtentbindung ist statthaft! Jeder Patient darf jeden seiner Ärzte von der gesetzlichen Schweigepflicht entbinden, insgesamt oder einzeln, für alle Fakten oder für einige.

Richtig ist, dass ein Amt die Bitte um eine Schweigepflichtentbindung nicht verknüpfen darf mit einer rechtswidrigen Drohung mit einem rechtswidrigen empfindlichen Übel (= Nötigung)!

Wenn man aber z. B. eine Förderung haben möchte, z. B. einen LKW-Schein oder so, dann kann das Amt sagen: "Ohne ärztliches Gutachten finazieren wir das nicht!"

Falls nun ein Gutachen ohne Schweigepflichtentbindung überhaupt kein brauchbares Ergebnis für eine Förderung ergeben kann,

kann das Amt auch sagen: "Ohne Schweigepflichtentbindung gibt es keine Leistung (hier eine Förderung)!'"

2.) Zur Arbeitsfähigkeit wird der ärztliche Dienst des Amtes nur befragt, wenn Zweifel an einer Krankschreibung bestehen.

Voraussetzung für ALG II ist aber eine Erwerbsfähigkeit. Arbeitsunfähigkeit und Krankschreibung sind nur von Belang, wenn sie länger als sechs Monate zu dauern drohen.

3.) Wenn man eine Untersuchung der Erwerbsfähigkeit ablehnt, kann dann ein Antrag auf ALG II abgelehnt werden? Wegen mangelnder Mitwirkung? Na gut, das könnte sein.

Aber auch bei einer Arbeitsunfähigkeit? Gibt es da nicht höchstens Sanktionen nach § 31 SGB II wegen verpasster Termine, nicht aufgenommener Arbeit?

Gruß aus Berlin, Gerd

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(Mein Lieblingslied ist zu lang!)"

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#11
 Von 
Morgause
Status:
Lehrling
(1215 Beiträge, 381x hilfreich)

quote:
: Dieser Gossenjargon identifziert dich selbst als reinen "Assi".


Ha ja, da war halt mal wieder unser Forentroll am Werk, aber die Admins haben's ja gemerkt und ihn gelöscht.

Jetzt zur eigentlichen Fragestellung:

Also das würde mich wundern. Der Arzt braucht eine Schweigepflichtsentbindung, wenn du ein Attest für die Arge brauchst, aber die Arge braucht doch nicht die Krankenakte. Zu was denn. Normalerweise sind die Anspruchsvoraussetzungen ja Bedürftigkeit und dass man mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten kann, und wenn Leute halt sagen, mei, 3 Stunden pro Tag ist aber ein bisschen viel, dann werden sie schon zum medizinischen Dienst geschickt. Normalerweise braucht die Arge eher Unterlagen zur Bedürftigkeit, also dass man Hilfe braucht, aber die Krankenakte wäre nun wirklich total strange...

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Ed Wood
Status:
Schüler
(349 Beiträge, 249x hilfreich)

"Hallo Ed Wood, das waren zwar nur drei Sätze, leider aber sind alle falsch."

Eigentlich nicht - du hast sie nur falsch verstanden.

"1.) Eine Schweigepflichtentbindung ist statthaft! Jeder Patient darf jeden seiner Ärzte von der gesetzlichen Schweigepflicht entbinden, insgesamt oder einzeln, für alle Fakten oder für einige."
Das ist klar - ist hier aber nicht die Frage des TE.
Es geht darum, ob die ARGE bei Antragstellung pauschal diese Entbindung verlangen darf.
Er schrieb eindeutig, er MUSS.
Dies ist eben nicht statthaft.

Könnte natürlich auch sein, dass er das falsch verstanden hat wie du bereits gemutmaßt hast, das kann man nicht wissen.


"3.) Wenn man eine Untersuchung der Erwerbsfähigkeit ablehnt, kann dann ein Antrag auf ALG II abgelehnt werden? Wegen mangelnder Mitwirkung? Na gut, das könnte sein.

Aber auch bei einer Arbeitsunfähigkeit? Gibt es da nicht höchstens Sanktionen nach § 31 SGB II wegen verpasster Termine, nicht aufgenommener Arbeit?"

Sollte so sein.
Aber es geschieht vieles was nicht sein sollte.

Klar ist jedenfalls, dass die Schweigepflichtentbindung niemals pauschal bei Antragstellung verlangt werden kann.



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"Vor Gericht und auf See sind wir alle in Gottes Hand."

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