Krankengeld zu spät beantragt nun kein anspruch mehr

12. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)
Krankengeld zu spät beantragt nun kein anspruch mehr

Hi Ich weiß nicht so recht wohin mit meiner Frage.

Ich stand vom 30.7.2018 bis 27.10 .2018 im Arbeitsverhältnis
Ich habe mich danach Arbeitslos gemeldet musste ein Folgeantrag ausfüllen darin wurde gefragt ob man derzeit Krank gemeldet ist das wurde mit ja angekreuzt.

Ich bin Krank gewesen vom 17.10.2018 bis 30.10.2018 Krankenschein bekam natürlich der Arbeitgeber. Den anderen Schein hat der Arzt zur Krankenkasse eingeschickt.

Nun schreibt das Jobcenter folgendes:

Es fehlt der Nachweis über Krankengeld (Sie sind während des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig geworden) Demnach könnte Anspruch auf Krankengeld bestehen. Sofern dieses von Ihnen bei der Krankenkasse noch nicht beantragt wurde, ist dies umgehend nachzuholen und der entsprechende Nachweis einzureichen.



Hatte ein Sachbearbeiter gesprochen und gefragt was das bedeutet das JC wollen wissen ob mir Krankengeld zusteht ich solle mich mit meiner KK in Verbindung setzen.

Hab nun mit der KK Rücksprache gehalten man hätte tatsächlich Anspruch auf Krankengeld für 3 Tage nur ist der Schein zu spät eingegangen und somit kann ich das vergessen mit Krankengeld..
KK sagt Binnen 1 Woche muss der Schein bei der KK eingegangen sein sonst erlischt der Anspruch ist das richtig Arzt meint es sei alles frühzeitig zur Krankenkasse geschickt worden was mach ich denn nun.?

Hab das JC damit konfrontiert die sagen dann müsse ich das eben zurückzahlen das was mir seitens der KK zugestanden hätte an Krankengeld, ist diese aussage so richtig?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Das ist wohl korrekt mit der 1-Wochen-Frist. Das Schlimme ist, wenn die karankjeit weiter besteht und eine Lücke in den Krankmeldungen entsteht, dann geht der Anspruch auf Krankengeld vollständig verloren. :(

Ich habe hierzu einen sehr interessanten Artikel gefunden:
https://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/115945-kein-geld-bei-zu-spaet-eingereichter-arbeitsunfaehigkeit

Zitat:
Tatsächlich gibt es in § 49 Abs.1 Ziff. 5 SGB V die gesetzliche Regelung, dass der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange die Arbeitsunfähigkeit nicht der Krankenkasse angezeigt wird oder die Anzeige innerhalb einer Woche nachgeholt wird.

Ich kann gut nachvollziehen, dass Sie diese Regelung nicht kannten, die auch vielen Juristen unbekannt sein mag. Das ändert aber nichts daran, dass es diese gesetzliche Regelung gibt und sie ihre Wirkung entfaltet. Leider gibt es heute eine unübersehbar große Anzahl gesetzlicher Regelung, die oft nur einem kleinen Kreis von Fachjuristen bekannt sind. Das ändert aber nichts daran, dass die Gesetze für alle gelten. Der Gesetzgeber unterstellt – von der Rechtsprechung unbeanstandet - dass jeder alle Gesetze kennt.

Somit kommt auch in Ihrem Fall das zitierte Gesetz zur Anwendung. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg führt in einer aktuellen Entscheidung vom 21.10.2015 erläuternd dazu aus:

Vorliegend steht dem geltend gemachten Anspruch in den vom SG zuerkannten Zeiträumen vom 28.10.2010 bis zum 05.11.2010, vom 02.12.2010 bis zum 11.01.2011 und vom 13.01.2011 bis zum 01.02.2011 jedoch § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V entgegen. Danach ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Die Meldepflicht soll gewährleisten, dass die Krankenkasse möglichst frühzeitig über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit informiert und in die Lage versetzt wird, vor der Entscheidung über den Krankengeldanspruch und ggf. auch während des nachfolgenden Leistungsbezugs den Gesundheitszustand des Versicherten durch den Medizinischen Dienst überprüfen zu lassen, um Zweifel an der ärztlichen Beurteilung zu beseitigen und ggf. Maßnahmen zur Sicherung des Heilerfolgs und zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können. Auch soll verhindert werden, dass Krankenkassen im Nachhinein auf die Behauptung, in Wirklichkeit habe Arbeitsunfähigkeit bestanden, die oft schwierigen und tatsächlichen Verhältnisse aufklären müssen. Ein Bedürfnis nach Überprüfung besteht dabei nicht nur bei der erstmaligen, sondern auch bei jeder weiteren Bewilligung von Krankengeld (BSG, Urteil vom 08.02.2000, B 1 KR 11/99 R , in juris; Brinkhoff, juris PK, SGB V, § 49 Rn. 58). § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ist daher auch dann anzuwenden, wenn der Versicherte wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig wird und diese erneute AU nicht rechtzeitig meldet. Bei der Meldung der Arbeitsunfähigkeit handelt es sich um eine Obliegenheit des Versicherten. Die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Meldung sind deshalb grundsätzlich von ihm zu tragen. Die Gewährung von Krankengeld bei verspäteter Meldung ist deshalb nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben waren und die Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft (BSG, Urteile vom 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R -, vom 08.11.2005 - B 1 KR 30/04 R - und vom 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R -, jeweils in juris).

Es besteht auch keine Aufklärungspflicht der Krankenkasse über alle im Bereich des Gesundheitswesens bestehenden und möglicherweise für Sie zutreffenden Gesetze, da einerseits die Kasse gar nicht wissen kann, welche Vorschriften für Sie alle anwendbar sein könnten und andererseits Sie nicht schlauer wären, wenn Sie mit jedem Schreiben der Kasse einen mehrseitigen „Beipackzettel" möglicherweise einschlägiger Gesetze erhalten würden. Das würde kaum jemand lesen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsunfähigkeit ja gerade den Aufdruck enthält, dass bei verspäteter Meldung Krankengeldverlust drohen kann. Dieser Hinweis sollte jedem, der sich nicht genau auskennt den hinreichenden Anstoß geben unverzüglich die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Offensichtlich wird nach meiner Erfahrung aber auch dieser Hinweis kaum zur Kenntnis genommen, da es immer wieder zu Überziehungen der Wochenfrist kommt.



Ich habe das mit dem Verschulden nochmal fett markiert, da der Arzt die Krankmeldung an die Krankenkasse geschickt hat und nicht Sie... Aber so wie es scheint, hilft das auch nicht.

Man könnte aber vielleicht die Praxis für den Krankengeldausfall haftbar machen:
Zitat:
Grundsätzlich hat der Versicherte die Obliegenheit, die AU-Bescheinigung selbständig einzureichen. Wenn allerdings Ihre Arztpraxis die Übersendung der AU-Bescheinigungen an die Krankenkasse systematisch für Sie übernimmt, der Übersendung nicht rechtzeitig nachkommt und Ihnen dadurch ein finanzieller Schaden entsteht, können Sie die Arztpraxis für den Krankengeldausfall haftbar machen.



https://www.rechtsanwalt-koeper.de/blog/artikel/krankenkasse-krankmeldung-krankschreibung-nicht-angekommen/

Viel Erfolg!

-- Editiert von fb367463-2 am 12.11.2018 15:20

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Scrooge
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 81x hilfreich)

Vielen Dank das Sie sich die Zeit genommen haben mir zu Antworten.

Man ist das ärgerlich. Das sieht sehr schlecht aus für mich.



Zitat :
Man könnte aber vielleicht die Praxis für den Krankengeldausfall haftbar machen.


Was hätte man für Erfolgsaussichten ich habe keine Rechtschutzversicherung und ohne Anwaltliche Hilfe wird man da vermutlich nicht weit kommen, oder?

-- Editiert von Scrooge am 12.11.2018 16:17

-- Editiert von Scrooge am 12.11.2018 16:18

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Tja, das ist schwer zu beantworten. Man müsste wissen, ob es beispielsweise einen Nachweis für den Versand gibt und so weiter. Man könnte die Praxis erst Mal so anschreiben und den Fall darlegen und schauen, wie reagiert wird - aber letztendlich wird man ohne Anwalt dann wohl nichts machen können ... Und die Erfolgsaussichten würde ich persönlich nicht bewerten wollen, bis weitere Informationen vorliegen (siehe den Versandnachweis oder ähnliches). Sind Sie denn jetzt quasi gesund oder waren Sie weiterhin im Krankengeldbezug geblieben? Denn ob sich das alles für 3 Tage Krankengeld lohnt, ist halt die Frage.

Wer um den ALG 2-Satz herum liegt mit seinem Einkommen, kann sich mit einem Beratungshilfeschein gegen einen Anteil von etwa 15 € von einem Anwalt beraten lassen. Wenn Sie die Sache weiter verfolgen wollen, wäre so ne Beratung bestimmt nicht das Dümmste, was man machen kann.

Aber es gibt hier ja noch einige Cracks im Forum, vielleicht gibt's doch noch Möglichkeiten. Mal abwarten, die melden sich bestimmt noch.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(766 Beiträge, 336x hilfreich)

Sicher, dass es "nur" um die Krankmeldung geht?

Es könnte auch darum gehen, dass der Antrag auf das Krankengeld zu spät gestellt wurde. Der Arzt wusste ja womöglich nichts von der bevorstehenden Arbeitslosigkeit und hat aus diesem Grund mit dem Mitarbeiter auch nicht über dieses Thema gesprochen.

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