Kindergeld nach Tod der Mutter als Kindergeldberechtigte

27. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)
Kindergeld nach Tod der Mutter als Kindergeldberechtigte

Guten Abend,

ich erhalte derzeit von meiner Mutter Kindergeld, weil ich mich aufgrund einer Behinderung nicht selbst versorgen kann auf Lebenszeit. Jetzt ist nur die Frage was mit der Bewilligung passiert wenn meine Mutter versterben sollte. Als Beamtin auf Lebenszeit erhält sie diese Leistungen vom Landesamt für Besoldung und Versorgung, also nicht von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Nun würde ich gern wissen ob weiterhin für mich Kindergeld gezahlt wird, auch wenn meine Mutter verstorben ist, denn der Anspruch erlischt ja nicht durch Tod meiner Mutter. Ich kann mich ja auch dann nicht selbst versorgen, sodass der Grund für den lebenslangen Anspruch weiterhin besteht.

Ich wäre hier über eine Einschätzung dankbar.

Gruß

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44 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat:
Nun würde ich gern wissen ob weiterhin für mich Kindergeld gezahlt wird, auch wenn meine Mutter verstorben ist,


Ja, allerdings muss es dann von Dir neu beantragt werden.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Problem ist, dass das LBV (Landesamt für Besoldung und Versorgung) mir keinerlei Auskünfte erteilen will. Wie soll ich dann Kindergeld beantragen? Außerdem habe ich im Kopf dass meine Mutter als Kindergeldberechtigte für mich diese Leistung erhält. Wer ist hier also der Anspruchsberechtigte? Meine Mutter oder ich?

7x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Die Mutter ist die Berechtigte. Und natürlich gibt das LBV keine Auskunft an Dritte.
Als Vollwaise kann man das selbst bei der Agentur für Arbeit beantragen. In diesem Fall ist aber der Bezug auch als Behinderter nur bis 25 Jahre möglich (§1 Abs. 2 Satz 3 BKGG).

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Das kann ja nicht sein. Ich erhalte ja Kindergeld, weil vor meinem 25. Lebensjahr eine Behinderung festgestellt wurde, die es mir unmöglich macht mich selbstständig zu versorgen. Diese Behinderung ist dauerhaft, daher habe ich auch bis zum Lebensende Anspruch auf Kindergeld. Vonseiten des LBV wurde das Kindergeld daher erst einmal bis zum 31.12.2020 festgesetzt. Dann bin ich 34.

Ich bin, wenn meine Mutter mal versterben sollte nicht vollwaise, denn sie ist mir nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet. Ich würde dann zum Vollwaise, wenn meine Eltern während ihrer Unterhaltspflicht versterben würden. Nach Ablauf der Unterhaltspflicht bin ich kein Vollwaise mehr wenn sie verstirbt, daher ist dieses Gesetz auch nicht anwendbar.

Gruß

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31909 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
Das kann ja nicht sein.
Moin, deine Mutter als KiG-Berechtigte kann durchaus beim LBV schriftlich anfragen, wie das im Falle ihres eigenen Ablebens weiterhin geregelt wird.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Da es sich hierbei um eine allgemeine Auskunft handelt, die keine persönlichen Daten meiner Mutter tangiert, müsste mir das LBV auch diese Auskunft erteilen können. Ich frage ja nur an wie es allgemein aussähe wenn ein Beamter, der von dem LBV seine Gelder bezieht, verstirbt, aber noch für ein Kind dieses Beamten Kindergeld aufgrund dieser speziellen Situation bezahlt wird.

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Ich bin, wenn meine Mutter mal versterben sollte nicht vollwaise Was ist denn mit dem Vater? Der dürfte dann den KG-Anspruch haben. Sollte er auch versterben, dürfte der KG-Anspruch auf Sie übergehen. Siehe auch hier: https://www.123recht.net/forum/sozialrecht-und-staatliche-leistungen/Kindergeld-fuer-behinderten-Erwachsenen-__f474190.html
Der Kollege, der das damals gepostet hat, ist übrigens bis heute recht aktiv - Sie könnten ihn per PN fragen, wie die Sache mit seinem Bruder weiterging.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
smogman
Status:
Student
(2776 Beiträge, 913x hilfreich)

Die Konstellation ist doch völlig problemlos und wurde auch schon gerichtlich bestätigt.

Eltern erhalten für Ihr behindertes Kind nach Einkommenssteuergesetz und im Rahmen des Familienleistungsausgleiches das Kindergeld unbefristet. Verstirbt die Mutter, könnte der Vater zum Berechtigten werden, siehe Antwort #7.

Für eine alleinstehende (=es gibt keinen Berechtigten mehr nach Einkommenssteuergesetz) behinderte Person ist diese Zweckbestimmung jedoch nicht mehr gegeben, weshalb es eine gesetzliche Obergrenze nach dem Bundeskindergeldgesetz gibt. Und die liegt bei 25 Jahren; siehe Antwort #3.

Vgl. dazu SG Osnabrück, Urteil vom 15.11.2007 - S 22 KG 4/07 (dort bis 27 Jahre wegen der Übergangsregelung nach § 20 BKGG).

....ich wüsste auch nicht, was daran ein Problem sein soll bzw. warum man sich darüber überhaupt vor Gericht streitet, schließlich gibt es im Regelfall keinerlei finanziellen Verlust.

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#9
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Mein Vater ist schon vor einigen Jahren verstorben und außerdem war dieser kein Beamter.

Das bedeutet also, dass das Kindergeld, wenn meine Mutter verstirbt, wegfällt? Es stimmt, derzeit wird das Kindergeld bei mir angerechnet, aber wie sähe es aus, wenn ich mal eine Ausbildung beginnen sollte, weil ich therapiert wurde und dann das Kindergeld nirgendwo mehr angerechnet wird, da die Ausbildungsvergütung so hoch ist, dass auch keine Sozialleistungen mehr gezahlt werden? Dann hätte ich das Kindergeld "on top", oder nicht?

Gruß

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#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Dann hätte ich das Kindergeld "on top", oder nicht? Nö. Sie müssen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten - das ist dann offenbar nicht mehr der Fall.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#11
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Das bedeutet, wenn ich eine Ausbildung beginne bekomme ich kein Kindergeld mehr, unabhängig ob die Ausbildungsvergütung ausreicht um alle Ausgaben abzudecken?

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#12
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Nö. Sie schrieben doch gerade von einer Ausbildung mit so üppiger Vergütung, "daß man keine Sozialleistungen mehr kriegt" - DANN kriegen Sie auch kein Kindergeld mehr.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#13
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Es würde ausreichen um meinen Lebensunterhalt ohne Miete sicherzustellen, aber mit Miete sähe es düster aus.

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#14
 Von 
smogman
Status:
Student
(2776 Beiträge, 913x hilfreich)

Es gibt für (nahezu) jede Lebenslage in Deutschland eine adäquate Leistung. Egal, ob du nun in Ausbildung bist (Berufsausbildungsbeihilfe/BAföG) oder nicht (Grundsicherung). Einen Anspruch auf Kindergeld hast du im Todesfall deiner Mutter jedenfalls nicht mehr.

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#15
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Problem ist ja, dass ich mit 32 kein Bafög mehr erhalten kann, dafür bin ich zu alt. Ich erhalte auch keine Leistungen des Jobcenters, weil ich dafür dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müsste, dies aber nicht kann, wenn ich in der Ausbildung bin, daher würden mir keine Leistungen des Jobcenters bewilligt. Das Sozialamt ist dann auch nicht mehr zuständig, weil dieses nur dann zahlt, wenn ich arbeitsunfähig bin. Daher habe ich aufs Kindergeld gebaut.

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Ich erhalte auch keine Leistungen des Jobcenters, weil ich dafür dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müsste, dies aber nicht kann, wenn ich in der Ausbildung bin, daher würden mir keine Leistungen des Jobcenters bewilligt. Das ist falsch - Azubis kriegen inzwischen ganz normal JC-Leistungen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#17
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Das ist nicht wahr.

Meine Partnerin hat vor wenigen Jahren versucht ihren Abschluss in einer Abendrealschule nachzuholen und benötigte daher Leistungen des Jobcenters. Der Antrag wurde abgelehnt, weil sie dann dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden hätte. Sie hätte neben der Abendrealschule nicht noch jobben gehen können, weil sie dies aus gesundheitlichen Gründen nicht geschafft hätte. Das Lernen hätte schon ihre gesamte Zeit vereinnahmt, dies hätte auch mit Belegen nachgewiesen werden können, dennoch lehnte das Jobcenter den Antrag ab, auch der Widerspruch half nichts, diesem wurde nicht abgeholfen und ein guter Bekannter war mehr als skeptisch ob eine Klage hier geholfen hätte, daher haben wir nicht gegen das Jobcenter geklagt, sondern das Vorhaben eingestellt. Damit wurde ihr der Weg auf eine bessere Zukunft verbaut, denn sie hatte nur einen Hauptschulabschluss und wollte einen Realschulabschluss, vielleicht mit Qualifikation nachholen, womit sie bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt gehabt hätte.

Ich kann es nur so schildern, wie es gewesen ist.

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3087x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
Meine Partnerin hat vor wenigen Jahren versucht ihren Abschluss in einer Abendrealschule nachzuholen
Vor Jahren ist nicht jetzt. Das wurde kürzlich™ geändert und jetzt gilt: Man kann neben dem Studium ALG2 beziehen. Punkt.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#19
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Hier habe ich aber andere Infos:

https://www.hartziv.org/auszubildende-schueler-studenten.html

"(10.04.2018) Die Inanspruchnahme von Hartz IV für Auszubildende, Schüler und Studenten kommt grundsätzlich deshalb nicht in Betracht, weil sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen und somit nicht vermittelbar sind. Die Vermittelbarkeit des Hartz IV-Empfängers ist aber anspruchsbegründende Voraussetzung für den Leistungsbezug nach dem SGB II.

Darüber hinaus schreibt § 7 Abs. 5 SGB II vor, dass Auszubildende, die eine Ausbildung absolvieren, die dem Grunde nach mit dem BAföG oder der Berufsausbildungsbeihilfe (Ausbildungsgeld bei Auszubildenden mit Behinderung) förderungsfähig sind, keinen Anspruch auf Hartz IV haben. In erster Linie bezieht sich der Leistungsausschluss nur auf die Regelleistung zur Deckung der Lebenshaltungskosten."

Genau das ist das, was ich gesagt habe. Punkt

Gruß

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#20
 Von 
smogman
Status:
Student
(2776 Beiträge, 913x hilfreich)

Es wurde hier im Laufe der Diskussion schon mal nebenbei erwähnt. Auch der Anspruch auf Kindergeld setzt voraus, dass du wegen deiner Behinderung außerstande bist, dich selbst zu unterhalten. Trifft das zu und der Kindergeldanspruch fällt (wegen Todesfall) weg, so sehe ich keinen Grund, warum du nicht lebensunterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB XII erhalten sollst. Wovon bestreitest du deinen Lebensunterhalt denn aktuell?

Trifft es dagegen nicht zu und du bist arbeitsfähig, so unterliegst du halt dem regulären Arbeitsmarkt. Dann machst du deine Ausbildung, von der du oben gesprochen hast und bekommst Ausbildungsvergütung. Sofern die nicht ausreicht, erhältst du ergänzend Berufsausbildungsbehilfe (BAB) und/oder Leistungen vom Jobcenter (Härtefall). Das bestätigt auch der von dir gepostete Link.

-- Editiert von smogman am 01.10.2018 08:43

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#21
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Guten Morgen,

derzeit beziehe ich eine volle Erwerbsminderungsrente, welche unbefristet gewährt wird sowie Kindergeld und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Sozialamtes. Ich will mich aber nicht damit abfinden das ich nie wieder arbeiten kann, ich bin 32, daher suche ich nach Ausbildungen. Ich habe bis heute noch keine solche absolviert. Ich habe mich wegen der Berufsausbildungsbeihilfe erkundigt, es scheint, dass dies mit der Unterhaltspflichtig der Eltern zusammenhängt. Mein Vater ist verstorben und meine Mutter im Ruhestand, daher dürfte ich aus dem Anspruch für BAB rausfallen.

Leistungen nach dem SGB XII erhalte ich nur solange, wie mir auch die Rente gezahlt wird. Der Rentenversicherung muss ich selbstverständlich angeben wenn ich eine Ausbildung beginne, denn die Ausbildungsvergütung muss an die Rente angerechnet werden, mit der Folge, dass die Rente dann reduziert wird oder gar komplett wegfällt. Damit endet dann auch der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, wurde mir seinerzeit vonseiten des Sozialamtes erklärt.

Wie gesagt, meiner Partnerin wurden damals für Leistungen des Jobcenters versagt. Nun bezieht sie ebenfalls eine volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit, die aber bisher immer wieder verlängert wurde und geht keiner Arbeit auf dem Arbeitsmarkt nach. Sie hat es versucht der Staat hat abgelehnt und wird nun ein Leben lang für die blechen dürfen. Dann eben die Soziale Hängematte.

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31909 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Das ist falsch - Azubis kriegen inzwischen ganz normal JC-Leistungen.
Moin. Nö, so nicht. Aber sie können bestimmte ergänzende Leistungen nach § 27 SGB II erhalten, wenn die Ausbildungsvergütung und Kindergeld und evtl. andere Leistungen(Renten) den Bedarf nicht decken.
Zitat (von DerPilz):
Ich habe mich wegen der Berufsausbildungsbeihilfe erkundigt,
Die BAB ist nicht vorrangig relevant und sowieso nur ein Baustein.
Ein für eine Ausbildung anerkannter Schulabschluss und ein Ausbildungsplatz oder eben ein Arbeitsplatz sind die wichtigen Punkte.
Zitat (von DerPilz):
Leistungen nach dem SGB XII erhalte ich nur solange, wie mir auch die Rente gezahlt wird.
Nö. Es gibt auch Leistungen nach SGB XII für dauerhaft Erwerbsgeminderte, die keinen EMR-Anspruch haben.
Trifft hier nicht deinen Fall.
Zitat (von DerPilz):
Damit endet dann auch der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, wurde mir seinerzeit vonseiten des Sozialamtes erklärt.
Wenn du eine Ausbildung machst, liegen doch die Voraussetzungen für die dauerhafte EM nicht mehr vor. Deshalb zahlt dann das SozAmt nicht mehr.So herum wird ein Schuh daraus, und damit hat das Sozialamt auch Recht.
Zitat (von DerPilz):
die aber bisher immer wieder verlängert wurde und geht keiner Arbeit auf dem Arbeitsmarkt nach.
Der §27 SGB II gilt nun geändert seit 2016.
Warum geht sie keiner Arbeit nach? Gar keine möglich ohne Realschulabschluss? Fast nicht vorstellbar.

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#23
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Genau das meine ich ja. Das Sozialamt zahlt nicht mehr wenn ich eine Ausbildung beginne, denn dann endet meine Rente. Daher wüsste ich ad hoc nicht wie ich die Miete entrichten sollte. BAB fällt dann wohl auch flach, weil meine Mutter nicht mehr unterhaltspflichtig ist und die Höhe der Ausbildungsvergütung zu hoch für BAB ist. Das habe ich schon durch den offiziellen BAB-Rechner der Bundesagentur für Arbeit gejagt.

Meine Partnerin kann nicht arbeiten, weil sie eine körperliche Behinderung (Kleinwuchs) aufweist. Sie hatte mal die Motivation ihren Abschluss zu erweitern, dies ist nun aber auch erledigt. Sie bräuchte auch dafür Nachhilfe, die ihr meine Mutter als frühere Grundschullehrerin gegeben hätte. Sie ist nun aber im Ruhestand und will dies daher nicht mehr tun. Also ist das Thema durch.

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
BAB fällt dann wohl auch flach, weil meine Mutter nicht mehr unterhaltspflichtig ist und die Höhe der Ausbildungsvergütung zu hoch für BAB ist.


Da muss aber die Ausbildungsvergütung ziemlich hoch schon im ersten Jahr sein. Eine fehlende Unterhaltsverpflichtung ist dagegen gut in der Berechnung.

Ich würd mich mal bei der Fachabteilung der Arbeitsagentur vorstellen und beraten lassen, welche Leistungen der Eingliederung möglich sind.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
smogman
Status:
Student
(2776 Beiträge, 913x hilfreich)

Nun mach es doch nicht so kompliziert.

Betriebliche Ausbildung =
Ausbildungsvergütung
[+ ggf. EM-Rente unter Anrechnung des Einkommens und der "Gefahr" einer erneuten Überprüfung deiner Erwerbsminderung]
[+ ggf. BAB (Hinweise zur Unterhaltspflicht deiner Eltern sind irrelevant)]
[+ ggf. Jobcenter (im Härtefall)]
[+ Eingliederungshilfe nach SGB IX / SGB XII]
[+ ggf. Leistungen aus der Pflegeversicherung]
[+ ggf. andere Leistungen für behinderte Menschen]

EM-Rentner =
Rente
+ Grundsicherung

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31909 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
Das habe ich schon durch den offiziellen BAB-Rechner der Bundesagentur für Arbeit gejagt.
Wenn du dich nur um die Finanzierung kümmerst, findest du keinen Ausbildungsplatz.
Du kennst schon die Höhe der Azubi-Vergütung?
Die kann ergänzt werden, wenn ein notwendiger Bedarf nicht gedeckt wird und andere Leistungen nicht mehr fliessen.
Ich meine, du fängst hinten an, kommst deshalb nie zum Startpunkt.
Sogar den Tod deiner Mutter hast du schon rechnerisch berücksichtigt. :sad:

Dass kleinwüchsige Menschen erwerbsgemindert sind, verstehe ich. Wieso wird aber die EMR befristet geleistet? Und dass Kleinwüchsigkeit ein Grund ist, weder einen Schulabschluss zu machen noch einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, das halte ich für ausgemachten Nonsens.
Sorry, aber du suchst nach Ausschlussgründen. SO kommst du nicht weiter. Die Welt besteht aus mehr als 3 Personen.

kleines Detail anderer?
es wird für die (spätere) Ausbildung mind. die Mittlere Reife verlangt. Vorliegend bisher nur deutsche Berufsreife erworben innerhalb 2 Jahren. Etwa 5-6 Personen machen sich auf den Weg zu Beratern, Helfern, Nachhilfe-Gebern, die durchsetzen könnten, dass die mittlere Reife an der VHS nachgeholt wird. Auch, dass das JC die laufenden Bedarfe +Fahrtkosten mtl. ca 100,- zahlt.
Alles das geht, wenn man konkret und zäh Schritt für Schritt mit Unterstützung geht.
Handicap? Neue junge Ausländer! Aber geht.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Mir ist unglaublich wichtig dass mein Lebensunterhalt weiterhin sichergestellt ist. Meine Partnerin zahlt jetzt schon einen Teil meines Lebensunterhalts, weil ihre Rente bei mir angerechnet wird. Ich weiß nicht wie dies bei den Leistungen, die zur Ausbildungsvergütung gezahlt werden. Weswegen die Rente meiner Partnerin befristet ist, ist auch mir nicht ganz verständlich. Selbst die Fachärztin von ihr hat bereits beschieden dass sie eigentlich kaum mehr fähig ist auf dem allgemeinen ersten Arbeitsmarkt eine Arbeit zu verrichten. Daher sollte die Rente eigentlich unbefristet gewährt werden. Außerdem handelt es sich bei ihr um eine so genannte Arbeitsmarktrente. Bei dieser Rentenart wird die Rente primär nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern weil der Arbeitsmarkt als für sie verschlossen gilt gezahlt. Da sich ihr Zustand jedoch nicht mehr ändern wird, müsste die Rente bald unbefristet gezahlt werden.

Sobald ich also den Ausbildungsvertrag habe muss ich mich damit an die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse und das Sozialamt wenden, richtig?

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
smogman
Status:
Student
(2776 Beiträge, 913x hilfreich)

+ Rentenversicherung

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31909 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von DerPilz):
Sobald ich also den Ausbildungsvertrag habe
Vor der Unterschrift wäre wichtig.
Zitat (von DerPilz):
derzeit beziehe ich eine volle Erwerbsminderungsrente, welche unbefristet gewährt wird sowie Kindergeld und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Sozialamtes.


Wie darf man dann das verstehen?
Zitat (von DerPilz):
Meine Partnerin zahlt jetzt schon einen Teil meines Lebensunterhalts, weil ihre Rente bei mir angerechnet wird

Wenn ihr als Partner zusammen wohnt, seid ihr eine BG. Dann wird das Einkommen (die Renten, dein Kindergeld) beider Partner berücksichtigt. Zur Bedarfsdeckung werden ergänzende Leistungen vom jeweiligen Leistungsträger gezahlt.
Misch-BG nennt sich das.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
DerPilz
Status:
Praktikant
(568 Beiträge, 42x hilfreich)

Also meine Partnerin erhält aufgrund der doch sehr hohen Rente keinerlei Kindergeld, auch wenn bei ihr die Behinderung, die zur Rente führt, auch vor dem 25. Lebensjahr festgestellt wurde. Dafür ist die Rente aber ein wenig zu hoch und übersteigt den Freibetrag, den es beim Kindergeld wohl gibt. Meine Rente ist mickrig, daher kratze ich nicht mal annähernd an der Grenze des Freibetrags. Da sie keine Sozialleistungen erhält, wie gesagt, ihre Rente ist so hoch, dass sie ihren Lebensunterhalt damit, wenn sie allein wäre, wohl bestreiten kann und daher der übersteigende Teil bei mir anzurechnen ist. Daher sind wir auch keine Misch-BG, denn sie erhält keine JC-Leistungen. Wäre die Rente niedriger, würde sie Leistungen des JC erhalten, denn sie erhält diese Arbeitsmarktrente und keine "Gesundheitsrente" wie bei mir. Meine Rente wird primär aufgrund meiner Gesundheit gezahlt, weil ein pfiffiger Gutachter der Meinung war, dass sich mein Zustand nie wieder ändern wird und mich damit faktisch aufs Abstellgleis stellte. Das will ich aber nicht hinnehmen und versuche daher noch etwas aus meinem Leben zu machen. Meine Partnerin hat aufgegeben und nimmt ihre Rente hin.

Gruß

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