Kaution und Job Center

4. September 2008 Thema abonnieren
 Von 
FrauLamsfuss
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaution und Job Center


Hallo zusammen,

Ich habe eine Wohnung gefunden,die fast angemessen ist (0,50 Cent) über dem Satz.Ich habe gehört,dass der Jobcenter die Kaution nur in Form eines Darlehns leistet. Stimmt das oder gibt es da noch eine andere Möglichkeit? Gibt es Vorschriften darüber wie hoch die Kaution sein darf? Könnte es wegen der 0,50 Cent ärger geben.? Und wohin wird die Kaution überwiesen? An mich und ich überweise dann weiter an den Vermieter oder überweist der Jobcenter an den Vermieter?
Danke im Vorraus für Eure Antworten....

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Frau Lamsfuss:

Die Kaution darf max. 3 Monatskaltmieten betragen. Das Job Center übernimmt die Kaution nur als Darlehn und auch nur, wenn die Miete angemessen ist. Ganz streng genommen könnte die Kautionsübernahme hier also verweigert werden, wobei ich der Überzeugung wäre, dass spätestens das Sozialgericht da bei 50 Cent Mietzinsüberschreitung nicht mehr mitspielen würde. Auf jeden Fall solltest Du Dir vor Unterschrift des Mietvertrages die Zusicherung einholen, dass die Kaution übernommen wird. Im Zweifelsfall gewährt das Job Center halt nur 3 angemessene Mieten und Du zahlst max. 1,50 Euro selber dazu.

Die Mietkaution wird üblicherweise direkt an den Vermieter überwiesen. Auch wenn es sich um ein Darlehn handelt, muss dieses während des laufenden Leistungsbezuges nicht getilgt werden. Diesbezüglich gibt es zahlreiche gerichtliche Entscheidungen. Sollte das Job Center, was durchaus üblich ist, die Kaution nur unter der Voraussetzung gewähren, dass Du einen Darlehnsvertrag einschließlich Rückzahlungsvereinbarung unterschreibst, kann dieser Vertrag später jederzeit widerrufen werden. Sollte das Job Center einfach per Bescheid die Aufrechnung von Tilgungsraten mit zukünftigen Leistungen erklären und entsprechende Raten einbehalten, ist hiergegen Widerspruch einzulegen, der aufschiebende Wirkung hat.

Gruß,

Axel

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"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

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#2
 Von 
FrauLamsfuss
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Was würde passieren wenn man die Kaution selbst bezahlt? Mit der Unterschrift des Mietvertrages würde ich ja warten.Bekäme ich dann die Umzugskosten nicht gestattet? Welche Konsequenzen hätte es?

In meinem Fall ist es ja so,die Wohnung muss ich zum Ende des Monats verlassen.
Und mit der Wohnung für 0,50 Cent mehr hat es leider nicht geklappt.Wie sind den die Regelungen wenn eine Wohnung teurer ist?

Danke.....

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Frau Lamsfuss,

1. Die Kaution selber bezahlen ist natürlich immer möglich und kann Dir niemand verbieten. Die Frage ist halt nur, wovon?

2. Wenn die neue Wohnung unangemessen ist, dann wird die ARGE Dir keine Zusicherung zur Übernahme der KdU erteilen. Möglicherweise geht man sogar soweit, die künftigen KdU nur in Höhe der bisherigen KdU zu bezahlen, auch wenn diese unter der Angemessenheitsgrenze liegen. Allerdings wäre das m.E. rechtswidrig.

Wenn Du gewillt und in der Lage bist, die Differenz zwischen angemessener und tatsächlicher Miete selber zu bezahlen, kann Dir natürlich niemand verbieten, auch eine teurere Wohnung zu mieten. Allerdings wirst Du Dir dann - je nachdem, wie groß die Differenz ist - die Frage gefallen lassen müssen, woher Du das Geld dafür nimmst. Sehr schnell wird Dir dann auch unterstellt, möglicherweise Einkommen (dazu zählt auch die regelmässige Unterstützung durch Freunde oder Verwandte) zu verschweigen. Einfacher wird es natürlich, wenn Du z.B. einen 400 Euro Job hast (bei der ARGE gemeldet) und die Mietdifferenz aus dem Freibetrag bestreiten kannst.

Bezüglich der Umzugskosten ist es leider gängie Verwaltungspraxis, diese abzulehnen, wenn die Zusicherung zur künftigen Wohnung, wegen zu hoher Miete, verweigert wird. Diese Praxis ist m.E. aber rechtswidrig, weil die Kosten genauso auch anfallen würden, wenn die neue Wohnung angemessen wäre. Die Übernahme der Umzugskosten ist gegebenenfalls auf dem Wege einer einstweiligen Anordnung durchzusetzen.

Gruß,

Axel

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