Jobcenter forder Geld zurück ALG II

6. November 2013 Thema abonnieren
 Von 
Astrafan
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 58x hilfreich)
Jobcenter forder Geld zurück ALG II

Ich habe hier nen Sachverhalt den ich nicht verstehe.
Ein Bekannter hat bis zum 08.04.13 von ALG II gelebt, seit Anfang März 13 war er in einer Maßnahme und zu einem Praktikum bei einem Unternehmen 40 Km entfernt. Am 08.04.13 hat man Ihn dort eingestellt.
Bis dahin is alles ok, aber dann kommt das Jobcenter an und fordert von Ihm den kompletten April zurück ( Unterkunft und ALG II) ca. 700 Euro, mit der Begründung er habe sein Gehalt für April bereits am 29.04.13 bekommen und somit wäre der Monat ja gedeckt, Aber das dort nicht das volle Gehalt gezahlt wurde ist auch egal ?? Das waren ca. 1200 Euro. Davon musste er das Geld was er sich geliehen hat um im April zur Arbeit zu kommen zurück geben und den kompl. Mai mit auskommen und davon will das Jobcenter 700 Euro zurück?

Wir haben einen Widerspruch gemacht, dem wurde von Rechtswegen wegen Formfehlers statt gegeben, ( Abhilfebescheid ist uns erst nach Aufforderung zugegangen) Dann erfolgt wieder eine Forderung und Stellungnahme, direkt danach wohl ohne das Schreiben zu beachten erfolgt der Aufhebungsbescheid. (Welcher nicht zugestellt wurde !) Das zweite Mal bereits. Nun ja beim Jobcenter den Bescheid besorgt am 31.10.13 direkt nen Widerspruch zur Fristwahrung eingelegt das der Originalbescheid vom 04.10.13 war. Am 4.10.13 wurde direkt der Widerspruch verworfen.

Kann man da irgend etwas machen, wenn der Arbeitgeber zum 01.05.13 erst überwiesen hätte wäre wohl alles ok. Aber das ist ja auch noch ein Feiertag.

Wäre schön wenn hier jemand einen Tipp geben kann.

Danke im vorraus
Astrafan

-- Editiert Astrafan am 06.11.2013 14:35

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9 Antworten
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#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Astrafan:

Es gilt strikt das Zuflussprinzip. Das heist, Lohn der im April auf Deinem Konto eingeht, wird auch im April angerechnet. Die Rückforderung für April ist demnach dem Grund nach erstmal korrekt. Ob beispielsweise die Freibeträge korrekt berücksichtigt wurden, lässt sie anhand Deiner Angaben nicht sagen. Allerdings passieren bei der Freibetragsberechnung nur selten nenneswerte Fehler.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Astrafan
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 58x hilfreich)

Und was ist wenn das Geld erst am 02.05. statt am 27.04. auf dem Konto gewesen wäre? Dann hätte das Jobcenter das ALG II für April nicht zurück verlangt?

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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Und was ist wenn das Geld erst am 02.05. statt am 27.04. auf dem Konto gewesen wäre? Dann hätte das Jobcenter das ALG II für April nicht zurück verlangt?
<hr size=1 noshade>

Richtig.


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Astrafan
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 58x hilfreich)

Hmm dann stelle ich mal folgende These auf und hoffe das diese passt. Auch wenn die Anwendung auf andere Bereiche /Personenkreise anwendbar sein soll, wie die Herkunft und Sexuelle orientierung und co. Sollte es aber auch hier anwendbar sein.


Da es sich hier um eine Un-Gleichbehandlung handelt würde ich dann sagen: wir verstoßen in diesem Fall gegen das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) und zwar unter folgenden Punkten:

§2 Abs 1. den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, sowie die sozialen Vergünstigungen.In den folgenden Formen:
unmittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 1 AGG ): weniger günstige Behandlung einer Person gegenüber einer anderen in einer vergleichbaren Situation, sowie der
mittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 2 AGG ): Benachteiligung durch scheinbar neutrale Vorschriften, Maßnahmen, Kriterien oder Verfahren, die sich faktisch diskriminierend auswirken.

Darin sehe ich, das wenn jemand Leistungen bezieht und diese nicht zurück zahlen soll, weil er 1-3 Tage später erst das Geld auf dem Konto hat und dieses auch in diesem Zeitraum erwirtschaftet hat als Benachteiligung.
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Beim Zuflussprinzip verstößt dann ja auch die Regel, das das ALG II am 30/31. eines Monats schon auf dem Konto ist da es dem Empfänger zum 1. eines Monats zur verfügung stehen muss und somit müsste es ja auch angerechnet werden, auch wenn die Leistung für den Folgemonat sind. Es gilt der Zeitraum des Zuflusses.

Diese Art der Argumentation hätte ich auch noch als Chance gesehen oder täusche ich mich hier so das man gar keine Chance hat aus der Situation mal unbeschadet raus kommt.


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3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
galabaer
Status:
Praktikant
(691 Beiträge, 457x hilfreich)

quote:
Sollte es aber auch hier anwendbar sein.


nein

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Astrafan:

Schau Dir nur die §§ 1 und 2 AGG , die in direkter Verbindung zueinander stehen, an und Du wirst, bei realistischer Betrachtung, selber feststellen, dass dieses Gesetz auf die hiesige Fragestellung überhaupt nicht anwendbar ist. Dafür musst Du allerdings insbesondere § 2 vollständig lesen.

Wenn Du auf Gleichbehandlung abstellen willst, dann ergibt sich die entsprechende Grundlage ggf. aus dem allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG .

Allerdings haben wir bezüglich der Anwendung des Zuflussprinzips eine klare gesetzliche Regelung, die von den Sozialgerichten, bis hin zum Bundessozialgericht, schon mehrfach im von mir dargestellten Sinne ausgelegt worden ist. Eine Klage wird vor den Fachgerichten demnach mit 99,9%iger Sicherheit keinen Erfolg haben.

Gleiches gilt m.E. auch für eine dann anschließende Verfassungsbeschwerde. Eine solche wird schon daran scheitern, dass ganz einfach keine Ungleichbehandlung vorliegt.

Um eine solche zu begründen müsste "im Wesentlichen gleiches ungleich behandelt werden".

Das heist, Du müsstest zwei im Wesentlichen gleiche Vergleichsgruppen haben, die aber per Gesetz ungleich behandelt werden. Regelungen zur Anrechnung von Einkommen im Geltungsbereich des SGB II sind logischerweise ausschließlich auf Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz anwendbar, sodass auch nur diese für einen Vergleich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG herangezogen werden können. Leistungsberechtigte nach dem SGB II werden jedoch, was die Anrechnung von Einkommen betrifft, immer gleich behandelt, sodass eine Ungleichbehandlung im Sinne des Grundgesetzes nicht vorliegt.

Auch wenn es Dir vorliegend nicht weiterhilft: Es ist wohl beabsichtigt, die Regelungen des Zuflussprinzips dahingehend abzuändern, dass eine Einkommensanrechnung immer im Folgemonat erfolgt. Darüber hinaus gibt es sogar den Vorschlag, bei Arbeitsausnahme aus dem ALG II Bezug heraus, den ersten Lohn grundsätzlich anrechnungsfrei zu belassen.

Wie gesagt, hilft Dir aktuell überhaupt nicht weiter, außer dass Du Dich vielleicht ein Stück weit in Deinem Gerechtigkeitsempfinden bestätigt fühlen kannst.

Gruß,

Axel


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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)


Das AGG betrifft halt nur Ungleichbehandlungen

- aus Gründen der Rasse oder
- wegen der ethnischen Herkunft,
- des Geschlechts,
- der Religion oder Weltanschauung,
- einer Behinderung,
- des Alters oder
- der sexuellen Identität

Keins davon trifft auf dich zu.



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38356 Beiträge, 13981x hilfreich)

Abgesehen davon kann man ungleiche Sachverhalte auch ungleich behandeln. Und Geldeingänge in verschiedenen Monaten, das sind nun mal ungleiche Voraussetzungen.

wirdwerden

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2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Astrafan
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 58x hilfreich)

@AxelK,

Danke für deine Hilfe, nun man wird sich das mal i-wie zurecht biegen müssen. Ein Versuch sich dagegen zu wehren kann man immer starten.

@drkabo, klar habe ich das gesehen, jedoch hätte ja eine winzige Chance bestanden, das man dieses Gesetz auch hier anwenden kann. Aber AxelK hat ja schon alles geschrieben.

Danke euch noch mal für die Antwort.

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