Jobcenter hat Geld gesperrt, trotz Krankschreibung

3. Februar 2006 Thema abonnieren
 Von 
jambo74
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Jobcenter hat Geld gesperrt, trotz Krankschreibung

Hallo, meine Schwiegermutter hat ein Problem mit dem Jobcenter. Ich fang mal an:
Sie hat einen bandscheibenvorfall und kann deswegen zur Zeit nicht beim Jobcenter sich um Arbeit zu kümmern. Sie schickte jedesmal ne Krankschreibung hin.
Jetzt hat der Jobcenter ihr das Geld gesperrt. Ist das Rechtens?? Gibt es irgend ein Gesetzt bzw. paragraph wo man dies einsehen kann?

Danke im Voraus für Hilfe.
Mfg
Chris

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@jambo74

wie lange ist sie denn bereits krankgeschrieben? wenn es bereits 6 wochen sind, ist die gkv zuständig. allerdings müßte das jobcenter in einem aufhebungsbescheid deutlich darauf hinweisen

sunbee

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
jambo74
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, sie ist seit November krnakgeschrieben und bis jetzt gab es auch keine Probleme bis die Sachberbeiterin damit gedroht hat die leistung zu Sperren. nachdem meine frau mit Ihr Telefoniert hat..hat sie das Vermerkt. Allerdings blieb die zahlung aus!!!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@jambo

dann muß sie unbedingt die krankenkasse anrufen und das formular für krankengeld anfordern.
es war unfair von der sachbearbeiterin, darauf nicht hinzuweisen BEVOR die leistung eingestellt wird.
bei leistungen der aa ist es wie bei arbeitsverhältnissen, 6 wochen wird bei krankheit gezahlt, danach ist die krankenkasse zuständig
was mich wundert, dass es keinen bescheid gibt, deshalb würde ich unbedingt zur aa gehen und fragen was da los ist. soweit ich weiß, dürfen leiszungen nicht ohne bescheid eingestellt werden.

sunbee

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
KritikerAndreas
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 13x hilfreich)

Guten Morgen,

Es wird sich um das Ende der Lohnfortzahlung handeln; daher umgehend bei der KK Krankengeld beantragen.

Im Normalfall wird man bei Leistungseinstellung wegen Ende LFZ per Becheid informiert.

@sunbee:
Grds. können Leistungen ohne Bescheid eingestellt werden - es handelt sich dabei ja weder um eine Aufhebung noch Änderung der ursprünglichen Bewilligung.
Meist sind Leistungseinstellungen vorläufiger Art (z.B. wenn jemand nicht zu Einladungen gem. §309 SGBIII erscheint) - dafür ist kein Becheid notwendig. Hier erfolgt im Regelfall eine Anhörung.

Gruß,
KA

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@kritiker andreas

danke für deinen hinweis.

gut zu wissen, falls es mich mal betrifft. ich glaubte, dass schriftliche bewilligungen ebenso schriftlich aufgehoben werden müssen. es ist also mittlerweile so in unserem staat, dass, wie hier, ein kranker mensch nicht mal mehr das recht auf information über die einstellung von leistung hat...

sunbee

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@KritikerAndreas:

quote:<hr size=1 noshade>Grds. können Leistungen ohne Bescheid eingestellt werden - es handelt sich dabei ja weder um eine Aufhebung noch Änderung der ursprünglichen Bewilligung.
Meist sind Leistungseinstellungen vorläufiger Art (z.B. wenn jemand nicht zu Einladungen gem. §309 SGBIII erscheint) - dafür ist kein Becheid notwendig. Hier erfolgt im Regelfall eine Anhörung. <hr size=1 noshade>


So pauschal kann mann das m.E. nicht stehen lassen. Aus den Postings hier geht bisher in keiner Weise hervor, ob es um den Bezug von ALG I oder ALG II geht.

§25 , SGB II:

(2) Nach Ablauf der Weiterzahlung nach Absatz 1 Satz 1 (6 Wochen Fortzahlungsdauer bei Krankheit) erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die beisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der Krankenversicherung weiter; § 102 des zehnten Buches gilt entsprechend.[/b)

§ 31 , Abs. 6 SGB II:

[b]Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt. .......
Über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 3 ist der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorher zu belehren.


Das heißt,

1. müssten - bei Bezug von ALG II - die Leistungen der AA weiter gezahlt werden und

2. wäre für die Leistungseinstellung oder Kürzung sehr wohl ein Bescheid erforderlich.

Wie das bei Bezug von ALG I aussieht, weiß ich zur Zeit nicht. Vielleicht kann uns ja @jambo74 noch darüber aufklären, um welche Leistungen es hier geht. Dann kann mann auch konkreter antworten.

Gruss,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.058 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.