JobCenter: neue Wohnung Genehmigung-> EILT!

6. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
pfefferminz
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 8x hilfreich)
JobCenter: neue Wohnung Genehmigung-> EILT!

Guten Abend,

Problem: ich l(m, 52) lebe in Scheidung und übergangsweise bei einer sehr guten Freundin, quasi in Zweckgemeinschaft. Ich beteilige mich an diversen anfallenden Kosten (Miete, Strom usw.).
Da ich leider momentan beim JobCenter aufstocken muss und ich im Januar einen Fortsetzungsantrag stellen musste, wurde von Seitens des JobCenter unsere Zweckgemeinschaft überprüft durch zwei Aussendienstmitarbeiter. Es wurde festgestellt, da wir zu dritt nur in einer 3-Raum Wohnung leben, dass wir eine Bedarfsgemeinschaft sind und somit das Einkommen (auch Kindergeld und Kindesunterhalt) von meiner Bekannten voll angerechnet wurde und ich keine Leistungen mehr bekomme.
Nun habe ich Kontakt zu meinem früheren Vermieter aufgenommen, der mich gerade anrief und sagte, dass ich ab morgen (07.04.14) sofort eine Wohnung haben könnte. Ich müsse mich aber bis morgen, spätestens 17 Uhr entscheiden, da er neun Interessenten hat.
Die Wohnung kostet kalt 199,59€ und inkl. Nebenkosten 264,50€.
Meine Frage: Muss ich mir aufgrund der Kaltmiete, die ja unter dem erlaubten Satz von 235,00€ liegt, eine Erlaubnis vom JobCenter holen? Die Genehmigung würde ich zwar aufgrund der geringen Miethöhe bekommen, aber es würde ein paar Tage dauern bis ich die Zusage hätte und mein ehemaliger Vermieter würde nicht so lange warten. Oder gibt es die Möglichkeit, aufgrund der Dringlichkeit der Sache, mit einem Vorgesetzten zu sprechen?
Vielen Dank im Voraus für eventuelle Antworten....

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-- Editiert pfefferminz am 06.04.2014 20:37

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@pferfferminz:

quote:
wurde von Seitens des JobCenter unsere Zweckgemeinschaft überprüft durch zwei Aussendienstmitarbeiter.


Warum habt Ihr die denn überhaupt reingelassen? Eine Verpflichtung hätte dazu jedenfalls nicht bestanden und das das nicht ratsam war, hast Du dann sehr schnell festgestellt.

quote:
Es wurde festgestellt, da wir zu dritt nur in einer 3-Raum Wohnung leben, dass wir eine Bedarfsgemeinschaft sind und somit das Einkommen (auch Kindergeld und Kindesunterhalt) von meiner Bekannten voll angerechnet wurde und ich keine Leistungen mehr bekomme.


Und das hast Du akzeptiert? Oder wurde gegen die Einstufung als Bedarfsgemeinschaft Widerspruch eingelegt?

Zum eigentlichen Thema:

quote:
Muss ich mir aufgrund der Kaltmiete, die ja unter dem erlaubten Satz von 235,00€ liegt, eine Erlaubnis vom JobCenter holen?


Eine GENEHMIGUNG brauchst Du nie. Du darfst auch als Aufstocker umziehen wohin und sooft Du willst. Das einzige was Du (nicht zwingend) brauchst, ist eine Zusicherung zur Übernahme der künftigen Unterkunftskosten durch das Jobcenter. Und auch die ist keine Leistungsvoraussetzung.

quote:
Die Genehmigung würde ich zwar aufgrund der geringen Miethöhe bekommen, aber es würde ein paar Tage dauern bis ich die Zusage hätte


Hast Du eine vom potenziellen Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung?

Dann geh damit persönlich zum Jobcenter und beantrage die Zusicherung mit sofortiger Entscheidung. Die ist durchaus möglich und auch umgehend zu erteilen. Ggf. reicht es erstmal aus, wenn das Jobcenter Dir auf der Mietbescheinigung handschriftlich mit Stempel und Unterschrift bestätigt, dass die Kosten angemessen sind und übernommen werden.

Wird die Zusicherung erteilt, ist alles gut. Wenn nicht, unterschreib den Mietvertrag trotzdem, wenn Du sicher bist, dass die Kosten (nicht nur die Kaltmiete, sondern auch Heiz- und Betriebskosten) innerhalb der Angemessenheit des Jobcenters liegen. Diese angemessenen Kosten müssen auf jeden Fall übernommen werden.

Die vorgenannte Vorgehensweise gilt für den Fall, dass Du vom Jobcenter keine Umzugskosten und Mietkaution benötigst. Benötigst Du diese doch, so ist dafür, aber auch nur dafür, die vorherige Zusicherung des Jobcenters Leistungsvoraussetzung.

Du müsstest dann neben der Zusicherung zur Übernahme der Unterkunftskosten auch die Zusicherung zur Übernahme der Umzugskosten und Mietkaution (letzteres als Darlehen), oder ggf. auch nur eine der beiden Positionen, beantragen. Auch das solltest Du im Rahmen der persönlichen Vorsprache beantragen und eine sofortige Entscheidung fordern.

Erhälst Du die Zusicherung nicht sofort (auch nicht nach Rücksprache mit dem Teamleiter), musst Du selbst für Dich entscheiden, wie Du weiter vorgehst.

Die Zusicherung kann ggf. im Rahmen eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens erzwungen werden, was aber - in aller Regel - nur solange funktioniert, wie der Mietvertrag noch nicht unterschrieben ist. Unterschreibst Du den Mietvertrag bevor die Zusicherung vorliegt, läufst Du Gefahr, dass das Sozialgericht keine Eilbedürftigkeit mehr sieht. Auch ein Eilverfahren kann allerdings durchaus 4 bis 6 Wochen dauern, sofern das Jobcenter nicht frühzeitig ein Anerkenntnis abgibt.

Du kannst auch ohne vorherige Zusicherung den Mietvertrag unterschreiben, gehst damit aber das Risiko ein, dass Umzugskosten und Kaution dennoch gerichtlich im Klageverfahren geltend gemacht werden müssen, was im Durchschnitt mindestens 1 Jahr dauert. Mindestens die Umzugskosten müsstest Du so lange vorfinanzieren und hinsichtlich der ggf. nicht gezahlten Kaution riskierst Du Ärger mit dem Vermieter.

In beiden Fällen brauchst Du unbedingt einen Nachweis das und wann die Anträge gestellt wurden. Also auf eine Kopiequittieren lassen.

Viel Erfolg.

Gruß,

Axel



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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
pfefferminz
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo Axel,

Danke für deine ausführliche Antwort.

Ich habe noch bis zum 14.04.2014 Zeit, Widerspruch gegen diese Entscheidung einzulegen.

Zu der Wohnung muss ich noch sagen, dass ich Gestern vom Vermieter erfahren habe, dass ich zwei Monatsmieten Kaution (400,00€) leisten muss. Umzugskosten habe ich keine.

Heute um 9:30h hatte ich wegen dem Wohnungsangebot einen Termin bei dem zuständigen Sachbearbeiter und ich muss leider zugeben, dass ich mich tierisch aufgeregt habe.
Der Sachbearbeiter meinte, der Preis für die Wohnung wäre angemessen. Da aber festgestellt wurde, dass ich in einer Bedarfs- bzw. Einstehungsgemeinschaft (?) lebe, müsste er die Sache erst prüfen und ich würde schriftlich Bescheid bekommen. Auf meinen Hinweis, dass ich auf eine sofortige Entscheidung bestehen und diese auch sofort zu erteilen wäre, lächelte der Sachbearbeiter nur und meinte, dass er das entscheidet wann es ihm passt und ich sollte nun sofort sein Büro verlassen.
Ich weiß nicht ob es richtig war, aber ich sagte ihm, dass ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde machen werde. Dieser Sachbearbeiter ist noch sehr jung, vielleicht Anfang bis Mitte 20, und spielt sich bei jedem Gespräch großmäulig auf.

Wenn ich heute dem Vermieter keine Zusage mache, ist die Wohnung weg und es wird sehr schwer für mich, eine andere zu finden. Die Erfahrung habe ich ja nun in den letzten Monaten gemacht.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@pfefferminz:

quote:
Ich habe noch bis zum 14.04.2014 Zeit, Widerspruch gegen diese Entscheidung einzulegen.


Das solltest Du dann auch unbedingt machen. Zugleich solltest Du eine Frist zur Bearbeitung setzen und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Einleitung eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens ankündigen.

quote:
Ich weiß nicht ob es richtig war, aber ich sagte ihm, dass ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde machen werde.


Sinnvoller wäre es wohl gewesen, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzukündigen und ggf. mal mit dem vorgesetzten zu sprechen. Genau das, also das Gespräch mit dem Vorgesetzten des SB, solltest Du vielleicht nochmal versuchen. Dabei besteht wenigstens eine kleine Chance, die notwendige Zusicherung noch rechtzeitig zu bekommen, denn auch ein gerichtliches Eilverfahren ist nicht innerhalb weniger Stunden erledigt.

Gleichwohl solltest Du m.E., wenn die Zusicherung heute nicht mehr erteilt wird, den genannten Antrag beim Sozialgericht stellen. Du kannst dort persönlich vorsprechen, dann hilft der Rechtspfleger bei der Formulierung.

Gruß,

Axel

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
pfefferminz
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 8x hilfreich)

Danke nochmal für deine Antwort. Ich habe aus den Fehlern gelernt und werde einen Anwalt mit der Sache beauftragen. Ich denke mal, dass es vielleicht schneller zum Erfolg führt.

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