Haushaltsgemeinschaft

16. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)
Haushaltsgemeinschaft

Wir leben mit unserem Sohn in einer sogenannten Haushaltsgemeinschaft.Da unser Sohn über 25 ist, wird sein Lohn mit in Anrechnung gebracht.
Er verdient in Vollzeit und Schicht in einer Zeitarbeitsfirma 895,81 Brutto das macht bei ihm dann 709,72 Netto. Kann man hier überhaupt noch davon ausgehen, dass er uns unterstützt, da er ja noch ca. 250.-€ für Spritgeld aufbringen muss um zur Arbeit zu kommen.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Bei einer Haushaltsgemeinschaft wird zurecht die Miete durch die Anzahl der Personen geteilt. D.h., hier kann ein Drittel der Miete angerechnet werden. Aber dann hört die Anrechnung auf, wenn Ihr Sohn Sie nicht tatsächlich und freiwillig unterstützt! Das muß er nämlich nicht.

Dazu auch
Sozialhilfe24.de:
Gem. § 9 Abs. 5 SGB II wird eine gesetzliche Vermutung aufgestellt: Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, z.B. durch eine gegenteilige schriftliche Erklärung der Verwandten oder Verschwägerten.

Wird die Vermutung nicht widerlegt, so hat das zur Folge, dass das Einkommen der Personen der Haushaltsgemeinschaft angerechnet werden kann und die Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft entsprechend vermindert werden können.

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#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Slavonia:

Die Unterkunftskosten werden nach Kopzahl aufgeteilt und Deine Gesamtmiete entsprechend um den Pro-Kopf- Teil Deines Sohnes gekürzt.

Darüber hinaus wäre die von @hamburgerin angesprochene Vermutungsregelung nach § 9 Abs. 5 SGB II zu widerlegen, was im konkreten Fall allein schon auf Grund der gesetzlichen Regelungen sehr einfach ist.

Nach § 1 Abs. 2 ALG II VO greift die Unterhaltsvermutung nur dann, wenn - nach Abzug der Freibeträge - Dein Sohn noch so ein hohes Einkommen hätte, dass dieses mehr als 50% höher ist, als der doppelte Regelsatz + anteilige KdU.

Bereits ohne Berücksichtigung der tatsächlichen, mit der Einkommenserzielung verbundenen, Ausgaben hat Dein Sohn einen Freibetrag in Höhe von rund 250 Euro. Es verbleibt also ein theoretisch anrechenbares Einkommen in Höhe von rund 460 Euro. Allein der doppelte Regelsatz beträgt bereits 632 Euro und liegt damit deutlich aberhalb des anrechenbaren Einkommens. Darüber hinaus wären auch noch die anteiligen KdU zu berücksichtigen. Allein auf Grund dieser gesetzlichen Regelung ist also die Unterhaltsvermutung bereits mehr als widerlegt.

Und jetzt verrat mir doch mal bitte, wie denn die ARGE das anrechenbare Einkommen ermittelt und wie das begründet wird. Wahrscheinlich rechnen die immer noch wie bei einer BG nur mit den "normalen" Freibeträgen auf Erwerbseinkommen, oder? Dann sollte die mal jemand auf die o.g. Regelung der ALG II VO hinweisen. Die ist nämlich für die ARGE bindend.

Gruß,

Axel

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"Jeder meiner Beiträge stellt ausschließlich meine persönliche Meinung, und keine Rechtsberatung, dar"

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#3
 Von 
Slavonia
Status:
Praktikant
(805 Beiträge, 195x hilfreich)

Guten Tag, vielen Dank Euch Beiden, für die Antworten.
Habe jetzt leider nicht die Bescheide nicht zur Hand, melde mich dann mal und versuche die Daten zu übermitteln.Nochmals vielen Dank.

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#4
 Von 
Discoopa
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Geh aufs Amt und widerspreche der Unterstützungsvermutung. Notfalls beim Amtsleiter vorsprechen, wenn der Sachbearbeiter rumzickt.
Besser wäre es natürlich bei Antragstellung gewesen.

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/53659698480cb3501.php

Hier kannst lesen, was die einzelnen "Gemeinschaften" sind.

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#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Discoopa:

Mit vorsprechen und dem widersprechen der Unterstützungsvermutung ist es allerdings nicht getran. Es muss Widerspruch gegen den Leistungsbescheid eingelegt werden und das muss schriftlich erfolgen. Natürlich kann man den Widerspruch auch persönlich zu Protokoll geben, was mir persönlich allerdings irgendiwe zu blöd wäre.

Und die Informationen in dem geposteten Link sind zum Teil mindestens missverständlich, oder auch - so wie es dort steht - inhaltlich falsch. Mit solchen Verlinkungen sollte man dann schon etwas vorsichtig sein.

Gruß,

Axel

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#6
 Von 
Discoopa
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

@AxelK:

In einem Punkt hast du wohl recht, jetzt ist Widerspruch gegen den Bescheid angesagt. Denn der Unterstützungsvermutung hätte sie schon bei Antragsstellung widersprechen müssen.

Was den Link betrifft, den finde ich weder missverständlich noch falsch.

Nicht nur so eine Aussage posten, sondern wenn, dann auch angeben was darin zu beanstanden ist.

Würde sicher viele interesieren.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13037 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Discoopa:

Eigentlich wollte ich es mir ersparen, den Artikel im Einzelnen zu kommentieren. Aber wenn Du das gerne möchtest, bitte sehr:

quote:
Ist der Antragsteller unter 25 Jahre und unverheiratet, dann zählen auch die Eltern zur BG


Zumindest missverständlich. Zugegebenermaßen wird im vorherigen Absatz, allerdings auch etwas verworren und verschachtelt, wohl zum Ausdruck gebracht, dass Bedarfsgemeinschaften (was natürlich korrekt ist) nur dann bestehen, wenn die entsprechenden Personen im gleichen Haushalt leben. Für den völlig unbedarften und uninformierten Leser kann aber durchaus der Eindruck entstehen, dass die BG auch dann besteht, wenn Eltern und "Kind" getrennte Wohnungen haben.

quote:
Das "zuviel" vorhandene Einkommen oder Vermögen des Kindes darf aber nicht bei den Eltern angerechnet werden.


Diese Info ist zumindest unvollständig. Auch das Kindergeld gehört zum Einkommen des Kindes, soweit es zur Bedarfsdeckung des Kindes benötigt wird. Der Anteil des Kindergeldes, den das Kind nicht zur Deckung des eigenen Bedarfs benötigt, darf sehr wohl auf die Leistungen der Eltern angerechnet werden.

Zwar ist die Anrechnung des Kindergeldes insgesamt verfassungsrechtlich durchaus umstritten, die derzeitige Rechtslage ist aber nunmal so und darauf sollte dann schon hingewiesen werden.

quote:
Klassische WGs sind weder Bedarfs- noch Haushaltsgemeinschaften. Allerdings werden WG -Bewohner sehr schnell "verdächtigt", sich gegenseitig finanziell zu unterstützen.

Dazu muss nachgewiesen werden, dass man kein gemeinsames Kind hat, keine Kinder oder Angehörige eines Partners gemeinsam im Haushalt betreut oder versorgt, kein gemeinsames Konto bzw. Kontovollmachten besitzt und kürzer als ein Jahr zusammenlebt.


Zunächst einmal fehlt hier jegliche Information, wer was nachweisen muss. Der zweite Absatz deutet wohl darauf hin, dass es um die Nachweispflichten des Leistungsempfängers geht. Allerdings fehlt auch hier die Information, dass die Beweislastumkehr frühestens nach einem Jahr des Zusammenlebens greift. Wenn der Leistungsträger schon früher eine BG konstruieren will, dass muss schon der Leistungsträger auch den Nachweis erbringen, dass mindestens eine der entsprechenden Voraussetzungen erfüllt ist.

Wer solche allgemeine Informationen zu einem Thema veröffentlicht, der sollte schon davon ausgehen, dass diese Informationen eben in erster Linie von Menschen gelesen werden, die eben keine Ahnung von der Marterie haben (sonst bräuchten sie die Informationsquelle ja nicht). Und da sollte m.E. doch deutlich sorgfältiger formuliert werden.

Gruß,

Axel

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