Bescheid der Krankenkasse - Erwerbsminderungsrente

5. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
Miss Sofie
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)
Bescheid der Krankenkasse - Erwerbsminderungsrente

Hallo,

leider konnte ich grad' kein Rentenforum finden, deshalb poste ich meine Frage hier - hoffend, dass es i. O. ist.

Also:

Ein guter Freund (56)von mir kam Mitte Mai aufgrund einer schweren Lebererkrankung mit schlimmen Wasseransammlungen in's Krankenhaus. Nach ca. 10 Tagen wurde er entlassen und ist bis heute noch krank geschrieben, da er mehrere starke Medikamente zum entwässern nehmen muss. In den letzten Wochen hat er enorm abgenommen, auch die Wassereinlagerungen gehen gut zurück.

Heute teilte seine Krankenkasse ihm mit, dass sie ein eigenens Gutachten erstellt hätten und zu der Einschätzung kämen, dass er nicht mehr arbeitsfähig sei. Sie "boten" ihm eine Reha-Maßnahme an und wiesen darauf hin, dass sie aktuell keine Rückkehr in den Beruf erwarten und er sich "früh verrenten" solle bzw. sie eine Erwerbsminderungsrente befürworten würden.

Es wurde zwar gesagt, er könne binnen 10 Wochen Einspruch einlegen gegen diesen Bescheid (wie geht das? Einspruch kann man doch nur einlegen, wenn etwas entschieden ist und er hat heute einfach "nur" die vielen Papiere bekommen die er ausfüllen soll)

Verständlicherweise hat er nun große Angst, dass die Krankenkasse ihn zwangsweise verrenten lässt.

Da er zwischenzeitlich wieder in der Lage ist sich einigermaßen selbst zu versorgen (das ging vor dem Krankenhaus und die ersten Wochen danach nicht)will er sich -gegen ärztlichen Rat- wieder gesund schreiben lassen und wieder arbeiten gehen.

Ach ja: seine Firma bietet ein Vorruhestandsmodell an. Danach könnte er Ende 2015 seinen Vorruhestand antreten. Seine Vorgesetzten haben sich zwischenzeitlich doch damit einverstanden erklärt (hängt wohl auch mit seiner aktuellen Erkrankung zusammen) wie er neulich erfuhr. Somit hätte er, incl. Zeitwertkonto und restlichen Urlaubsansprüchen und Überstunden ca. Dezember 2015 seinen letzten Arbeitstag.

Das einfach mal -ganz grob "gestrickt" als Erläuterung.

Die Fragen die ich habe sind folgende:
- kann man ihn einfach zwangsweise verrenten?
- ist dieser "Bescheid" aus der Welt wenn er Montag
wieder gesund geschrieben wird?
- was wäre, wenn er erneut erkrankt? Geht die Frist
wieder von vorne los oder droht ihm bei jeder
Erkrankung erneut so ein Bescheid?
- wieviel Prozent des letzten Nettos beträgt so eine
Erwerbsminderungsrente UNGEFÄHR? Er las heute etwas
von ca. 20 % des letzten Nettos.
- ist diese Menge Papier ein endgültiger Bescheid oder
würde das erst greifen, wenn er etwas unterschrieben
zurück gibt???? (das ist tatsächlich die drängenste
Frage für ihn, hat das ganze heute verständlicherweise
extreme Existenzängste bei ihm ausgelöst.

Ich weiß, das alles ist recht komplex, leider lässt es sich auch nicht so einfach mal eben darstellen. Aber ich hoffe, ich habe es einigermaßen verständlich ausgedrückt und freue mich auf eure Hilfe und Unterstützung! Vielen herzlichen Dank schon mal im Voraus!

Ich wünsche uns allen einen schönen Restabend und ein sonniges Wochenende!

Lieben Gruß

Miss Sofie

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38320 Beiträge, 13977x hilfreich)

Hi,

ich kann nur auf einige Fragen antworten, aber vielleicht sind dann die anderen auch hinfällig.

Nein, die Krankenkasse kann nicht zwangsverrenten. Sie kann höchstens die Zahlungen einstellen. Dafür sehe ich aber auch keinen Grund. Wenn sich sein Zustand bessert, dann haben sie schlicht und ergreifend zu zahlen, bis zu 18 Monaten, und die sind ja noch lange nicht erreicht.

Zur Höhe der Rente, das kann man so nicht sagen. Bei einer Verrentung vor dem 60. Lebensjahr wird fiktiv hoch gerechnet, wieviel noch eingezahlt worden wäre. Und dieser Betrag bildet dann die Basis für die Rentenberechnung. Es gibt dann Abschläge wegen vorzeitiger Verrentung, und das sind, so meine ich 0,03 % pro Monat (!), maximal könnten das die 20 % sein, die Du hier nennst. Der Abzugsbetrag ist nämlich nach oben gedeckelt.

Du siehst schon, in so Fällen ist genau zu rechnen. Es kann also sein, dass er bereits jetzt in Rente geht, es kann auch sinnvoll sein, alles bis zum Endpunkt auszureizen, einfach, um den hohen Abzügen zu entgehen. Denn nach 18 Monaten Krankengeld kämen dann noch mal 18 Monate ALG I Geld dazu. Ist auch so eine Art Krankengeld, hat also mit Arbeitslosengeld nichts zu tun. Und wenn er dann arbeitslos würde, stünden ihm nochmals für 2 Jahre ALG I zu. Wenn er denn dann arbeitsfähig ist bzw. zumindest so tut. Hier ist taktieren gefragt!

Bitte mal einen Termin bei der Rentenversicherung machen oder aber bei einem Berater. Probeberechnungen erstellen lassen, das machen die garatis. Und dann sieht man weiter. Aber auf keinen Fall von der Krankenkasse in irgend eine voreilige Verrentung drängen lassen.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32807 Beiträge, 17243x hilfreich)

wieviel Prozent des letzten Nettos beträgt so eine
Erwerbsminderungsrente UNGEFÄHR? Er las heute etwas
von ca. 20 % des letzten Nettos.
Mit dem "letzten Netto" hat eine Rente überhaupt nichts zu tun. Der gute Freund könnte ja mal in die Renteninformation gucken, die er alljährlich kriegt - da steht drin, was er an EU-Rente kriegen würde.
Es gibt dann Abschläge wegen vorzeitiger Verrentung, und das sind, so meine ich 0,03 % pro Monat (!), maximal könnten das die 20 % sein, die Du hier nennst. Das ist leider völlig falsch. Die Kürzung gibt es bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente - darum geht es hier aber gar nicht. By the way sind es da 0,3 % pro Monat und nicht 0,03 %.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

-- Editiert muemmel am 07.09.2014 12:53

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Miss Sofie
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo "wird werden" und "muemmel",

ganz ganz herzlichen Dank für eure Antworten!

Ich wünsche euch einen schönen und spannenden Restabend und ein schönes Wochenende!

Lieben Gruß! :)

Miss Sofie

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3087x hilfreich)

Trotzdem gibt es eine Kürzung - leider ist der Abschlag auf vorzeitige Rente auch bei EM-Renten vorhanden. Es gab/gibt diverse Eingaben diesbezüglich, weil ja niemand etwas dafür kann, wenn er gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, zu arbeiten - aber die scheiterten leider am mangelnden Interesse der Betroffenen.

Viele Grüße!

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32807 Beiträge, 17243x hilfreich)

leider ist der Abschlag auf vorzeitige Rente auch bei EM-Renten vorhanden Dann belegen Sie das doch bitte mal. Und wann bitte ist eine EM-Rente eigentlich vorzeitig?

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

-- Editiert muemmel am 08.09.2014 11:49

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3087x hilfreich)

http://www.einfach-teilhaben.de/DE/StdS/Alter/Rente_Ruhestand/Erwerbsminderung/erwerbsminderung_inhalt.html?nn=277908¬First=true&docId=373456

Hier ist es gut erklärt. Genauso verhält es sich auch. Ich finde es ja selbst auch schade, aber bei mir ( volle Erwerbsminderungsrente ) gab/gibt es die Abzüge auch.

quote:
Abschläge bei Renten wegen Erwerbsminderung

Da die Rente wegen Erwerbsminderung oftmals von jungen Menschen unter 60 Jahren in Anspruch genommen wird, liegen der Berechnung der Rente teilweise nur wenige Beitragsjahre zu Grunde. Für den Fall, dass die Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr beansprucht wird, erhält der Versicherte für die Zeit zwischen Eintritt der Erwerbsminderung und dem vollendeten 60. Lebensjahr eine sogenannte Zurechnungszeit. Die Zurechnungszeit wird mit einem Durchschnittswert der zurückgelegten Versicherungszeiten bewertet und steigert so die Rente.

Wird die Rente vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen, müssen Rentenabschläge in Kauf genommen werden. Für jeden Monat früherer Inanspruchnahme 0,3 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 10,8 Prozent.

Beginnt die Rente nach Vollendung des 63. Lebensjahres, ist sie abschlagsfrei.

Diese Altersgrenze wird seit 2012 schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Ab 2024 wird eine abschlagsfreie Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst mit 65 Jahren gezahlt. Wer dann jünger ist, hat Abschläge von bis zu 10,8 Prozent in Kauf zu nehmen.

Eine Ausnahme gilt für Versicherte, die 35 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten (ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit) oder Berücksichtigungszeiten zurückgelegt haben. Für sie bleibt es bei dem heute geltenden Alter von 63 Jahren für die abschlagsfreie Rente. Ab 2024 gilt dies nur noch für erwerbsgeminderte Versicherte, die 40 Jahre mit solchen Zeiten nachweisen können.

Der für die Erwerbsminderungsrente geltende Abschlag bleibt im Allgemeinen auch bei einer Folgerente, zum Beispiel einer Altersrente, bestehen. Eine Ausnahme gilt, wenn vor dem vollendeten 63. Lebensjahr in eine Rente gewechselt wird, für die wegen Vertrauensschutzregelungen keine Abschläge gelten, zum Beispiel beim Wechsel in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Vertrauensschutz.


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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32807 Beiträge, 17243x hilfreich)

Na, logisch ist das nicht gerade - den Beginn der Altersrente kann man selbst bestimmen, aber wer erwerbsunfähig ist, hat ja nun nicht die Wahl, von Luft und Liebe zu leben, bis er 63 ist. Aber danke für die Rückmeldung.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3087x hilfreich)

Sehr gerne.

Wie bereits erwähnt, es liefen mehrere Petitionen wegen der gefühlsmäßig ungerechten Abschläge auf Erwerbsminderungsrenten - eine hat es sogar bis vor den Ausschuß gebracht, obwohl nur 7800 Unterschriften zusammen kamen ( traurig, wenn man bedenkt, dass JEDER Erwerbsminderungsrentner betroffen ist. ) Die Antwort war aber leider unbefriedigend. Alle anderen Petitionen sind meines Wissens nach im Sande verlaufen.

Auch Beschwerden vor dem EUGH brachten keinen Erfolg, die Beschwerden wurden nicht zugelassen.

Es gibt nun eine Anfrage von Bündnis90/die Grünen ... aber ob's was bringt, es darf bezweifelt werden:

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/020/1802046.pdf

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