Bafög-Antrag! Einkommen leiblichen oder Stiefvater

1. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
Stony Montana
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 6x hilfreich)
Bafög-Antrag! Einkommen leiblichen oder Stiefvater

Die Situation ist folgende:
Meine leiblichen Eltern sind seit mehreren Jahren geschieden, wobei meine Mutter mittlerweile wieder geheiratet hat und ich auch von ihrem jetzigen Mann adoptiert wurde. Beide versuchen jetzt sich eine neue Existenz aufzubauen(u.a.Eigentumswohnung abzubezahlen) und sind daher auch nicht in der Lage mich finanziell während meines Studiums zu unterstützen. Mein Adoptifvater ist mittlerweile Rentner und meine Mutter Alleinverdiener.
Wenn ich in den Bafög-Rechner von http://www.bafoeg.bmbf.de/ die Beamtenrente meines Adoptifvaters bei "Einkommen des Vaters" angebe ist mein Bafög-Anspruch gleich Null. Mit den Angaben meines leiblichen Vaters hätte ich einen Anspruch von ca. 400€.
Wie ist es richtig ??? Leiblicher Vater oder Adoptifvater ???
Gibt es einen Unterschied zwischen Adoptif- und Stiefvater ???
Habe ich eine andere Möglichkeit auf Zuschüsse ?
Da ich für das Studium in eine WG ziehen musste, bin ich angewiesen auf ein mögliches Bafög.
Ich hoffe es kann mir einer weiter helfen.

Danke

mfg René

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19 Antworten
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#1
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo René,

wenn der Mann Deiner Mutter Dich adoptiert hat, ist dieser Dein leiblicher Vater. Der biologische Vater ist dann nicht mehr Dein Vater. Mit der Adoption entfallen alle Rechte und Pflichten auf den Mann Deiner Mama.

Dein Stiefvater wäre er, wenn er zwar mit Deiner Mama verheiratet ist, aber mehr nicht. Er darf Dich dann nicht adoptiert haben. D.h., daß Dein leiblicher Vater auch weiterhin z.B. Unterhalt gezahlt hat oder mit Dir ein Umgangsrecht gepflegt hat.

Also mußt Du, sofern Du adoptiert wurdest, das Einkommen Deines Vaters (jetziger Ehemann Deiner Mutter) angeben.

Du hast weiterhin Anspruch auf Unterhalt von Deinen Eltern. Wenn diese für die Gewährung von Bafög ein zu hohes Einkommen haben, sind sie Dir zum Unterhalt verpflichtet, monatlich 600,00 EUR stehen Dir zu.

Deine Eltern können den Nachweis verlangen, daß Du Dich um Bafög bemüht hast, sprich Du mußt den Antrag abgeben und bescheiden lassen. Das staatliche Kindergeld steht Dir im übrigen auch zu.

LG

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#2
 Von 
Stony Montana
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 6x hilfreich)

Eine andere Möglichkeit gibt es aber nicht ??? Wenn meine Eltern (Adoptifvater, Mutter) nicht in der Lage sind mich zu unterstützen ??? Anspruch auf Wohngeld hätte ich ohne Bafög auch, oder ??? Wieviel wäre das denn wenn ja ???

Und vielen vielen Dank für die schnelle Antwort....

mfg René

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#3
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Zuerst einmal hast du absolut keinen Anspruch auf Wohngeld.
Wenn dein Vater Rentner ist, ist deine Mutter zwar "Alleinverdiener", aber sie erzielt nicht das alleinige Familieneinkommen.
Für eine erste berufsqualifizierende Ausbildung sind deine Eltern verpflichtet, dir Unterhalt zu gewähren. Persönliche Schulden, besonders Bildung von Vermögen durch eine Eigentumswohnung ist nachrangig nach der Unterhaltspflicht.

PS: Als Student sollte man Adoptiv-Vater schreiben können. Einmal kann Versehen sein, aber mehrmals ...

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#4
 Von 
Stony Montana
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 6x hilfreich)

Tut mir echt leid Alida das ich mit meiner Rechtschreibung aus der Reihe tanzen muss. Aber soll ja auch mal vorkommen.
Eine kleine Frage hätte ich jetzt noch. Da ich erst eine Ausbildung gemacht habe, dann 1 1/2 Jahre gearbeitet habe und jetzt erst mein Studium anfange, gehöre ich dann auch noch in die Kategorie "Erste berufsqualifizierende Ausbildung" ???

Vielen Dank nochmal....

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#5
 Von 
Stony Montana
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 6x hilfreich)

Blöde Frage ????

mfg René

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#6
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1095x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#7
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Meiner Meinung nach fehlt hier schon mal der zeitliche Zusammenhang, wie es mit dem sachlichen Zusammenhang aussieht, wissen wir erst, wenn man uns mitteilt, welcher Art Ausbildung und Studium waren/sind.
Ein an eine Ausbildung anschließendes Studium wird dann unterhaltsrechtlich berücksichtigt, wenn es im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Erstausbildung steht.
Hier wurden jedoch nach der ersten Ausbildung bereits 1,5 Jahre gearbeitet. Demnach dürfte die Unterhaltspflicht hier entfallen.

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#8
 Von 
Stony Montana
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 6x hilfreich)

Ich habe 1999 eine Ausbildung zum Zerspanungsmechaniker Fachr. Automaten-Drehtechnik angefangen, welche ich im Februar 2003 erfogreich abgeschlossen habe.Ich wurde daraufhin von der Firma übernommen und habe bis Ende September diesen Jahres dort gearbeitet. Seit dem studiere ich Maschinenbau.

Das Problem was ich zur Zeit habe, ist folgendes: Ich wurde vor knapp nem Monat von meinem Adoptiv-Vater vor die Tür gesetzt. Habe und hatte noch nie ein gutes Verhältnis zu ihm und kann auch nicht auf finanzielle Unterstützung hoffen. Zur Zeit wohne ich bei dem Freund meiner Schwester mit im Haus und wollte dort ne kleine Wohnung zu ner WG umgestalten. Aber ohne ein monatliches Einkommen mit dem ich rechnen kann, brauche ich erst gar nicht anfangen, irgendwas zu planen.


Mfg René

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#9
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Wenn das Verhältnis eh' schon gestört ist:

BAföG beantragen, den errechneten Unterhaltsanteil anfordern, wie üblich schriftlich per Einschreiben mit Rückschein und Fristsetzung von 14 Tagen; Antrag auf Vorausleistung stellen, weil Vater nicht zahlt.
Ob er jetzt vom Amt verklagt wird, ist nicht mehr deine Sache.

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#10
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

@ alida

Wie gesagt, zunächst wäre erst mal zu prüfen, ob überhaupt noch ein Unterhaltsanspruch gegeben ist. Wenn Kind nach 1,5 Jahren Arbeit dann nun doch noch anfängt zu studieren, ist der zeitliche Zusammenhang zwischen Ausbildung und Studium nicht mehr gegeben. Somit zählt das Studium nicht mehr zur Erstausbildung und muss dementsprechend durch die Eltern nicht mehr unterstützt werden.
Außerdem hat der errechnete Unterhalt aus dem Bafögbescheid mit dem familienrechtlichen Unterhalt nicht unbedingt was zu tun. So z.B. wird beim Bafög ein Freibetrag für weitere unterhaltsberechtigte Kinder angesetzt, nicht der tatsächlich gezahlte Unterhalt. Bei der familienrechtlichen Unterhaltsberechnung wird bei volljährigen Kindern aber zunächst vom bereinigten Einkommen der gezahlte Unterhalt für weitere, dem vollj. Kind vorrangige, Unterhaltsberechtigte (minderj. Kinder, Ehefrau) in voller Höhe abgezogen. Bleibt dann unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von 1000 € noch etwas übrig, kann auch das volljährige Kind etwas bekommen.

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#11
 Von 
Nik955
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 3x hilfreich)

1) Was ist den mit elternunabhängigem Bafög? Bekommt man, wenn man nach dem Abi mind. 3 Jahre berufstätig war. Dazu gehört auch eine Lehre.
2) Ist das eine Erwachsenen- oder eine Kindesadoption gewesen? Bei Kindesadoption zählt der Adoptivvater, bei Erwachsenenadoption sowohl der leibliche als auch der Adoptivvater. Blutsverwandschaft wird ja durch Erwachsenenadoption nicht ausgelöscht.

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#12
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

@Nik
Elternunabhängiges BAföG bekommt man, wenn man nach dem vollendeten 18. Lebensjahr 5 Jahre berufstätig war (ohne Ausbildung) oder nach einer Ausbildung mindestens 3 Jahre gearbeitet hat, bei einer Ausbildung kürzer als 3 Jahre sogar länger.
@Kuschelbaer
Ich kenne den Unterschied zwischen BAföG-Berechnung und zivilrechtlicher Unterhaltsberechnung. Dafür gibt es für Kinder beim BAföG pauschal 435 € Freibetrag, wer zahlt die schon.
Ich würde sagen, BAföG ist für Unterhaltszahler günstiger.

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#13
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

@ alida

Der Freibetrag für Kinder wird aber unter den Eltern aufgeteilt. Daher wird z.B. bei getrennt lebenden / geschiedenen Elternteilen jedem ein Freibetrag von 218 € zugeordnet. Bei meinem LG z.B. ist das ein Unterschied zum tatsächlichen Zahlbetrag von 69 € - demnächst noch mehr.
Daher kommt es bei der Bafög-Berechnung für die Tochter meines LG zu einem anrechenbaren Einkommen meines LG von 61 €. Würde der zu zahlende Unterhalt anerkannt werden, wäre das anrechenbare Einkommen =0 und es würde der volle Bafögbetrag gezahlt werden.

Auszug aus dem Bafög-Rechner:

Anrechnung Vater

Bruttomonatseinkommen
(Eink. nach § 21(1) i.V. m. §§ 22,24) xxxx €
- Sozialabzüge -xxx €
- Steuern -xxx €
= Bereinigtes Einkommen (§ 21) = xxxx €
- Freibetrag vom Einkommen (§ 25 (1)) -960 €
- Freibetrag für Kinder (§ 25 (3)) -218 €
- %-Freibetrag (§ 25 (4)) -74 €
= Anrechenbares Einkommen = 61 €

=> Vom BAföG abzuziehen -61 €


-- Editiert von kuschelbaerr am 07.11.2004 22:01:52

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#14
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Dann könnt ihr einen Antrag stellen, dass der Kinderfreibetrag in Höhe des tatsächlich gezahlten Unterhaltes gewährt wird und bei der KM entsprechend gemindert wird.
Nicht abwimmeln lassen, da habt ihr ein Recht darauf.

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#15
 Von 
Stony Montana
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 6x hilfreich)

Wird ja langsam ganz schön kompliziert. Ich werde den Antrag bei den nächsten Sprechzeiten vom Bafög-Amt mal mitnehmen und drauf ansprechen. Kann man mir dort dann eigentlich direkt sagen ob ich Anspruch habe und in welcher Höhe ??? Oder würde sich das erst noch Wochen herauszögern bis ich einen Bescheid habe, da ich in diesem Jahr eh noch keinen Anspruch habe, weil ich zu viel verdient habe.
Wie gesagt ich muss mit einem festen monatlichen Einkommen rechen bevor ich mit der WG-Planung anfange.

Vielen vielen Dank an alle die auch noch in die Diskussion mit eingestiegen sind. Ihr seit mir wirklich ne riesen Hilfe.

Mfg René

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Schau doch mal hier, da kannst du evtl. deinen Anspruch selbst berechnen:

http://www.bafoeg-rechner.de/Rechner/index.php


und hier kannst Du Dir die Formulare herunterladen:

http://www.das-neue-bafoeg.de/antrag_formulare.php

Gruß Kuschelbär

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#17
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Hallo René,

Wieso hast du in diesem Jahr wegen deines Einkommens keinen Anspruch auf BAföG?
Was vor der Antragstellung war, interessiert keinen.
Antrag stellen, mehr als nein sagen können sie nicht.
Du musst nur auf dein Vermögen achten, solltest du welches haben - Obergrenze 5.200 €.

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#18
 Von 
Stony Montana
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 6x hilfreich)

Supi, danke!
Dort wird als eine Variante für ein elternunabhängiges Bafög beschrieben die wie folgt aussieht.
Variante 2: Ausbildung und danach mind. 3 Jahre Arbeitstätigkeit, insgesamt mind. 6 Jahre
Also mein Fall fällt damit definitiv wohl raus, oder ?
Was mich immer noch ein wenig stutzig macht ist die Angabe beim Antrag ob meine leiblichen Eltern verheiratet sind und das Einkommen meiner leiblichen Eltern. Alida sagte ja eigentlich schon das mit ner Adoption rechtlich mein Adoptiv-Vater mein "neuer" leiblicher Vater wäre, aber im Internet finde ich häufig das Gegenteil gesagt.
Hier mal ein Zitat aus einem anderen Forum:
"Lilly und flaukie haben Recht, der leibliche Vater ist immmer der biologische Vater oder oder bilogical father. Bei dem 'angeheirateten' Vater spricht man vom Stiefvater (Schreibweise?), heutzutage auch beim nicht verheirateten Paar (nicht in der Rechtsprechung aber in der Umgangssprache).
Der Adoptivvater wird rechtlich zum Vater aber niemals zum leiblichen Vater."
Es gibt auch noch weitere Beispiele wo das gleiche ausgesagt wird.
So jetzt muss ich erstmal wieder inne Vorlesung :) .

Bye René


-- Editiert von Stony Montana am 11.11.2004 09:45:44

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Der Adoptivvater nimmt jetzt die rechtlcihe Stellung des leiblichen Vaters ein. Die Verwandtschaftsverhältnisse, Unterhaltpflichten und -rechte zur alten Familie sind mit der Adoption erloschen, außer beim Inzest.

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Und jetzt?

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