BAföG - Widerspruch - Fehlende Mitwirkung

12. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Martina Jaciner
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
BAföG - Widerspruch - Fehlende Mitwirkung

Sehr geehrte Forum Mitglieder,

Zunächst möchte ich anmerken, dass es sich hierbei um meinen ersten Eintrag handelt, bitte entschuldigt also meine Formfehler.

Mal angenommen eine Studentin (S) erhält bereits seit 2 Semestern Eltern unabhängiges BAföG (Höchstsatz) und stellt im März für das 3 Semester einen Folgeantrag. Weder in den Einkommensverhältnissen noch sonstigen Faktoren ändert sich etwas.

Aufgrund des vorangegangenen Umzuges in eine gemeinsame Wohnung mit ihrem Freund (F) und persönlicher Differenzen untereinander, wird die Post von (F) zu spät rausgegeben, sodass (S) nun einen Ablehnungsbescheid aufgrund fehlender Mitwirkung erhält. Dem Bescheid liegt ein Schreiben bei, mit der Bitte und Frist von einem Monat zur Übersendung der fehlenden Unterlagen, und dem Vermerk "Sollten Sie die Unterlagen bis zu diesem Zeitpunkt vollständig eingereicht haben, prüfen wir im Rahmen von Paragraph 67 Sozialgesetzbuch (SGB I), ob und ggf. ab wann die versagte Ausbildungsförderung innerhalb des genannten Bewilligungszeitraumes nachträglich ganz oder teilweise erbracht werden kann."

(S) reicht noch während dieser Frist die Unterlagen ein, jedoch reicht sie nicht die speziell für das BAföG benötigte Immatrikulationsbescheinigung, sondern die normale Immatrikulationsbescheinigung ein.

(S) geht davon aus, dass ihre Unterlagen nun vollständig sind. Zur gleichen Zeit allerdings trennt sich (F) von ihr und gibt an am nächsten Tag aus der gemeinsamen Wohnung zu ziehen. (S) die ohnehin an psychischen Problemen leidet, die nun aufgrund der bereits 4 Monate ausstehenden BAföG Zahlungen finanzielle Probleme hat und die sich gerade 2 Wochen vor der Prüfungsphase befindet, fast den Entschluss für die nächsten 2 Wochen zu ihren Eltern zu fahren, sich dort auf ihre Prüfungen vorzubereiten und Abstand von (F) zu bekommen, weil sie nicht mit ansehen kann wie (F) aus der gemeinsamen Wohnung zieht.

Als (S) nach den 2 Wochen wiederkommt, erhält sie 2 Tage später von (F), welcher die angesammelte Post in der Zeit aus dem Briefkasten genommen hat und jegliche Information zur Art der Post an (S) verweigerte. Dort befindet sich ein Schreiben vom BAföG-Amt mit Bitte zur Übersendung der fehlenden Unterlagen innerhalb der Frist von 14 Tagen und dem Vermerk "sollten Sie die Unterlagen bis zu diesem Zeitpunkt vollständig eingereicht haben, prüfen wir im Rahmen von Paragraph 67 Sozialgesetzbuch (SGB I), ob und ggf. ab wann die versagte Ausbildungsförderung innerhalb des genannten Bewilligungszeitraumes nachträglich ganz oder teilweise erbracht werden kann. Anderenfalls bleibt es bei der Ablehnung.".
Diese Frist ist zu diesem Zeitpunkt bereits 4 Tage überschritten.

(S) druckt noch am selben Abend die erforderlichen Unterlagen aus und wirft sie persönlich in den Briefkasten des BAföG-Amtes.

5 Tage später erhält sie die Ablehnung für den Zeitraum von 4 Monaten wegen fehlender Mitwirkung und einen Bescheid über die Zahlung des BAföG im übriggebliebenen Zeitraum. Gegen diesen bescheid kann innerhalb 30 Tagen Widerspruch eingelegt werden.


Nun zu meiner Frage:

Gäbe es tatsächlich so einen Fall, hätte (S) dann noch eine Chance durch einen Widerspruch das Geld für den Zeitraum der abgelehnten 4 Monate nachträglich zu erhalten? Schließlich konnte sie nicht damit rechnen, dass sie aufgrund falscher Unterlagen eine Frist von lediglich 14Tagen erhält wo der Antrag doch bereits seit 4 Monaten läuft. Außerdem hat der Freund die Post unterschlagen und würde dies auch im Widerspruch bezeugen. Zudem kam (S) ihrer Mitwirkungspflicht nach, machte jedoch einen Fehler, und schickte das falsche Dokument, welches nahezu identisch ist.

Im Forum bin ich auf die "Wiedereinsetzung in den alten Stand bei Nichtverschulden" gestoßen. Hier steht auch, dass eine Abwesenheit von länger als 6 Wochen dem zuständigen Amt gemeldet werden muss, insofern man vom besagten mit Post zu rechnen hat. Des weiteren könne man die Wiedereinsetzung beim Versäumnis des Antrages stellen, insofern ein Nichtverschulden vorliegt.

Über eine zügige Antwort würde ich mich sehr freuen, da die Antwort auf diesen fiktiven Fall eilt.

Vielen Dank im Voraus für alle die etwas Licht ins Dunkel bringen können!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Ich versuch das ganze mal auseinander zu dividieren und aufs Wesentliche zu beschränken.

1. S hat einen Brief während ihres Zusammenlebens mit F nicht erhalten, aus was für Gründen auch immer.
2. Ihr wurde eine Nachfrist gesetzt von 14 Tagen. Innerhalb dieser Nachfrist reicht S die erforderlichen Unterlagen nicht ein bzw. falsche Unterlagen.
3. Dann zieht sie sich für 14 Tage zurück trotz des schwebenden Verfahrens. Es wird kein Nachsendeantrag gestellt, nix.
4. Innerhalb der nunmehrigen Frist (die zweite Nachfrist!) schmeisst sie die Unterlagen in einen Briefkasten bei der BaföG-Stelle.
5. Dieser Brief ist nicht angekommen, so dass ein endgültiger Ablehnungsbescheid ergeht.

Da ist der Widerspruch der richtige Rechtsbehelf. Nochmals alle Unterlagen (die richtigen!) beifügen. Das ganze persönlich vorbei bringen, den Eingang auf einer Ablichtung des Widerspruchsschreibens bestätigen lassen. Einen Fall für eine Wiedereinsetzung sehe nicht nicht. Fristen sind ja letztlich eingehalten worden bzw. waren einhaltbar. Vielleicht ist ja inzwischen auch der Brief, der in den Briefkasten geworfen wurde, wieder aufgetaucht.

Normalerweise wird bei für den Antragssteller positiver Bescheidung die Geldleistung auch rückwirkend bezahlt. Kann ich aber hier nicht abschätzen. Vielleicht sicherheitshalber auch einen Neuantrag stellen, das würde ich mit dem Amt abklären.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16472 Beiträge, 9287x hilfreich)

Ich habe es etwas anders verstanden:
1. S hat (warum auch immer) den Antrag für das 3. Semester nicht/verspätet/unvollständig abgegeben.
2. Ihr wird eine Nachfrist von 1 Monat gesetzt. Innerhalb der Nachfrist reicht S die falschen Unterlagen ein.
3. S zieht sich für 2 Wochen zurück, ohne Nachsendeauftrag.
4. Als S zurück kommt, findet Sie einen Brief, in der das Bafög-Amt auf die falschen Unterlagen hinweist, und eine erneute Nachfrist von 14 Tagen setzt. Die 14 Tage sind aber schon abgelaufen, als S den Brief liest.
5. S gibt wirft die Unterlagen persönlich in den Briefkasten des Bafög-Amts, obwohl die Nachfrist schon abgelaufen ist.
6. S kassiert eine Ablehnung.

Das erste was mir auffällt ist die zeitliche Ungereimtheit bei Punkt 3 und 4. Wenn die 14-tägige Nachfrist schon mehrere Tage abgelaufen war, als S von ihren Eltern zurückkehrt, dann muss der Brief ja schon in der Wohnung von S+F angekommen sein, bevor S zu ihren Eltern entschwunden ist - oder S war doch länger als 2 Wochen bei den Eltern.

Die Erfolgsaussichten auf Wiedereinsetzung sehe ich als nicht so hoch an, da das Eigenverschulden von S doch hoch ist. Auch dass F nur zögerlich Post an S weitergeleitet hat, liegt letztendlich im Verantwortungsbereich von S.

Wenn F seine Schlamperei schon zugegeben hat, erscheint es mit fast sinnvoller, dass S Schadensersatzansprüche gegen F geltend macht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Na ja, für Dich genauso schwierig wie für mich, den Ablauf zu erkunden. Es gab, das war mein Eindruck, zwei Fristen von 14 Tagen. Aber, da muss uns die Fragestellerin erst mal klug machen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
4. Innerhalb der nunmehrigen Frist (die zweite Nachfrist!) schmeisst sie die Unterlagen in einen Briefkasten bei der BaföG-Stelle.


Die TS erklärt selbst:
Zitat (von Martina Jaciner):
Diese Frist ist zu diesem Zeitpunkt bereits 4 Tage überschritten.


Die Ablehnung ist daher berechtigt. Es würde mich sehr wundern, wenn ein Widerspruch erfolgreich wäre, denn es gibt keine Gründe die die Verzögerung entschuldigen.
Man könnte sich aber erkundigen, ob die verspätete Nachreichung bei Abfassung der Ablehnung berücksichtigt wurde oder zum Zeitpunkt der Auslösung noch gar nicht vorlag.

@ drkbo die Ungereimtheit ist sehr auffällig.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Berry, ich bin davon ausgegangen, dass sie bei der Überschreitung der Frist vom Datum des Briefs ausgegangen ist. Da es aber um das Datum des Einganges bei ihr geht, Datum der Absendung des Briefes meist später ist (1-3 Tage später)als das Briefdatum, dann noch der Postweg dazu kommt, bin ich mal von gerade noch so fristgerecht ausgegangen.

wirdwerden

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