Arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger

25. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
tracking
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger

Guten Tag,

ich habe eine Frage bezüglich der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit und der daraus resultierenden Sozialversicherungspflicht.
Ich bin selbstständiger Versicherungsvertreter der Ausschließlich für ein Versicherungsunternehmen tätig ist.
Diese Tätigkeit habe ich vor ca. einem Jahr begonnen.
Nun habe ich ein Angebot einer anderen Gesellschaft erhalten und bin bereit das Unternehmen zu wechseln.
Die neue Gesellschaft hat mich darauf hingewiesen, dass anscheinend eine arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit besteht und ich Sozialversicherungspflichtig sei.
Ich habe dies zuvor noch nie gehört.
Ich bin zwar Versicherungskaufmann allerdings auch erst 23 und für mich war es so Gewerbeanmeldung = Selbstständig = nicht sozialversicherungspflichtig.
Nun habe ich natürlich etwas Angst, dass ich für das bisherige Jahr (bzw. 1.5 Jahre bis zum Wechsel) Beiträge nachzahlen muss. Habe nämlich nichts auf der "hohen Kante".
Kann das sein und nach was berechnet sich die Höhe der Abgabe?
Umsatz oder Einkommen wie im Steuerbescheid?

Wie oben schon beschrieben bin ich Ausschließlichkeitsvermittler. Es gibt in dem Unternehmen jedoch eine Besonderheit und zwar hat die Gesellschaft eine eigene Service GmbH die im Grunde als Makler tätig ist. Sollte also das Unternehmen einen Vertrag nicht zeichnen, könnte ich über diese Service GmbH den Vertrag über eine andere Gesellschaft abschließen.

Ich zitiere aus meinem Agenturvertrag:

"§2 Geschäftsgrundlage
Die Vertragsschließenden sind sich einig, dass durch diesen Vertrag die beiderseitigen unternehmerischen Interessen gleichermaßen Berücksichtigung finden. Die XXX bietet dem Vertreter die Möglichkeit, für die in der XXX Versicherungsgruppe zusammengeschlossenen Unternehmen, für die Unternehmen, mit denen die XXX Kooperationsvereinbarungen unterhält, sowie nach Maßgabe von § 5 - (dieser Paragraph regelt die Ausschließlichkeit. d.h. nicht für ein Konkurenzunternehmen tätig zu werden. Erlaubt jedoch die hauseigene Makler GmbH zu nutzen) - über die (Makler GmbH) für eine Vielzahl von weiteren Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge zu vermitteln. Die XXX verfolgt das geschäftspolitische Ziel, die Versicherungsnehmer in Versicherungsfragen fachkundig und selbstständigen Versicherungsvertretern, in der Regel nach §15 Nr. 3 ausgebildet sind, unabhängig von vorgegebenen Geschäfts- und Dienstzeiten beraten und betreuen zu lassen. Der selbstständige Versicherungsvertreter, der seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit selbst bestimmen kann, soll ein eigenes unternehmerisches Interesse an der Aufnahme und Festigung der Kundenbeziehungen haben. Der Vertreter ist frei, sich zur Erledigung seiner vertraglichen Aufgaben Dritter, auch angestellte Personen, zu bedienen. Der Erfolg der unternehmerischen Tätigkeit des Vertreters hängt von seiner Zielstrebigkeit und Einsatzbereitschaft ab. Auf diesem Weg wird die XXX, welche sich zur Vermittlung von Versicherungen generell selbstständiger Gewerbetreibender bedient, den Vertreter mit der Qualität ihrer Produkte und mit einem anspruchsvollen Vertriebsservice unterstützen."

Ist dadurch der Punkt bezüglich des "nur für einen Auftraggeber tätig" hinfällig?

Ich bin bereit bei der neuen Gesellschaft die Sozialabgaben zu entrichten jedoch habe ich eben angst Rückwirkend die Abgaben zu bezahlen.
Dies würde wohl einen enormen finanziellen Einschnitt bedeuten oder?!



Bitte helft mir.

Grüße

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

@tracking:

Für eine Scheinselbständigkeit spricht das durchaus gewichtige Argument der Ausschließlichkeit, dagegen spricht m.E. die Gestaltung des zitierten § aus dem Agenturvertrag. Du bist offensichtlich frei in der Wahl Deiner Arbeitsweise und Arbeitszeiten und darfst eigene Mitarbeiter beschäftigen.

In der Gesamtbetrachtung würde ich eher davon ausgehen, dass keine Scheinselbständigkeit vorliegt. Allerdings müsste das im Streitfall ein Gericht entscheiden. Wie das ausgeht, wird niemand vorhersagen können.

Beruhigen kann ich Dich insofern, als das allein durch einen Wechsel der Versicherungsgesellschaft, eine möglicherweise gegebene Scheinselbständigkeit nicht automatisch auffällt. Und die Tatsache, dass immer noch sehr viele (fast alle) Versicherungsgesellschaften mit solchen Ausschließlichkeitsverträgen arbeiten, spricht dafür, dass entweder tatsächlich keine Scheinselbständigkeit vorliegt, oder aber das Risiko, dass das auffällt sehr, sehr gering ist.

Die Überlegung Scheinselbständigkeit ja oder nein, sollte deshalb m.E. keinen entscheidenden Einfluss auf Deine Entscheidung für oder gegen einen Wechsel haben. Im Gegenteil: Eigentlich spricht die Unklarheit dieser Frage sogar eher für einen Wechsel in eine dann offensichtlich sozialversicherungspflichtige Tätigkeit, weil so das Risiko von Beitragsnachzahlungen zumindest in der Höhe begrenzt wird.

Was Du noch prüfen solltest, wenn noch nicht geschehen, ist die Frage, ob Dein derzeitiger Vertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthält und ob das rechtlich wirksam ist.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

@ Axel: soweit ich weiss, ist gerichtlich inzwischen ausgepaukt, dass Versicherungsvertreter nicht scheinselbständig sind, sondern dass es sich bei denen, auch wenn sie nur eine Versicherung vertreten, echt selbständig sind.

Die Verpflichtung, in die Rentenkasse einzuzahlen, ergibt sich unabhängig davon aus dem Gesetz. Wir haben inzwischen eine Fülle von selbständigen Tätigkeiten, die gleichwohl eine Versicherungspflicht (keine Freiwilligkeit!) zur Folge haben.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
tracking
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Euch beiden!

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist in meinem Vertrag nicht enthalten.
Dann werde ich die Gesellschaft wechseln und meine Beiträge als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger bezahlen.
Vielleicht kontollieren Sie dann auch nicht mehr nach und ich muss nichts zurückzahlen ;-)

schöne Grüße
tracking

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