Alg 2 Darlehen/Kautionszahlung

24. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
illoc
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Alg 2 Darlehen/Kautionszahlung

Hallo,
Ich habe zum 1.1. eine Stelle und somit entfällt logischerweise mein Bedarf. ich habe nun für Januar einen Antrag auf ein Darlehen bei den materiellen Hilfen gestellt. Soweit so gut. Nun ziehe ich aber zum 1.2. um ( alles genehmigt) und muss für die Wohnung 6 Monate die Kaution abzahlen. Jetzt verlangt mein Sachbearbeiter von mir, dass ich angeben muss welchen Betrag ich monatlich zurückzahlen werde, da er in Erfahrung gebracht hat ( find ich auch toll sich ohne mein Wissen bei meinem neuen Arbeitgeber zu erkundigen), dass meine erste Gehaltszahlung noch im Januar erfolgen wird. Mit der Belastung durch die Kaution, kann ich aber vorerst nichts zurückzahlen, da ich letztendlich dann weniger zum Leben habe als jetzt. Nun meine Frage: Hat die Kaution Vorrang vor der Rückzahlung des ALG 2? Da ich schon am Montag bei ihm erscheinen muss, würde ich mich über eine schnelle Antwort freuen.
illoc
Sollte diese Frage schon erörtert worden sein, bitte ich um einen Link dorthin.

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Die Rechtslage ist doch recht einfach und supereinfach formuliert:

"(4) Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig . Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden." [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__42a.html]SGB II § 42a Darlehen[/URL]

Nun treffe einfach eine Vereinbarung! Am besten eine, die dir passt.

Dazu musst du zunächst einfach eine Zahl nennen. Z. B. "X Euro Y Cent im Monat kann ich tilgen." Und genau das verlangt dein SB von dir: Dass du eine Zahl nennst!

Gruß aus Berlin, Gerd

-----------------
"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
illoc
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

So einfach ist das?
Danke für die schnelle und für mich etwas beruhigende Antwort. Dann mal auf in den Kampf.
Frohe Weihnachten!

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Was auch gut wäre eine detaillierte Liste anzufertigen welche Einnahmen und welche Ausgaben (auch an Fahrtkosten zum neuen Arbeitspaltz denken) man hat.
Diese Aufstellung kann man dann noch vorlegen, wenn der Sachbearbeiter meint, man könne mehr leisten.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.636 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.142 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.