Hallo,
ich hatte leistungen Beantragt (Arbeitslosengeld ll) der wurde mit der Begründung § 11 SGB ll abgelehnt.
Den Antrag habe ich am 30.08.2010 gestellt. Am 14.09.2010 vollständig abgegeben. Am 05.11.2010 kam der Bescheid.
Grund der Ablehnung:
Ich habe für Sep. und Okt. Kontoauszüge gegeeben, dort waren noch Einnahmen aus mein Gewerbe was ich am 30.08.2010 abgemeldet hatte. Die Sachbearbeiterein hat nur die Einnahmen berücksichtigt, davon hatte ich noch offene Rechnungen die ich bezahlen müsste es war doch kein reiner GEWINN.
Gibt es so eine Bestimmung. Das die nur die Zahlungseingänge berücksichtigen können? Sollte ich dann die offenen Rechnungen von den Einnahmen nicht bezahlen und in die Schufa, Inkasso, Mahnverfahren bekommen.
Viele Grüße
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Ablehnung § 11 SGB ll
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
@leytin:
Hast Du denn im Zusammenhang mit Deinem Antrag erläutert, dass Du bisher selbständig warst und das da noch Einnahmen, aber auch Ausgaben zu erwarten sind? Korrekterweise hättest Du die Anlage EKS mit einreichen müssen, in der Angaben zu voraussichtlichen Einnahmen, aber eben auch zu Betriebsausgaben zu machen wären.
Bei Einkommen aus Selbständigkeit ist lediglich der Gewinn als Einkommen zu berücksichtigen, von dem dann auch die entsprechenden Freibeträge in Abzug zu bringen sind. Allerdings werden von der ARGE nicht zwangsläufig sämtliche Betriebsausgaben auch als solche anerkannt.
Gruß,
Axel
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