Ablehnung § 11 SGB ll

19. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
leytin
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 0x hilfreich)
Ablehnung § 11 SGB ll

Hallo,

ich hatte leistungen Beantragt (Arbeitslosengeld ll) der wurde mit der Begründung § 11 SGB ll abgelehnt.

Den Antrag habe ich am 30.08.2010 gestellt. Am 14.09.2010 vollständig abgegeben. Am 05.11.2010 kam der Bescheid.

Grund der Ablehnung:

Ich habe für Sep. und Okt. Kontoauszüge gegeeben, dort waren noch Einnahmen aus mein Gewerbe was ich am 30.08.2010 abgemeldet hatte. Die Sachbearbeiterein hat nur die Einnahmen berücksichtigt, davon hatte ich noch offene Rechnungen die ich bezahlen müsste es war doch kein reiner GEWINN.

Gibt es so eine Bestimmung. Das die nur die Zahlungseingänge berücksichtigen können? Sollte ich dann die offenen Rechnungen von den Einnahmen nicht bezahlen und in die Schufa, Inkasso, Mahnverfahren bekommen.

Viele Grüße

-----------------
" "

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13041 Beiträge, 4439x hilfreich)

@leytin:

Hast Du denn im Zusammenhang mit Deinem Antrag erläutert, dass Du bisher selbständig warst und das da noch Einnahmen, aber auch Ausgaben zu erwarten sind? Korrekterweise hättest Du die Anlage EKS mit einreichen müssen, in der Angaben zu voraussichtlichen Einnahmen, aber eben auch zu Betriebsausgaben zu machen wären.

Bei Einkommen aus Selbständigkeit ist lediglich der Gewinn als Einkommen zu berücksichtigen, von dem dann auch die entsprechenden Freibeträge in Abzug zu bringen sind. Allerdings werden von der ARGE nicht zwangsläufig sämtliche Betriebsausgaben auch als solche anerkannt.

Gruß,

Axel

-----------------
"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.205 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.