ALG II

13. September 2007 Thema abonnieren
 Von 
Marie123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
ALG II

Hallo , ich frage für einen Freund ,al nach.
Er ist mit seiner Freundin, welche zur Zeit ALG II bekommt und in zwei Wochen das gemeinsame Kind zur Welt bringt,zusammengezogen. Jetzt wird sein Gehalt und Ihr Anspruch auf ALG II zusammengerechnet. ich hatte in de vergangenheit gehört, dass erst das Gehalt des "arbeitenden " nach einem Jahr angerechnet wird, da man davon ausgeht, dass man 1 Jahr zusammengelebt haben muss. Für eine antwort bin ich sehr dankbar.

-----------------
" "

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@marie

die arge ist im recht.

gemeinsames kind: er ist ihr und dem kind sowieso, auch bei nicht zusammenleben, zu unterhalt verpflichtet.
bei kindern im haushalt geht man immer von einer eheähnlichen gemeinschaft, somit von einer bg aus

sunbee

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.991 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.