fehlender Streudienst

7. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
onyx1980
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
fehlender Streudienst

Hallo,
ich hatte heute morgen um halb sechs meinen ersten Autounfall. Ich bin aus einer glatten ungestreuten Kurve (Hauptstraße in einer Ortschaft) weggerutscht und auf einem Bretterstapel gelandet. Man muss dazu sagen, dass es gegen 2 uhr nachts anfing zu schneien und vor mir waren auch keine Autospuren zu sehen. Das Auto ist Totalschaden und einen Anhänger habe ich auch gleich mitgenommen. Ich hätte nicht gedacht, dass 20 km/h so heavy in einer Kurve sind. Hat jemand Erfahrung in Bezug auf den Winterdienst bzw. Streudienst ab wann er streuen muss und ob man den Winterdienst dafür belangen kann, dass dies nicht getan wurde (War an der Unfallstelle bis 07:00 Uhr und in dieser Zeit kam kein Streuwagen). Vielen Dank für jegliche Antworten.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Wer soll das bezahlen das die Streuwagen überall gleichzeitig sein sollen?


Hier wäre zu klären wer im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zum Winterdienst verpflicht gewesen wäre.


Hierzu müsste man die entsprechenden Verordnungen der betreffenden Gemeinde einsehen.
Es existieren verschiedene Regelungen, entweder die Gemeinde räumt, oder der Anlieger ist zur Räumung der Straße verpflichtet, oder auch gar keiner, Räumpflicht nur auf Hauptstraßen ...




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Zunächst einmal ist jeder selber verpflichtet, sein Verhalten an die******rungsverhältnisse anzupassen (Geschwindigkeit, Bereifung). Darüber hinaus kann nur sehr schwer festgestellt werden, inwieweit die Gemeinde wegen Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht zum Schadenersatz verpflichtet ist. Bei derartigen Schneeunfällen kommt es wie in kaum einem anderen Fall auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an (Ort, Uhrzeit,******rungsbedingungen, Ausreichende Anzahl von Räumfahrzeugen, vordringlich zu erledigende Winterdienstarbeiten).

Chancen auf Schadenersatz gibt es meines Erachtens nur, wenn der geschädigte nachweisen kann, dass die Straße hätte geräumt werden können (z.B. alle anderen Hpt.straßen sind längst geräumt, aber es wurde vergessen, diese Straße zu räumen), oder aber – was hier ausscheidet – die Räumung fehlerhaft durchgeführt worden ist.

Wenn es nachts geschneit hat und morgens um halb sechs ist die Straße noch nicht geräumt ist, liegt – meine ich - in Normalfall keine Pflichtverletzung vor.


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#3
 Von 
guennei
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo,
zunächst einmal freut es mich, dass keine Personen zu Schaden gekommen sind. Der materielle Schaden ist natürlich sehr ärgerlich.
Harry_van_Sell hat den Sachverhalt zutreffend analysiert.

Die meisten Gemeinden haben ihre Satzungen über die Reinigungspflichten, welche den Winterdienst beinhalten, bereits im Internet veröffentlicht, sodass sie dort nachzulesen sind.

Grüße

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#4
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Derartige Satzungen regeln, wie der Bürger Gehwege und Straßen reinigen muss.

Wie die Stadt selber Winterdienst zu leisten hat wird kaum je in einer Satzung geregelt sein (so dämlich ist keine Gemeinde). Die Regelungen für den Bürger können auch nicht auf die für die Gemeinde übertragen werden - zumeist sind die Regelungen schon gar nicht miteinader vergleichbar.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Dann wohne ich in einer dämlichen Gemeinde ;)

Bei uns ist jede Straße einer Klasse zugeordnet.
Neben der Straßenreingung ist auch die Streu- und Räumpflicht dort festgelegt.
Es wird geregelt welche Straßen und Bürgersteige von der Gemeinde geräumt werden (Straßen der Klasse 1 und 2), und welche der Anwohner räumen muss (Straßen der Klasse 3 und 5). Neben den Bürgersteigen müssen Straßen der Klasse 3 und 4 bis zur Straßenmitte vom jeweiligen Grundstückseigentümer geräumt werden, Straße der Klasse 5 müssen nicht geräumt werden, die Bürgersteige schon.
Die Streu- und Räumpflicht für Bürger geht von 8h-21h, die Zeiten der Streu- und Räumpflicht für die Gemeinde ist nirgendwo festgelegt.


In der Nachbargemeinde muss von 6-20h von den Bürgern gestreut und geräumt werden, unabhängig von der Art der Straße. Eine Streu- und Räumpflicht für die Gemeinde ist dort nirgendwo festgelegt.



Mausi1939 hat recht, die Regelungen der Gemeinden untereinander kann man absolut nicht vergleichen.




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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12312.01.2010 09:08:52
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 9x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

Na das geeignete Mittel bei Schnee sind eben Schneeketten. Oder einfacher Schrittgeschwindigkeit oder noch sicherer Stehenbleiben.
Sobald man einen Unfall wegen Glätte hatte ist nur eins Schuld, die nicht angepasste Geschwindigkeit.

K.

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#8
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:
... die Zeiten der Streu- und Räumpflicht für die Gemeinde ist nirgendwo festgelegt.

Sag ich doch. Dass die Straßen in Ihrer Gemeinde in Klassen eingeteilt sind, dient meinem Verständnis nach lediglich der Abgrenzung, was der Bürger reinigen muss, und was die Gemeinde macht. Ob und wie die Gemeinde im konkreten Fall Schnee räumt, ist da aber kaum ersichtlich.

Im Übrigen kenne ich es so, dass es solche Klassen gibt, um Straßenreinigungsgebühren festzusetzen.

Letztlich auch egal. Wenn’s um 2 Uhr nachts angefangen hat zu schneien, wird man nur schwer behaupten können, dass 3,5 Stunden später alle Hauptstraßen verkehrssicher geräumt sein müssen.


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