Wer zahlt den Schaden??

4. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
dzl
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Wer zahlt den Schaden??

Hallo ich brauche einen Rat,

Folgende Situation:

Eine Arbeitskollegin hat erfahren das ein Bekannter von mir An- und Verkauf von Smartphones betreibt. Sie wollte daraufhin ein gebrauchtes Gerät von Ihm käuflich erwerben. Da Sie aber kein eigenes Auto besitzt bat Sie mich um folgendes: "Kannst du Ihn nicht fragen ob er es dir mitgibt dann schau ich mir das an und gib dir das Geld mit wenn ich es nehme." Gesagt getan natürlich vertraute mir mein Bekannter. Es kam letztendich zu einer Einigung und mein Bekannter holte das Geld anschließend bei mir ab als er seinen Dienst beendete.

Jetzt kommt die Problematik. Das Gerät wurde von der Polizei beschlagnahmt, da der Erstverkäufer angeblich mit Schwarzgeld bezahlt wurde. Meine Arbeitskollegin wird das Handy also nie wieder sehen. Nun möchte Sie Schadensersatz beanspruchen und sagt Sie müsse dies zuerst bei mir tun. Ist dieser geltend zu machen? Wenn ja muss ich dann bei meinem Bekannten ebenfalls Schadensersatz beanspruchen?

Bitte um Aufklärung!
LG

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Wer den Schaden hat...?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nun möchte Sie Schadensersatz beanspruchen und sagt Sie müsse dies zuerst bei mir tun. <hr size=1 noshade>


Nein.

Zunächst hat deine Kollegin einen Kaufvertrag mit deinem Freund, nicht mit dir. Ansprüche aus dem Vertrag muß sie also an ihn richten.
Es ist also nicht nur so, daß sie es nicht "zuerst" bei dir tun *muß*, sie *kann* es nicht.

Auch die Tatsache, daß du als Bote - alternativ als Vermittler, Bevollmächtiger etc. - tätig warst, ändert daran nichts. Sie hat keinen Vertrag mit dir über das Handy abgeschlossen.

Solange du nicht gewußt hast, daß das Handy beispielsweise gestohlen war, haftest du deiner Kollegin auch nicht aus anderen Gründen.

Für die Praxis wird es zusätzlich eine Frage sein, wer was beweisen kann. Wenn Zeugen gesehen haben, daß ihr "Handy gegen Geld" getauscht habt, kann das ein Anscheinsbeweis dafür sein, daß du der VK warst. Das müßtest du dann entkräften können, wenn du nicht haften willst. Aber s.u. das kommt hier auch nicht in Frage.

quote:<hr size=1 noshade>da der Erstverkäufer angeblich mit Schwarzgeld bezahlt wurde <hr size=1 noshade>


Dann würde das Handy trotzdem weder aus einem Diebstahl noch aus einer Unterschlagung stammen, damit hat deine Kollegin guten Glaubens Eigentum erworben und die Polizei kann es gerade nicht "wegnehmen und dem ursprünglichen Eigentümer zurückgeben".

Abgesehen davon sind auch Käufe mit "Schwarzgeld" vollkommen wirksam und legal.
Daß sich die Beteiligten möglicherweise finanzrechtlich strafbar machen, ist dafür unerheblich. Der Kauf ist jedenfalls nicht wegen §134 BGB nichtig. Das wäre völlig absurd und würde jede Rechtssicherheit bei Verträgen beseitigen.

-- Editiert NinaONina am 05.02.2015 15:31

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

So ist es. Das Handy wird deiner Freundin also wohl wieder ausgehändigt werden.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
dzl
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Die Polizei sagte was anderes aber ist ja schonmal gut zu wissen das ich da raus bin. Zu Beweisen das ich nur der Vermittler war ist kein Problem. Ich fand es auch etwas merkwürdig das sie das Handy abgenommen bekommen hat. Schließlich kann ja jeder behaupten er hätte Falschgeld erhalten.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 749x hilfreich)

Ich gehe davon aus, dass du im EP nicht Schwarzgeld sondern Falschgeld gemeint hast.


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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
dzl
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Oh natürlich.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nun möchte Sie Schadensersatz beanspruchen und sagt Sie müsse dies zuerst bei mir tun. <hr size=1 noshade>

Dürfte nicht erfolgreich sein.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Schließlich kann ja jeder behaupten er hätte Falschgeld erhalten. <hr size=1 noshade>


Auch ein Kauf mit Falschgeld ist IMO wirksam. §134 BGB i.V.m. §146 StGB kommt hier IMO nicht zum Tragen, da zwar das Inverkehrbringen von Falschgeld strafbar ist, das Rechtsgeschäft selbst (Verkauf eines Handys) aber nicht, die Bezahlung ist schließlich Teil der Erfüllung.

Beispiele für §134 BGB sind eher der Verkauf von Drogen und Kinderpornographie, da kommen keine wirksamen Verträge zustande.
Bei Falschgeld könnte man es vielleicht noch annehmen, wenn "Bezahlung mit Falschgeld" Vertragsinhalt ist.

Auch das wiederum dürfte dem Rechtssicherheitsprinzip entsprechen.
Man stelle sich vor, heute kommt jemand an und sagt, der Oldtimer hier sei aber vor 27 Jahren mit Falschgeld dem Erstkäufer abgekauft worden und daher habe nie einer der folgenden 10 Käufer rechtswirksam Eigentum erwerben können.
Noch absurder wird es, wenn als nächstes die Frage kommt "was ist denn, wenn von 10.000 EUR Kaufpreis nur 300 EUR - oder nur 1 EUR - Falschgeld waren, ist der Kauf dann auch unwirksam?".

Deswegen denke ich, daß sich auch bei Falschgeld statt Schwarzgeld im Ergebnis nichts ändert.

-- Editiert NinaONina am 06.02.2015 13:02

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
arbeits-zorro
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 294x hilfreich)

Solange das Handy seinem Eigentümer nicht abhanden gekommen ist, spielt es für den Eigentumserwerb der Freundin weder eine Rolle, ob irgendein Zwischenkaufvertrag wirksam war noch ob frühere Verkäufer mit echtem Geld bezahlt worden sind.



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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Was wenn das Handy mit Eigentumsvorbehalt verkauft wurde? Da mit Falschgeld "bezahlt" wurde, wurde der Kaufpreiss nie beglichen und somit fand auch kein Eigentumsübergang statt. Das Handy wurde somit Unterschlagen.


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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
arbeits-zorro
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 294x hilfreich)

quote:
Was wenn das Handy mit Eigentumsvorbehalt verkauft wurde?


Das würde in diesem Fall auch nichts ändern.

quote:
Da mit Falschgeld "bezahlt" wurde, wurde der Kaufpreiss nie beglichen und somit fand auch kein Eigentumsübergang statt


Zwischen Erst- und Letztverkäufer wäre es dann zu keinem Eigentumsübergang gekommen. Das stimmt.
Wohl aber zwischen Letztverkäufer und der Bekannten der TE. Sie war bzgl. der Eigentümerstellung des Letztverkäufers gutgläubig und hat somit wirksam Eigentum am Handy erworben.


quote:
Das Handy wurde somit Unterschlagen.


Mag sein. Eine Unterschlagung hindert jedoch nicht den gutgläubigen Erwerb durch Dritte. Dafür müsste dem Eigentümer die Sache abhanden gekommen sein. Abhandenkommen ist der unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes. Ein solcher liegt hinsichtlich des Erstverkäufers nicht vor. Er hat den Besitz freiwillig dem Letztverkäufer eingeräumt. Das Falschgeld spielt hierbei keine Rolle.


-- Editiert arbeits-zorro am 06.02.2015 14:07

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