Hallo,
ich benötige mal einen Rat. Während meiner Schulhofaufsicht, wollte ein Schüler, mit einem Stein, einen Ball vom Baum runter schießen. Der Stein traff aber ein auf der Straße parkendes Auto und nun hat die Frontscheibe einen Steinschlag. Gesehen habe ich diese Aktion selber nicht, aber andere Schüler, die dabei waren. Wir informierten die Eltern des werfenden Schülers, da es aus unserer Sicht ein Privathaftpflichtschaden ist, aber die weigern sich, der geschädigten Person die Versicherungangaben zu geben, mit der Begründung, das gar nicht der Stein ihres Kindes die Scheibe getroffen hat, sondern der Schaden vielleicht schon da war. Laut Aussagen der anderen Schüler gab es aber einen großen Knall, nachdem der Schüler den Stein warf. Kommt in diesem Fall die Privathaftplicht der Eltern zum tragen oder muss die Schule dafür gerade stehen, da sich der Baum und der Schüler auf dem Schulgelände befanden? Was kann passieren, wenn die Eltern sich weiterhin wehren, es ihrer Versicherung zu melden? Wer hatte auch schon mal so einen Fall und kann aus Erfahrung sprechen? Vielen Dank für nützliche Tips.
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Wer kommt für den Schaden auf?
Wer den Schaden hat...?
Wer den Schaden hat...?
Das ist so eine Sache. Letztlich muss der PKW-Inhaber sich an die Eltern wenden und auch schon an das Kind. Denn ab 7 Jahren haftet das Kind direkt, wenn es in der Lage ist, das Unrecht einzusehen. Ob die Eltern eine Haftpflicht haben, ist dann eine Angelegenheit der Eltern. Aber, ganz klar: auch gegen ein Kind kann ein zivilrechtliches Verfahren durchgeführt werden, wenn es eben mindestens 7 Jahre alt ist. So ein Kind geht dann mit einem erheblichen Schuldenberg in die Volljährigkeit.
Ob die Gemeindeunfallversicherung haftet, das wohl nur, wenn eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt, ansonsten nicht.
wirdwerden
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Die Eltern haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Da in dieser Konstellation, wenn überhaupt, nur die Schule Aufsichtspflicht gehabt haben kann, sind sie raus.
Auch der Schule wird man eine Aufsichtspflichtverletzung kaum vorwerfen können, solange nicht etwa nachgewiesen werden kann, daß die Pausenaufsicht einem längeren Steinewerfen tatenlos zugeschaut hat.
Denn Aufsichtspflicht bedeutet nicht "Kinder anketten".
Der Geschädigte wird sich also zunächst an das Kind halten müssen. Ggfs. mit der gesamten Problematik, gerichtsfest zu beweisen, daß dieses Kind der "Täter" war.
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Mit "an die Eltern wenden" meinte ich, als gesetzliche Vertreter des Kindes. Nicht aus eigener Haftung bei der Konstellation. Vielleicht geben die Eltern ja dann doch den Fall an ihre Haftpflichtversicherung weiter.
wirdwerden
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Also halte Deine Wertsachen von den (gefährlichen, da haftungsfrei) Kindern fern.
Nee, die Kinder sind ja gerade nicht haftungsfrei. Die Frage ist nur, wann man seinen austitulierten Anspruch realisieren kann.
wirdwerden
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