Hallo,
als Versender (und Unternehmer) ist bei einem Paketdienst ein Paket nicht mehr auffindbar.
Der Paketdienst hat nun den Verkaufsbeleg angefordert zwecks evtl. Regulierung.
Allerdings nicht nur den Kaufbeleg zwischen Unternehmen und Endkunden, sondern auch den Einkaufsbeleg des Unternehmens vom Zulieferer. Und eben diesen Einkaufspreis möchte man maximal erstatten.
Ich sehe da 2 Einwände:
Ich erwarte die Erstattung des Kaufpreises des Endkunden an das Unternehmen, möglicherweise netto. Ist das zuviel verlangt?
Der Paktdienst möchte nicht auch den bezahlten Versand erstatten.
Was sagt die Datenschutzgrundverordnung dazu, wenn der Paketdienst den Einkaufs- und auch Verkaufsbeleg einfordert? Bin ich dazu überhaupt verpflichtet oder kann das Unternehmen sagen, mit Verweis auf den Datenschutz, wird weder der eine noch der andere Beleg vorgelegt?
Wer weiss Rat? Danke schon mal im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
thoren.
Verlorenes Paket und relevante einzureichende Belege und Datenschutz
9. Oktober 2018
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Frage vom 9. Oktober 2018 | 16:43
Von
Status: Schüler (167 Beiträge, 37x hilfreich)
Verlorenes Paket und relevante einzureichende Belege und Datenschutz
Wer den Schaden hat...?
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#1
Antwort vom 9. Oktober 2018 | 21:15
Von
Status: Unbeschreiblich (119525 Beiträge, 39735x hilfreich)
ZitatWas sagt die Datenschutzgrundverordnung dazu, wenn der Paketdienst den Einkaufs- und auch Verkaufsbeleg einfordert? :
Mangels Zuständigkeit: nichts.
ZitatIch erwarte die Erstattung des Kaufpreises des Endkunden an das Unternehmen, möglicherweise netto. Ist das zuviel verlangt? :
Ob das zu viel verlangt ist, kommt auf die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Vertragspartner an was in solchen Fälle zu erstatten ist.
Der Schaden ist jedenfalls nur der Einkaufspreis und nur der wäre zu erstatten.
#2
Antwort vom 9. Oktober 2018 | 22:02
Von
Status: Philosoph (13701 Beiträge, 4354x hilfreich)
Hallo,
Und was ist mit internen Kosten? Der Versandmitarbeiter will sicher in jedem Fall seinen Lohn, egal ob die Sendung den Kunden erreicht oder nicht.Zitat:Der Schaden ist jedenfalls nur der Einkaufspreis und nur der wäre zu erstatten.
Einzig über den entgangenen Gewinn könnte man streiten, aber da kommt es imho auch darauf an, ob eine Ersatzlieferung möglich war.
Und die Versandkosten zählen natürlich auch zum Schaden (gleich doppelt, erstens waren es wirklich reale Kosten, und zweitens wurde die Leistung gar nicht erbracht, ergo Geld zurück).
Stefan
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#3
Antwort vom 10. Oktober 2018 | 00:12
Von
Status: Unbeschreiblich (119525 Beiträge, 39735x hilfreich)
ZitatDer Versandmitarbeiter will sicher in jedem Fall seinen Lohn, egal ob die Sendung den Kunden erreicht oder nicht. :
Und? Wurde der extra für den Versand des Paketes eingestellt? Überaus vermutlich nicht.
Genau wie das Gebäude auch da steht, ob das Paket nun ankommt oder nicht, ob der Kunde nun bestellt oder nicht.
So was fällt unter in der Regel unter "unternehmerisches Risiko".
#4
Antwort vom 10. Oktober 2018 | 00:52
Von
Status: Philosoph (13701 Beiträge, 4354x hilfreich)
Hallo,
Nur für das verschwundene Paket hat er eine Überstunde geleistet.Zitat:Und? Wurde der extra für den Versand des Paketes eingestellt?
In letzter Zeit schreibst du schon ziemlich seltsame Sachen. Schäden sind also unternehmerisches Risiko?Zitat:So was fällt unter in der Regel unter "unternehmerisches Risiko".
Der Einkaufspreis scheitert übrigens auch daran, dass er in der Vergangenheit liegt. Der Spekulkationsgewinn steht sicher nicht dem Versandunternehmen zu.
Stefan
#5
Antwort vom 10. Oktober 2018 | 02:07
Von
Status: Unbeschreiblich (119525 Beiträge, 39735x hilfreich)
ZitatSchäden sind also unternehmerisches Risiko? :
Nein, eher umgekehrt. Was unter unternehmerisches Risiko fällt, ist kein ersatzfähiger Schaden.
#6
Antwort vom 10. Oktober 2018 | 08:40
Von
Status: Schüler (167 Beiträge, 37x hilfreich)
Der Unternehmer könnte ja auch argumentieren, dass es keinen Einkaufsbeleg gibt. Möglicherweise, weil die Artikel im Paket aus eigener Produktion stammen.
Danke euch schon mal für eure Sicht der Dinge.
Gruß
thoren.
#7
Antwort vom 10. Oktober 2018 | 11:11
Von
Status: Lehrling (1613 Beiträge, 610x hilfreich)
Würde mal auf §429 Abs. 3 HGB hinweisen und schauen welche Argumentation kommt. Entgangener Gewinn ist jedoch nach den AGB für Geschäftskunden ausgeschlossen.
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