Moin Moin,
ich habe vor 4 Jahren mit meinen Freunden mist gebaut.
Im Juli 2002 wurde das Strafrechtliche Verhandelt. Im August 2002 erhielten wir ein schreiben inklusive einer Art Rechnung über einen recht hohen betrag. Es waren einige schäden entstanden.
Wir hörten von dem Anwalt des gläubiger nichts mehr bis zum 28.12.05.
Der Anwalt rief uns an und erklärte uns er wolle eine Mahnung schreiben um die 3-jährige Verjährungsfrist quasi zu verlängern.
Es ist seitdem kein schreiben gekommen.
Ist die Frist jetzt abgelaufen oder muss ich um mein Geld bangen ?
Danke im Voraus
Verjährung Schadensersatzanspruch
Wer den Schaden hat...?
Wer den Schaden hat...?
betrifft der Schaden das Strafrecht oder Zivilrecht?
Von wann stammt die Rechnung, bzw. wann ist die Forderung entstanden?
Guten Tag,
Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
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--- editiert vom Admin
Lieber Herr Roemer,
mit Bedauern nehme ich zur Kenntnis, dass Ihre Beiträge in letzter Zeit zunehmend unsachlicher werden. Dass dieses Ihrem Eindruck und der Seriösität nicht gerade förderlich ist, wissen Sie sicherlich.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 04.01.2006 18:43:48
--- editiert vom Admin
Ich würde mich hier Herrn Roemer anschließen.
Der §199 II BGB
regelt nur, daß die dort bezeichneten Schadensersatzansprüche in jedem Fall (!) nach max. 30 Jahren verjährt sind.
Er ergänzt damit den §199 I BGB
dahingehend, daß man eben nicht erst nach 35 Jahren Kenntnis erlangen kann und dann unter Berufung auf §199 I BGB
noch 3 weitere Jahre lang zur Rechtsverfolgung hat.
--- editiert vom Admin
Sehr geehrter Herr Roemer,
Ihre Erläuterungen zur regelmäßigen Verjährung und dass meine die absolute Verjährung darlegen, sind korrekt. Wofür Sie allerdings eine Entschuldigung erwarten ist mir nicht plausibel. Desweiteren haben Sie mir immer noch nicht gesagt, was Sie beruflich/ausbildungsmäßig machen.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
--- editiert vom Admin
Herr Roemer, Sie wissen was ich damit meinte, dass Ihre Beiträge in letzter Zeit zunehmend unsachlicher werden. Aber lassen wir das und halten uns nicht weiter mit etwaigen Kleinigkeiten auf.
Einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 05.01.2006 17:57:18
Hallo Hr.Roenner!
Roemer ist ein User wie nwg100,Überall
mitreden auch wenn es verschiedentlich nur
Luft ist.Wenn einer was auf dem Kasten hat
kann er doch seinen Beruf nennen.
Ich lese zwar alle Foren aber halte mich raus wo ich keinen Schimmer von habe
Gruss SAMMY1
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"TUE Recht und scheue NIEMAND "
--- editiert vom Admin
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