Tannenzapfen Unfall

11. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)
Tannenzapfen Unfall

Auf die Straße fallen Zapfen von einem Baum, der gerade Verstorbene hat diese jeden Tag beseitigt. Aktuell natürlich nicht, die Witwe müsste das erledigen. Zahlt die Gebäudehaftpflicht, wenn jemand über die Zapfen stürzt oder die andere Haftpflichtversicherung?

Bitte keine Belehrungen, es geht um meinen Vater, kann gerade nicht selber recherchieren, zu betroffen. Danke.

-- Editiert von Moderator am 11.06.2017 01:10

-- Thema wurde verschoben am 11.06.2017 01:10

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

Wer den Schaden hat...?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119471 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von altona01):
es geht um meinen Vater,

Das tut mir sehr leid.



Zitat (von altona01):
Aktuell natürlich nicht, die Witwe müsste das erledigen.

Da wäre als erstes die Frage zu klären, ob man das tatsächlich "müsste", also eine Verkehrssicherungspflicht besteht.
Das dürfte je nach Anzahl, Beschaffenheit und Größe der Zapfen zutreffen.

Zahlen müsste hier wohl die Gebäudehaftpflicht (sofern sie keine Ausschlüsse für Bäume bzw. Früchte von Bäumen enthält).

Möglich wäre aber, das die Versicherung den Versicherten in Regress nimmt, wenn die bekannte Gefahr nicht beseitigt wird.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47469 Beiträge, 16805x hilfreich)

Ich möchte die Antwort von TomRohwer in entscheidenden Punkt korrigieren

Wie jede Haftpflichtversicherung zahlt auch die Gebäudehaftpflichtversicherung, wenn

a) der Schaden überhaupt vom Umfang der Versicherung erfasst ist
b) der Versicherte denn überhaupt haftungspflichtig ist
c) der Versicherte seinen Pflichten nicht ausreichend nachgekommen ist

Ist c nicht erfüllt, wird sich die Versicherung u.U. den Schaden oder einen Teil davon vom Versicherten zurückholen.


Leistungspflichtig ist hier übrigens die Privathaftpflichtversicherung und nicht die Gebäudehaftpflichtversicherung.

Die Haftpflichtversicherung kann keinen Regress beim der Witwe nehmen. Daher gibt es nur zwei Möglichkeiten:
a) Der Geschädigte hat keinen Schadenersatzanspruch
b) Die Versicherung muss zahlen

1x Hilfreiche Antwort

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