[Schulrecht] Jacke abhanden gekommen

7. Dezember 2004 Thema abonnieren
 Von 
guest-12302.03.2010 16:01:15
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 18x hilfreich)
[Schulrecht] Jacke abhanden gekommen

Gesetzt den Fall, dass der Lehrer den Schülern vorschreibt, dass die Jacken nicht im Zimmer verbleiben sondern draußen vor der Tür in Reih und Glied aufzuhängen sind.

Was ist nun, wenn einem Schüler während des Unterrichts eine Jacke abhanden kommt - wer haftet?

Der Schüler, weil er einfach selber schuld ist oder der Träger der Schule, weil der Lehrer es so befohlen und der Schüler nur dessen Anweisungen befolgt hatte?

Wo genau ist das geregelt?

Wer den Schaden hat...?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Wo genau ist das geregelt?
Im Besonderen Schuldrecht, genauer gesagt handelt es sich um einen Verwahrungsvertrag.

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#2
 Von 
Mike11
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Und wer haftet dann? Somit die Schule oder wie?

Weil sie die Jacke sozusagen in Verwahrung genommen hat?

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#3
 Von 
epoeri
Status:
Lehrling
(1709 Beiträge, 408x hilfreich)

Die Schule haftet auf keinen Fall.

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#4
 Von 
Mike11
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
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#5
 Von 
epoeri
Status:
Lehrling
(1709 Beiträge, 408x hilfreich)

Da sind die Meinungen auch nicht anders.
Die SCHULE haftet auf keinen Fall.

Wenn, dann haftet der Sachaufwandsträger. Das ist i.d.R. die Gemeinde/Stadt/usw.

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#6
 Von 
Mike11
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

OK dann hab ichs falsch formuliert. Sorry.

Also haftet die Schule bzw. dessen Träger (i.d.R. Gemeide, ansonsten Landkreis).

Ists nun korrekt? Woraus lässt sich dies ableiten?

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#7
 Von 
epoeri
Status:
Lehrling
(1709 Beiträge, 408x hilfreich)

Das lässt sich möglicherweise aus diesen Links ableiten:

>>
http://www.km.bayern.de/km/rat_auskunft/schulberatung/rechtsfaelle/thema/00557/index.shtml
http://www.google.de/search?q=cache:IgwMJrdwOgMJ:www.gebonn.de/aktuell/sachversicherung.pdf+garderobe+haftung+schule&hl=de
http://www.google.de/search?q=cache:NPvy2tutc4sJ:www.ratingen.de/01/4/ortsrecht/4/402.doc+garderobe+haftung+schule&hl=de
<<

Man sollte aber beachten, dass lt. Aussage eines Schulleiters die Garderoben "öffentlich" zugänglich sein müssten, um eine Haftung des Sachaufwandsträgers herbeizuführen, was i.d.R. wohl nicht der Fall sein wird.

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#8
 Von 
guest-12302.03.2010 16:01:15
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 18x hilfreich)

Melde mich auch mal wieder

Das lässt sich möglicherweise aus diesen Links ableiten: (...)
Ja aber wirklich rechtlich bindend sind diese Links ja nicht oder sehe ich das falsch? Gibts da nicht irgendwo ein Gesetz oder eine Vorschrift, die besagt, in diesem und jenem Falle haftet der Sachaufwandsträger und in diesem nicht?

Man sollte aber beachten, dass lt. Aussage eines Schulleiters die Garderoben "öffentlich" zugänglich sein müssten, um eine Haftung des Sachaufwandsträgers herbeizuführen, was i.d.R. wohl nicht der Fall sein wird.
Wieso denn das? Wieso würde keine Haftung entstehen, wenn die nicht öffentlich wären? Und zudem SIND die ja i.d.R. öffentlich? Oder was heißt öffentlich genau?

Außerdem: Wieso haftet eigentlich der Sachaufwandsträger, also die Stadt/Gemeinde? Der Lehrer, der die Anweisung gibt, ist ja LANDESbeamter.

-- Editiert von devil456 am 16.12.2004 14:19:07

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
epoeri
Status:
Lehrling
(1709 Beiträge, 408x hilfreich)

>>Wieso denn das? Wieso würde keine Haftung entstehen, wenn die nicht öffentlich wären? Und zudem SIND die ja i.d.R. öffentlich? Oder was heißt öffentlich genau?<<

Öffentlich wird in dem Fall so ausgelegt, dass Hinz und Kunz an die Garderobe rankönnen.
Da aber Passanten nicht in der Schule rumrennen wie in der Einkaufsstraße, ist die Garderobe auch nicht "öffentlich".

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12302.03.2010 16:01:15
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 18x hilfreich)

Und wieso würde dann keine Haftung entstehen? Das Schulhaus ist ja (davon gehen wir jetzt einfach mal aus) nicht abgeschlossen, es KANN also jeder reinkommen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
epoeri
Status:
Lehrling
(1709 Beiträge, 408x hilfreich)

Das Schulhaus ist eben i.d.R. schon abgeschlossen.
Meist bis auf einen Haupteingang.

Es könnten natürlich alle möglichen Leute reinkommen, die da aber grundsätzlich nichts verloren haben.

Seitdem an Schulen einige unschöne Sachen mit solchen "Leuten" passiert sind, werden "Besucher", die nicht gerade einen Schüler abholen oder zu einer Sprechstunde kommen, auch regelmäßig auf den Zweck Ihrer Anwesenheit angesprochen und evtl. auch gebeten, das Gebäude zu verlassen.

Natürlich wird diese Praxis an allen Schulen unterschiedlich gehandhabt.

Trotzdem ist die Schule nicht so ein "öffentlicher" Ort wie z.B. ein Bahnhof.

Zurück zur Thematik:
Haben Sie schon versucht, jemand - Schule -> Gemeinde - ersatzpflichtig zu machen?
Wenn ja, was kam/kommt raus?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12302.03.2010 16:01:15
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 18x hilfreich)

Hab im Palandt was gefunden...

- Pflicht, berechtigterweise mitgebrachtes Eigentum der Schüler in angemessenem Umfang vor Verlust und Beschädigung zu schützen (BGH NJW 73, 2102)
- Pflicht zur sicheren Aufbewahrung mitgebrachter Garderobe während einer Elternversammlung nur unter bestimmten Voraussetzungen (BGH NJW 88, 1258)

Hat jemand Zugriff auf NJW? Wäre vllt ganz interessant, die ganzen Texte zu kennen


-- Editiert von devil456 am 20.12.2004 15:33:05

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12302.03.2010 16:01:15
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 18x hilfreich)

Hab im Palandt was gefunden...

- Pflicht, berechtigterweise mitgebrachtes Eigentum der Schüler in angemessenem Umfang vor Verlust und Beschädigung zu schützen (BGH NJW 73, 2102)
- Pflicht zur sicheren Aufbewahrung mitgebrachter Garderobe während einer Elternversammlung nur unter bestimmten Voraussetzungen (BGH NJW 88, 1258)

Hat jemand Zugriff auf NJW? Wäre vllt ganz interessant, die ganzen Texte zu kennen

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