Gesetzt den Fall, dass der Lehrer den Schülern vorschreibt, dass die Jacken nicht im Zimmer verbleiben sondern draußen vor der Tür in Reih und Glied aufzuhängen sind.
Was ist nun, wenn einem Schüler während des Unterrichts eine Jacke abhanden kommt - wer haftet?
Der Schüler, weil er einfach selber schuld ist oder der Träger der Schule, weil der Lehrer es so befohlen und der Schüler nur dessen Anweisungen befolgt hatte?
Wo genau ist das geregelt?
[Schulrecht] Jacke abhanden gekommen
Wer den Schaden hat...?
Wer den Schaden hat...?
Wo genau ist das geregelt?
Im Besonderen Schuldrecht, genauer gesagt handelt es sich um einen Verwahrungsvertrag.
Und wer haftet dann? Somit die Schule oder wie?
Weil sie die Jacke sozusagen in Verwahrung genommen hat?
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Die Schule haftet auf keinen Fall.
Hmmmm <a href="http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=32395" target="_blank">HIER (klick)</a> wird das Thema auch behandelt, da sind die Meinungen ein wenig andere
Da sind die Meinungen auch nicht anders.
Die SCHULE haftet auf keinen Fall.
Wenn, dann haftet der Sachaufwandsträger. Das ist i.d.R. die Gemeinde/Stadt/usw.
OK dann hab ichs falsch formuliert. Sorry.
Also haftet die Schule bzw. dessen Träger (i.d.R. Gemeide, ansonsten Landkreis).
Ists nun korrekt? Woraus lässt sich dies ableiten?
Das lässt sich möglicherweise aus diesen Links ableiten:
>>
http://www.km.bayern.de/km/rat_auskunft/schulberatung/rechtsfaelle/thema/00557/index.shtml
http://www.google.de/search?q=cache:IgwMJrdwOgMJ:www.gebonn.de/aktuell/sachversicherung.pdf+garderobe+haftung+schule&hl=de
http://www.google.de/search?q=cache:NPvy2tutc4sJ:www.ratingen.de/01/4/ortsrecht/4/402.doc+garderobe+haftung+schule&hl=de
<<
Man sollte aber beachten, dass lt. Aussage eines Schulleiters die Garderoben "öffentlich" zugänglich sein müssten, um eine Haftung des Sachaufwandsträgers herbeizuführen, was i.d.R. wohl nicht der Fall sein wird.
Melde mich auch mal wieder
Das lässt sich möglicherweise aus diesen Links ableiten: (...)
Ja aber wirklich rechtlich bindend sind diese Links ja nicht oder sehe ich das falsch? Gibts da nicht irgendwo ein Gesetz oder eine Vorschrift, die besagt, in diesem und jenem Falle haftet der Sachaufwandsträger und in diesem nicht?
Man sollte aber beachten, dass lt. Aussage eines Schulleiters die Garderoben "öffentlich" zugänglich sein müssten, um eine Haftung des Sachaufwandsträgers herbeizuführen, was i.d.R. wohl nicht der Fall sein wird.
Wieso denn das? Wieso würde keine Haftung entstehen, wenn die nicht öffentlich wären? Und zudem SIND die ja i.d.R. öffentlich? Oder was heißt öffentlich genau?
Außerdem: Wieso haftet eigentlich der Sachaufwandsträger, also die Stadt/Gemeinde? Der Lehrer, der die Anweisung gibt, ist ja LANDESbeamter.
-- Editiert von devil456 am 16.12.2004 14:19:07
>>Wieso denn das? Wieso würde keine Haftung entstehen, wenn die nicht öffentlich wären? Und zudem SIND die ja i.d.R. öffentlich? Oder was heißt öffentlich genau?<<
Öffentlich wird in dem Fall so ausgelegt, dass Hinz und Kunz an die Garderobe rankönnen.
Da aber Passanten nicht in der Schule rumrennen wie in der Einkaufsstraße, ist die Garderobe auch nicht "öffentlich".
Und wieso würde dann keine Haftung entstehen? Das Schulhaus ist ja (davon gehen wir jetzt einfach mal aus) nicht abgeschlossen, es KANN also jeder reinkommen.
Das Schulhaus ist eben i.d.R. schon abgeschlossen.
Meist bis auf einen Haupteingang.
Es könnten natürlich alle möglichen Leute reinkommen, die da aber grundsätzlich nichts verloren haben.
Seitdem an Schulen einige unschöne Sachen mit solchen "Leuten" passiert sind, werden "Besucher", die nicht gerade einen Schüler abholen oder zu einer Sprechstunde kommen, auch regelmäßig auf den Zweck Ihrer Anwesenheit angesprochen und evtl. auch gebeten, das Gebäude zu verlassen.
Natürlich wird diese Praxis an allen Schulen unterschiedlich gehandhabt.
Trotzdem ist die Schule nicht so ein "öffentlicher" Ort wie z.B. ein Bahnhof.
Zurück zur Thematik:
Haben Sie schon versucht, jemand - Schule -> Gemeinde - ersatzpflichtig zu machen?
Wenn ja, was kam/kommt raus?
Hab im Palandt was gefunden...
- Pflicht, berechtigterweise mitgebrachtes Eigentum der Schüler in angemessenem Umfang vor Verlust und Beschädigung zu schützen (BGH NJW 73, 2102)
- Pflicht zur sicheren Aufbewahrung mitgebrachter Garderobe während einer Elternversammlung nur unter bestimmten Voraussetzungen (BGH NJW 88, 1258)
Hat jemand Zugriff auf NJW? Wäre vllt ganz interessant, die ganzen Texte zu kennen
-- Editiert von devil456 am 20.12.2004 15:33:05
Hab im Palandt was gefunden...
- Pflicht, berechtigterweise mitgebrachtes Eigentum der Schüler in angemessenem Umfang vor Verlust und Beschädigung zu schützen (BGH NJW 73, 2102)
- Pflicht zur sicheren Aufbewahrung mitgebrachter Garderobe während einer Elternversammlung nur unter bestimmten Voraussetzungen (BGH NJW 88, 1258)
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