Schadensersatzforderung von Autovermietung

20. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
MiCa12
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Schadensersatzforderung von Autovermietung

Hallo,

ich hatte einen selbstverschuldeten Unfall mit einem Mietwagen, der dadurch auch beschädigt wurde (Selbstbeteiligung 500 €. Jetzt habe ich einen, durch die Autovermietung selbet erstellten Kostenvoranschlag bekommen, d.h. die Schäden wurden ohne professionelle Begutachtung in ein Programm eingegeben. Da aber an derselben Stelle bereits vorher Dellen waren (im Übergabeprotokoll lediglich in einer Skizze eingezeichnet) stellt sich mir jetzt die Frage, ob ich eventuell für diese alten Schäden auch zahlen würde, da nicht eindeutig gesagt werden kann, welche Schäden tatsächlich durch meinen Unfall entstanden sind. Kann ich von der Autovermietung ein "richtiges" Gutachten bzw. einen Kostenvoranschlag einer Autowerkstatt verlangen? Sonst könnte ja jeder einfach die Schäden am Computer eingeben und eine Forderung schicken.

MfG, Mica

-- Editiert von MiCa12 am 20.03.2018 21:22

-- Editiert von MiCa12 am 20.03.2018 21:22

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120078 Beiträge, 39828x hilfreich)

Ersetzt werden muss nur der tatsächliche Schaden, die Vorschäden sind entsprechend in Abzug zu bringen.

Aus irgendwelchen mysteriösen Gründen scheint das irgendwie keine Autovermietung richtig hinzubekommen.


Ich persönlich würde die Rechnung gerichtsfest zurückweisen da die Vorschäden nicht angemesen berücksichtigt wurden und Strafanzeige wegen des Verdachts des Betruges erstatten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
MiCa12
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Harry,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ja, das dachte ich mir auch. Ich bin natürlich auch gerne bereit, den Schaden zu zahlen. Aber eben nicht die Vorschäden.
Noch dazu handelt es sich um einen Kostenvoranschlag inklusive der MwSt, die ja eigentlich erst fällig wird, sobald eine tatsächliche Reparatur durchgeführt wurde.

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#3
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Kapier ich nicht, dein Schaden ist die SB - 500€, ist doch egal wie hoch der Schaden am Ende liegt?

außer der Schaden liegt natürlich unter 500€, aber dann ist es wohl eher eine Qual überhaupt einen Vorschaden rechnerisch in Abzug zu bringen

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10694 Beiträge, 4208x hilfreich)

Zitat (von Lazyboy):
Kapier ich nicht, dein Schaden ist die SB - 500€, ist doch egal wie hoch der Schaden am Ende liegt?


Wenn das Bauteil, welches der TE durch den Unfall "zerstört" hat, vorher schon kaputt war (Vorschaden) kann der Schaden auch bei genau 0€ liegen.

Zitat (von MiCa12):
Noch dazu handelt es sich um einen Kostenvoranschlag inklusive der MwSt, die ja eigentlich erst fällig wird, sobald eine tatsächliche Reparatur durchgeführt wurde.


Die dürfte überhaupt nicht anfallen, da Autovermieter in der Regel vorsteuerabzugsberechtigt sind.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
MiCa12
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

@lazyboy
Es geht natürlich darum, wie sich die Sache verhält, wenn der Schaden ohne die Anrechnung des Vorschadens unter den 500€ liegen würde.

@spatenklopper
Das mit der Vorsteuerabzugsberechtigung klingt logisch. Darüber muss ich mich nochmal informieren. Vielen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Würde natürlich helfen, wenn du mal rausrückst, wie hoch der "KVA" überhaupt ist.

Zitat:
derselben Stelle bereits vorher Dellen waren


!= komplett zerstört

Vorsteuerabzug ist hochwahrscheinlich, also würdest du nur den Nettobetrag betrachten.

Übrigens, jede Werkstatt verdient ihr Geld mittels dieser "(unprofessionellen) Programme"

-- Editiert von Lazyboy am 22.03.2018 07:40

0x Hilfreiche Antwort

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