Schadensersatzanspruch Arbeitsschuh

5. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
Bauer685
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Schadensersatzanspruch Arbeitsschuh

Hallo, ich habe eine Frage.

Habe ich ein Recht auf Schadensersatz wenn ich meine Sicherheitsschuhe wegen defekt an den Händler geschickt habe? Aufgrund der Bearbeitungszeit (bis jetzt 7. Woche) musste ich mir ein anderes paar Sicherheitsschuhe kaufen, da ich ohne diese ja nicht arbeiten darf.
Diese Kosten waren von mir nicht eingeplant und nun wüsste ich gerne ob ich Anspruch auf Schadensersatz habe. Da ich die Schuhe aber von Privat gekauft habe existiert keine Rechnung. Trotzdem Anspruch?

Danke für ihre Meinung.

Wer den Schaden hat...?

Wer den Schaden hat...?

Ein erfahrener Anwalt im Schadensrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Schadensrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5547 Beiträge, 2499x hilfreich)

nein

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Du hast nicht einmal Anspruch darauf, das der Händler überhaupt etwas macht.

Insofern ist es schon sehr kulant, das er sich damit überhaupt beschäftigt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Bauer685
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Was quatscht ihr denn für einen Mist? Wenn ein Schuh nach 2x tragen kaputt geht habe ich sehr wohl ein Recht auf Umtausch oder Reparatur.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat:
Wenn ein Schuh nach 2x tragen kaputt geht habe ich sehr wohl ein Recht auf Umtausch oder Reparatur.

Woher soll sich dieses Recht denn ableiten?

Da gäbe es gesetzliche Gewährleistung.

Die enthält aber nun mal keine Regelung, das ein Recht auf Umtausch oder Reparatur besteht, wenn ein Schuh nach 2x tragen kaputt geht.

Als erstes müsste man als Käufer ja mal nachweisen, das ein Fall der gesetzlichen Gewährleistung vorliegt.
Bereits an dem Punkt scheitert es ja schon bei Dir.



Das Dein Anspruch zweifelhaft ist, ist Dir ja wohl auch selbst klar, wie man dem Eingangsposting entnehmen kann:
Zitat:
Da ich die Schuhe aber von Privat gekauft habe existiert keine Rechnung. Trotzdem Anspruch?




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Bauer685
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Moment, das eine hat mit dem anderen ja nichts zu tun.

Ich fragte ob ich Anspruch auf Schadensersatz habe da ich mir ein anderes Paar Schuhe kaufen musste um arbeiten gehen zu können.

Hier wird aber behauptet ich hätte nicht mal Anspruch auf Reparatur. Was nicht stimmt. Auf einer anderen Seite habe ich jetzt gelesen das der Händler in den ersten 6 Monaten in der Beweispflicht ist, an sonsten wird davon ausgegangen das an dem Schuh schon bei Übergabe ein Defekt vorlag.

Also Anspruch auf Reparatur oder Umtausch habe ich. Es geht nur um den Schaden der mir entstanden ist weil der Hersteller sich so viel Zeit lässt.

Wie gesagt es geht nicht um Freizeitschuhe sondern um Arbeitsschuhe.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat:
Hier wird aber behauptet ich hätte nicht mal Anspruch auf Reparatur. Was nicht stimmt.

Soll bedeuten Du hast im Eingangsposting wichtige Sachverhalte verschwiegen?


Zitat:
Also Anspruch auf Reparatur oder Umtausch habe ich.

Dann weise mal nach, das DU bei DEM Händler diese Schuhe gekauft hast.

Wenn Du das nicht kannst (und DU hast im Eingangsposting geschrieben das du es eben NICHT kannst) würde ich den Ball flach halten und mich über Kulanz freuen.



Zitat:
Ich fragte ob ich Anspruch auf Schadensersatz habe

Nein, auch darauf hat man keinen Anspruch.
Denn der Anspruch Schadenersatz setzt ein Verschulden vorraus und das liegt weder beim Händler noch beim Verkäufer vor.

Und bevor jetzt kommt "der hat doch was kaputtes verkauft", nein, das gilt nicht als Verschulden.
Als Verschulden gilt "der hat doch wissentlich/vorsätzlich was kaputtes verkauft"




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Bauer685
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe mich ungeschickt ausgedrückt. Ich habe für die Schuhe die ich als Ersatz kaufen musste keinen Beleg. Für die reklamierten Schuhe habe ich natürlich eine Quittung.
Da der Händler aber nun schon in der 7. Bearbeitungswoche ist frage ich nach Schadensersatz da mir durch diese Zeit ein Schaden entstanden ist.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat:
Für die reklamierten Schuhe habe ich natürlich eine Quittung.

Ändert leider nichts am Endergebnis, hilft aber wenn man seine Rechte gegenüber dem Händler geltend machen will.



Zitat:
Da der Händler aber nun schon in der 7. Bearbeitungswoche ist frage ich nach Schadensersatz da mir durch diese Zeit ein Schaden entstanden ist.

Nicht jede Ausgabe ist juristisch ein Schaden.


Das Problem:
1.) man könnte unter Umständen Schadenersatz beanspruchen, wenn der Händler in Verzug wäre. Ist er aber leider nicht.
2.) Um Schadenersatz zu beanspruchen, muss man den Schaden nachweisen. Ohne Quittung für die neuen Schuhe auch recht schwer möglich.


zu 1.)
Den Händler in Verzug setzen, das bedeutet man sendet ein Einschreiben und fordert ihn auf innerhalb von 14 Tagen (Frist nach Datum) die Schuhe repariert oder gegen neue getauscht zurück zu senden.
Nach den 14 Tagen wäre er in Verzug.
Dann könnte man von Kaufvertrag zurücktreten.

Es empfiehlt sich, diese Frist gleich bei Abgabe nachweislich zu setzen, dann ist die Angelegenheit schneller ausgestanden.


zu 2.)
Zum Schadenersatz: das wäre unter Umständen nur der negative Differenzbetrag des Anschaffungspreises zwischen den alten und den neuen Schuhen. Waren die neuen Schuhe billiger, dann gibt es keinen Schaden.
Nachweisen muss man den Kaufpreis im Rahmen der Schadenersatzforderung auch. Was ohne Quittung fast unmöglich ist.

Dazu muss man noch beachten, das es eine Schadenminderungspflicht gibt. Man kann in der Regel also nicht einfach beliebig teure Schuhe kaufen, sondern muss vergleichbare/gleichwertige Schuhe kaufen.

Dazu kommt dann noch der Abzug "Neu-für-Alt".
Den kann man hier aber vernachlässigen, da die Schuhe nur 2x getragen wurden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.961 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen