Schadensersatz bei abgeschriebenen Wertgegenständen

13. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Mustermensch123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Schadensersatz bei abgeschriebenen Wertgegenständen

Liebe Damen und Herren,

Person A, ist zu Besuch in einer Wohnung in welcher Person B zur Vermietung wohnt. Beide sitzen zusammen an einem Tisch, auf dem eine Kerze steht. Beim Aufstehen stößt Person A ausversehen gegen den Tisch, die Kerze fällt auf den Boden, und es entsteht ein Brandloch im Teppich.


Person B beauftragt eine Sanierungsirma um einen neuen Teppich zu bekommen und muss dafür 750 Euro bezahlen.

Erst nachdem der neue Teppich in der Wohnung ist, kontaktiert Person B seine Haftplichtversicherung. Diese schätzt den Zeitwert des alten , in die Jahre gekommenen, Teppiches jedoch nur auf 300 Euro, und ersetzt nur diesen Betrag.

Kann Person B von Person A die restlichen 450 Euro einfordern? Hat Person B irgendwelche sonstigen Rechtsansprüche gegenüber B?

Was meint ihr dazu?

Wer den Schaden hat...?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Mustermensch123):
Schadensersatz bei abgeschriebenen Wertgegenständen
Der Thread hält nicht was der Titel verspricht

Zitat (von Mustermensch123):
Kann Person B von Person A die restlichen 450 Euro einfordern?
Ja, aber wohl nicht erfolgreich, da die Rechtsgrundlage fehlt.. Die 450€ bleiben an B als Auftraggeber hängen.

Zitat (von Mustermensch123):
Hat Person B irgendwelche sonstigen Rechtsansprüche gegenüber B?
Wohl eher gegenüber Person A. Nein. Er wurde doch schon von der Versicherung entschädigt. Es gibt damit keinen weiteren Schaden.

Zitat (von Mustermensch123):
Was meint ihr dazu?
Abzug Neu für Alt. Google kennt das...

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#2
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von Mustermensch123):
Erst nachdem der neue Teppich in der Wohnung ist, kontaktiert Person B seine Haftplichtversicherung.


Person A sollte sich an seine Haftpflicht wenden.


Zitat (von Mustermensch123):
Kann Person B von Person A die restlichen 450 Euro einfordern?


Nein. Das Alter ist zu berücksichtigen und ein entsprechender Abzug vorzunehmen. Ob die Schätzung ok ist, ist eine andere Frage.

Zitat (von Mustermensch123):
Hat Person B irgendwelche sonstigen Rechtsansprüche gegenüber B?


A. Was stellt man sich denn vor?



Sinnvollerweise hätte der Mieter das dem Vermieter zur Beauftragung überlassen.

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#3
 Von 
Mustermensch123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hey ich habe ein Fehler gemacht in dem Absatz

"Erst nachdem der neue Teppich in der Wohnung ist, kontaktiert Person B seine Haftplichtversicherung. Diese schätzt den Zeitwert des alten , in die Jahre gekommenen, Teppiches jedoch nur auf 300 Euro, und ersetzt nur diesen Betrag.

Kann Person B von Person A die restlichen 450 Euro einfordern? Hat Person B irgendwelche sonstigen Rechtsansprüche gegenüber B?"


Ich meinte dass Person A , die den Schaden verursacht hat seine Haftpflichtversicherung kontaktiert.

Die Frage war ob Person B, welche die Sanierungsfirma beauftragt hat, die restlichen 450 Euro von Person A einfordern kann.

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#4
 Von 
Kampfradler
Status:
Schüler
(261 Beiträge, 109x hilfreich)

Klar kann B das fordern. Ohne Rechtsgrundlage muss A aber nicht zahlen...

Signatur:

Alle Äußerungen spiegeln eigene Meinungen und Erfahrungen wieder!

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16994 Beiträge, 5896x hilfreich)

B hätte an A 300€ zahlen müssen. Den Wert des alten Teppich. B hat A aber nun einen teureren Teppich besorgt. Das ist das Privatvergnügen von B, es sei denn A hätte diesen teureren Teppich gefordert.

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#6
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von Mustermensch123):
"Erst nachdem der neue Teppich in der Wohnung ist, kontaktiert Person B seine Haftplichtversicherung. Diese schätzt den Zeitwert des alten , in die Jahre gekommenen, Teppiches jedoch nur auf 300 Euro, und ersetzt nur diesen Betrag.

Das könnte ein Problem sein, hätte B seiner Versicherung den Schaden gleich gemeldet, wäre in der Regel bei solchen Schäden ein Gutachter von der Versicherung vorbei gekommen, und hätte sich das angeschaut.
Wenn jetzt A nachweisen kann, das der Teppich mehr wert war, z.B. durch den Bodenleger, sollte sich dieser an die Haftplicht wenden.

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