Schadenersatz / Rohrbruch / kein materieller Schaden

17. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
Andreas-G
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Schadenersatz / Rohrbruch / kein materieller Schaden

Hallo zusammen,

in den Etagen über meinem angemieteten Ladenlokal ist es am Wochenende zu einem Abwasserrohrbruch gekommen (zum Glück nur Spülwasser). In der Decke befindet sich ein Revisionsschacht, so dass ich durch den Einsatz von Eimern keinen materiellen Schaden erlitten habe.
Allerdings musste ich mich um die Abstimmung mit dem Sanitärbetrieb/Leckagesuchdienst/Rohrreinigern etc. kümmern. Dadurch war ich am Wochenende insgesamt ca. 18 Stunden gebunden und musste meine Büroarbeiten zu Hause auf die Nachtstunden verschieben. Ganz davon zu schweigen, dass wir zweimal unsere Gäste vom Grillen wieder ausladen mussten etc...
Wie sieht es da mit Schadensersatz aus? Was kann ich geltend machen?

Erschwerend kommt hinzu, dass ich mich noch in der Startphase befinde und noch keine Gewinne schreibe. Das Gewerbe betreibe ich nebenberuflich. Falls ich einen Stundensatz geltend machen kann, wie wird dieser in diesem Sonderfall ermittelt? Im Hauptberuf bin ich als Betriebswirt tätig.

Für Tipps besten Dank im Voraus
Andreas

Wer den Schaden hat...?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Wieso Schadenersatz? Hat jemand den Rohrbruch schuldhaft herbeigeführt?

Für solche Fälle kann man sich versichern, Inventarversicherung inkl Betriebsunterbrechung deckt diese oder ähnliche Schäden ab.

MFG

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120348 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat:
Allerdings musste ich mich um die Abstimmung mit dem Sanitärbetrieb/Leckagesuchdienst/Rohrreinigern etc. kümmern.

Und warum hast Du Dich um die Aufgaben des Vermieters gekümmert?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)


Wenn man den Begriff "am Wochenende" dahingehend interpretiert, dass der Fragesteller die Abstimmungs-Aufgaben deshalb übernommen hat, weil dringender Handlungsbedarf bestand UND der Vermieter nicht rechtzeitig greifbar war, dann kann man schon an Ersatzansprüche nach §683 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) denken.
Auf die Frage, wer den Rohrbruch verschuldet hat, käme es dann nicht an.

Also:
War die Übernahme der Abstimmungs-Aufgaben so dringend, dass man nicht auf den Vermieter warten konnte?
War der Vermieter unerreichbar, so dass der Mieter zum eigenständigen Handeln gezwungen war?
Wäre der Vermieter mit dem eigenständigen Handeln des Mieters einverstanden gewesen, wenn er vom Rohrbruch gewusst hätte?

Wenn alle drei Fragen mit "ja" beantwortet werden können, sehe ich durchaus gute Chancen auf Aufwendungsersatz.
Welchen Stundenlohn man dann ansetzen kann, steht auf einem anderen Blatt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
Andreas-G
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Zu den bisherigen Antworten und Nachfragen:

- Der Rohrbruch ist wohl auf den Zustand des Hauses zurück zu führen.

- Warum ich die Aufgaben übernommen habe:
Die Ansprechpartner beim Vermieter hatten Freitag nachmittags bereits Feierabend. Zum Glück konnte ich jemanden per Handy erreichen. Ich bekam die Info, dass ich am besten den "Haus-und-Hof-Installateur" anrufen sollte. Da vom Vermietungsunternehmen niemand vor Ort war und der Schaden aufgrund der Wassergefahr schnell behoben werden musste, habe ich alle weiteren Schritte unter telefonischer Abstimmung mit dem Vermieter selbst organisiert.
Um keinen weiteren Schaden entstehen zu lassen, war ich am Freitag bis spät abends und am Samstag von morgens bis abends ungeplanterweise im Betrieb.

Wenn nun irgend jemand anders die Aufgabe übernommen hätte (so etwas wie ein Bauleiter o.ä.), wäre dieser doch auch zu entlohnen...

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#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

@ flottegabi

Auf der einen Seite sprechen Sie von Schadensminderungspflicht, kloppen aber vorher ne schöne Anleitung zum Versicherungsbetrug raus...

Zitat:
Ich hätte ein paar ältere Geräte unter die tropfende Decke gestellt und mir das dann ersatten lassen.


Zitat:
man kann nicht stundenlang vor dem defekte Rohr sitzen.


Kommt auf den Betrieb an ;)
Ich glaube kaum, dass einem Handwerker im Juweliergeschäft nur mal eben die Tür geöffnet wird
und man sich dann wieder in das Wochenende zurückzieht.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Da vom Vermietungsunternehmen niemand vor Ort war und der Schaden aufgrund der Wassergefahr schnell behoben werden musste, habe ich alle weiteren Schritte unter telefonischer Abstimmung mit dem Vermieter selbst organisiert.

Dann wird es am Ende einzig und allein auf die Frage hinauslaufen, ob die "Abstimmung mit dem Vermieter" auch eine Abstimmung über die Bezahlung umfasste.

Ein Anspruch auf Bezahlung nach §683 BGB - Geschäftsführung ohne Auftrag - fällt weg, da ja ein Auftrag des Vermieters (zumindest telefonisch) vorlag.
Der §683 BGB soll Fälle abdecken wo jemand ohne Wissen des Auftraggebers zum Wohle des Auftraggebers arbeitet um Schaden beim Auftraggeber zu vermeiden. Hättest du z.B. selbst das Wasser abgestellt, um Schaden zu verhindern und war das Abstellen auch so dringend nötig gewesen, dass keine Zeit mehr gewesen wäre den Vermieter zu verständigen, dann wäre der Zeitaufwand für das Abstellen des Wassers ersatzfähig gewesen. (Das wäre dann eine Tätigkeit zugunsten des Auftraggebers gewesen, von der der Auftraggeber nichts gewusst hätte, aber Schaden beim Auftraggeber verhindert hätte.)

Wenn am Telefon nichts über eine Bezahlung vereinbart war und vom Vermieter auch keine Bezahlung zugesagt wurde, sieht es mau aus.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Andreas-G
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Weitere Details:
- Meine lange Anwesenheit resultierte daraus, dass zunächst der Installateur lange nach der Ursache gesucht hat und dazu sowohl meine Räume als auch die Wohnräume der darüber wohnenden Mieter betreten musste. Nach ein paar Stunden, meinte dieser, die Ursache gefunden zu haben und beauftragte einen Rohrreinigungsdienst. Also wieder über eine Stunde warten, bis dieser vor Ort war. Nach weiterer längerer Zeit hatte dieser seine Arbeit verrichtet und das Problem schien behoben.
Als ich am Samstag morgen vor Ort war, kam wieder Wasser durch die Decke. Also wieder Installateur angerufen - warten - Fehlersuche - Beauftragung eines Leckagesuchdienstes - Stunden warten - Installateur anrufen - Stunden warten usw...

- Eine Bezahlung dieser Zeiten wurde nicht mit dem Vermieter vereinbart.

- Diese nicht abwendbare Zeit vor Ort ist doch mein Schaden?! Es ist doch letztendlich so, dass man so gestellt werden muss, als ob dieses Ereignis nicht statt gefunden hätte, oder?

- Ich möchte keinen Versicherungsbetrug begehen oder mich sonst irgendwie bereichern, sondern einfach den Wert meiner beanspruchten Zeit ersetzt bekommen.

1x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
- Diese nicht abwendbare Zeit vor Ort ist doch mein Schaden?! Es ist doch letztendlich so, dass man so gestellt werden muss, als ob dieses Ereignis nicht statt gefunden hätte, oder?

Die Zeit war aber doch abwendbar. Der Vermieter hätte die Aufgabe übernehmen können (sogar müssen).
Du hast dem Vermieter die Arbeit freiwillig abgenommen, ohne eine Bezahlung zu vereinbaren.
Das ist sehr nett gegenüber dem Vermieter.
Aber ein Rechtsanspruch auf Bezahlung sehe ich da nicht - das hätte man vorher vereinbaren müssen.


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Andreas-G
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Und wenn ich dem Vermieter nun eine Rechnung schreibe - bekommt er die wohl von seiner Versicherung erstattet?

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