Schaden bei Autovermietung: wer haftet?

2. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
theguy
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Schaden bei Autovermietung: wer haftet?

Hallo,

Ich habe in 2003 einen Transporter für einen Umzug gemietet. Zu dem Zeitpunkt hatte ich keinen Führerschein. Daher hat ein Freund von mir den Transporter gefahren. Auf der Fahrt ist er leider in eine Tiefgarage reingefahren und hatte das Vordach beschädigt (eingedrückt), weil er die Höhe des Transporters wohl falsch eingeschätzt hatte.

Nun die Frage, wer haftet hier? Mieter oder Fahrer? Ich als der Mieter hatte ein Schreiben wegen Schadenersatzanspruch bekommen was ich dann widersprochen hatte. Seitdem hat sich die Firma nie wieder gemeldet. Hat die Firma noch Schadenersatzanspruch nun nach 8 Jahren? Ist es nicht nach 3 Jahren verjährt?

Wie kann die Lage hier eingeschätzt werden?

Vielen Dank vorab.... Ich freue mich auf die Antworten :-)

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Wer den Schaden hat...?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120279 Beiträge, 39864x hilfreich)

Sofern keinen hemmenden Maßnahmen erfoglt sind oder gar ein Titel vorliegt ist die Sache verjährt.

Die Einrede der Verjährung muss man jedoch selbst bringen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)



So ganz in Sicherheit kann man sich hier noch nicht wiegen:

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an ...

Die Versicherung könnte schon noch auf diese Idee kommen. Haften würden wohl nach aussen gesamtschuldnerisch beide, Mieter und Fahrer.

Im Innenverhältnis müsste der Fahrer bezahlen, wenn man keinen reduzierten Verschuldensmaßstab wegen der Gefälligkeit anlegt.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Wenn nicht unbekannterweise ein Titel gegen Sie vorliegt ist der Sachverhalt verjährt.

Sie brauchen sich dann auch keine Sorgen machen.





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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12303.01.2011 11:38:51
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Noch zur Erläuterung der Verjährung:

"(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an ..."

Diese Regelung greift hier nicht, da vom Schaden und Verursacher ja Kenntnis bestand.


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