Pflichtversicherung Geschädigter

17. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
cass
Status:
Schüler
(436 Beiträge, 54x hilfreich)
Pflichtversicherung Geschädigter

Gibt es mögliche Ansprüche des Geschädigten gegen die Pflichtversicherung des Schädigers bei einem Verkehrsunfall durch einen
Kfz bzw Bagger am Gebäude eines Geländes? (Geschädigter direkt gegen die Versicherung des Schädigers)
Woraus? Paragraphen oder Stichworte zum leichteren Finden.
Mir geht es nicht darum, eine endgültige Lösung zu bekommen.
Sondern wirklich nur generelle Möglichkeiten, wie man zum Schadensersatz kommt per Gesetz!



-- Editiert von Moderator am 17.03.2018 17:54

-- Thema wurde verschoben am 17.03.2018 17:54

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32802 Beiträge, 17239x hilfreich)

Geschädigter direkt gegen die Versicherung des Schädigers Nö. Die Versicherung hat Ihnen ja keinen Schaden zugefügt.
wie man zum Schadensersatz kommt per Gesetz! https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47445 Beiträge, 16798x hilfreich)

Zitat:
Nö. Die Versicherung hat Ihnen ja keinen Schaden zugefügt.


Doch, aus § 115 BGB ergibt sich ein Direktanspruch gegen die Versicherung.

Zitat:
wie man zum Schadensersatz kommt per Gesetz!https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html


Besser aus § 7 StVG .

Für einen Bagger besteht jedoch keine Versicherungspflicht. Sollte der Schaden also durch einen Bagger verursacht worden sein, so richtet sich der Anspruch auch dann gegen den Schädiger und nicht die Versicherung, wenn der Bagger versichert war.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119271 Beiträge, 39705x hilfreich)

Zitat (von hh):
Doch, aus § 115 BGB ergibt sich ein Direktanspruch gegen die Versicherung.

Nicht mal im Ansatz ... ?

Ich vermute hier war § 115 VVG gemeint?




-- Editiert von Harry van Sell am 18.03.2018 00:02

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
cass
Status:
Schüler
(436 Beiträge, 54x hilfreich)

Habe ich dich richtig verstanden hh? (andere können auch gerne antworten)
dass BAGGER nicht unter § 115 VVG fallen können (danke hh und harry van sell)?
Oder meintest du hh, dass BAGGER nicht unter § 7 StVG fällt? ......hmm...
Oben schreibst du, dass Bagger nicht darunter fällen unter § 7 StVG , glaube aber dass die auch darunter fallen.
Was sagt Ihr?

-- Editiert von cass am 18.03.2018 21:12

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#5
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Eigentlich simpel, kommt eben auf den Bagger an (Bauart):

Bagger hat Kennzeichen-> fällt unter Pflichtversicherung-> Anspruch nach §7 StVg-> 115 VVG greift

Bagger hat kein (normales) Kennzeichen -> keine Pflichtversicherung -> Ausschluss nach §8 StVG -> 115 VVG kommt nicht zum Zuge



-- Editiert von Lazyboy am 19.03.2018 07:33

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#6
 Von 
cass
Status:
Schüler
(436 Beiträge, 54x hilfreich)

An welcher Voraussetzung (wortwörtlich) würde man bei § 8 StVG es beim Bagger scheitern lassen...
wo steht in 8 StVG die Notwendigkeit vom Kennzeichen für 7 StVG?

Müssen für ein Vorliegen von § 115 VVG irgendwelche AGBs geprüft werden (Versicherung - Schädiger)?
Die AGBs bekommt der Geschädigte ja nicht vorlegt, wie soll man das prüfen?
Hier der link, wie ich darauf komme, dass AGBs geprüft werden müssen:

(könnt ihr überfliegen. Auf jeden Fall werden AGBs geprüft, und die kriege ich nicht so einfach her.)
[PDF](BGB AT) Lösung zu Fall 18: I. Direkt-Anspruch A gegen V auf Schade
www.uni-potsdam.de/fileadmin/projects/ls-gschulze/.../H2_AGB_Loesung_Fall_01.pd...

I. Direkt-Anspruch A gegen V auf Schadensersatz aus § 823 I BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG
1. Haftpflichtversicherungsvertrag zwischen X und V (+)
2. Anspruch des Dritten gegen den Versicherungsnehmer = Anspruch A gegen X („seinen Anspruch auf Ersatz des Schadens auch gegen den Versicherer geltend machen") - keine vertraglichen Ansprüche, da zwischen A und X kein Vertrag; Vertrag allenfalls zw. A und M e.V., aber um dessen Versicherung geht es nicht - § 823 I BGB ? a) Voraussetzungen - Rechtsgutverletzung (+), Körper und Gesundheit - durch Handlung des X (+) - Kausalität zw. Handlung u. Rechtsgutverletzung (+) - Rechtswidrigkeit (+) - Verschulden? - die persönliche Vorwerfbarkeit verlangt Vorsatz oder Fahrlässigkeit - Vorsatz, d.h. Wissen und Wollen (-) - Fahrlässigkeit, Legaldef. § 276 II BGB , nach dem SV (+) - evtl. Haftungsausschluss für Fahrlässigkeit nach Nr. 5 Abs. 2 der Teilnahmebedingungen, die für vertragliche und deliktische Ansprüche gelten („jede zivilrechtliche Verantwortung") - das setzt voraus, dass die Klausel wirksam ist - hier evtl. unwirksam wg. Verstoßes gg. Bestimmungen über AGB, §§ 305 ff. BGB
Prüfungsschema für AGB I. Liegen ABG vor? § 305 I BGB II. Wurden AGB in den Vertrag einbezogen? §§ 305 II, 305 a , 305 b und 305 c BGB III. Klauselverbote? §§ 307 ff. BGB IV. Rechtsfolge bei Klauselverbot. § 306 BGB
M.: § 310 BGB beachten!!! (ob jeweilige Vorschrift überhaupt anwendbar ist)
aa) AGB i.S.v. § 305 I BGB TBM einzeln untersuchen (1) Vertragsbestimmungen (+) ... dabei ist es egal, ob sie im Vertrag eingearbeitet sind oder extra als Anlage beigefügt werden, sie müssen den Vertrag regeln
2
(2) für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert (+) … es kommt nicht darauf an, dass sie in einer Vielzahl von Fällen auch verwandt werden, sondern nur, dass sie dafür vorgesehen waren (wohl ab 5 Stück anzunehmen); schon erste reicht, wenn Absicht bzgl. mehrfacher Nutzung bestand (3) von der verwendenden Vertragspartei gestellt (+), d.h. sie müssen einseitig durch den Verwender in den Vertrag eingeführt sein
bb) Einbeziehung in den Vertrag, §§ 305 II, 305 a – c BGB (Beachte: § 310 BGB !) - § 305 II Nr. 1 BGB ... Verwender (muss bei Vertragsschluss die andere Partei ausdrücklich darauf hingewiesen haben oder durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses darauf hinweisen;: hier § 305 II Nr. 1 Alt. 1 (+) - § 305 II Nr. 2 BGB … die andere Vertragspartei musste in zumutbarer Weise Möglichkeit der Kenntnisnahme gehabt haben, d.h. muss für Durchschnittskunden mühelos lesbar sein und verständlich - § 305 II a.E. ... andere Vertragspartei muss ihr Einverständnis erklärt haben, z.B. konkludent bei Vertragsschluss; hier: (+), da A teilnimmt - § 305 b und 305 c (-)
cc) Wirksamkeit der Klauseln, §§ 307 ff. BGB
Reihenfolge der Wirksamkeitsprüfung: § 309 BGB § 308 BGB § 307 I und II BGB
- hier evtl. Verstoß gegen § 309 Nr. 7 a BGB - kein Ausschluss der Haftung für fahrlässige/vorsätzliche Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen - X = Erfüllungsgehilfe? = wer mit Willen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis als Hilfsperson tätig wird; hier (+) - Verstoß (+), da jegliche Haftung ausgeschlossen, d.h. sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit („jede Haftung")
dd) Zwischenergebnis Klausel (Nr. 5 Abs. 2 Teilnahmebedingungen) ist unwirksam
ee) Folgen - § 306 I BGB : Vertrag bleibt wirksam (Grundsatz); - § 306 II BGB : (nicht geregelter) Inhalt des Vertrages richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften - hier: Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit nach § 823 I BGB (+), s.o. Æ Verschulden des X ist gegeben - Schaden (+) (SV)
b) Rechtsfolge Schadensersatz gem. §§ 249 ff. BGB
3
Î Anspruch A gegen X aus § 823 I BGB (+)
3. Ergebnis
A hat gg. V einen Anspruch aus § 823 I BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG
II. Anspruch des A gegen V auf Schmerzensgeld aus §§ 823 I, 253 II BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG (+), s.o.
Beachte: § 823 I BGB gibt den Anspruch; § 253 II BGB regelt nur den Umfang (des Anspruchs) in Bezug auf immaterielle Schäden.

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