Haftung für fremdes Eigentum

10. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
fb450748-14
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Haftung für fremdes Eigentum

Zwei Gäste haben ihre Jacken in meiner Wohnung vergessen. Ich habe diese daraufhin auf eigene Kosten per DHL hinterhergeschickt (Gast gab mir Adresse) Nach einer Weile kam das Paket - etwas beschädigt - zurück , da angeblich die Adresse falsch war.
Kurz danach ist das Paket beim Umzug abhanden gekommen - jemand muss es wohl für Müll (beschädigt) gehalten haben. Nun möchte der Gast zur Polizei und mich anzeigen. Allerdings, kann ich doch für diese Umstände nichts!? Kommt er damit durch?

-- Editiert von Moderator am 10.10.2016 14:56

-- Thema wurde verschoben am 10.10.2016 14:56

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Kommt er damit durch?

Mit einer Anzeige wegen Diebstahl, Unterschlagung oder Sachbeschädigung nicht.
Ob der (Zeit-)Wert der Jacke ersetzt werden muss, steht auf einem anderen Blatt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Mit der nachweisbaren Abgabe beim versanddienstleister ist man meines Erachtens nach aus dem Schneider. Zudem ist das Paket ja angekommen. Mir erschließt sich der kausale Zusammenhang zwischen Adresse falsch und Paket defekt noch nich. Waren die Jacken beschädigt, oder nur das Paket. Dass jemand doof war und blind etwas zu entsorgen ist nicht das Problem des Gastgebers. Der Gast hat ggf. Schadensersatzansprüche gegen den Wegschmeißer

-- Editiert von Guruhu am 10.10.2016 14:34

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Nun möchte der Gast zur Polizei und mich anzeigen. Nö, der möchte Sie lediglich einschüchtern - wer wirklich eine Anzeige machen will, tut es, ohne es vorher anzukündigen. Und natürlich wäre eine Anzeige sinnfrei - siehe Antwort Nr. 1.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo,

ich sehe es ähnlich wie die Vorposter, eine Straftat ist hier nicht zu erkennen. Einer Anzeige würde ich daher entspannt entgegen sehen.

Zitat:
Zudem ist das Paket ja angekommen.
Nee, ist es eben nicht, es ist zurückgekommen.

Stefan

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38340 Beiträge, 13980x hilfreich)

Wieso ist ein Gastgeber für die Tütteligkeit seiner Gäste verantwortlich?

wirdwerden

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#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Da hier wohl kein Verwahrungsvertrag vorliegt, sondern reine Gefälligkeit, haftet der TE nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die müßte wiederum vom Geschädigten bewiesen werden.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119438 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von fb450748-14):
Allerdings, kann ich doch für diese Umstände nichts!?

Kommt darauf an.
Eventuell werden die Umzugshelfer als Erfüllungsgehilfen gesehen und für Fehler der Erfüllungsgehilfen kannst Du unter Umständen haftbar gemacht werden. Allerdings nur zivilrechtlich.

Da trägt zum einen der Gast die Beweislast, zum anderen wird nur der Zeitwert ersetzt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13687 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wieso ist ein Gastgeber für die Tütteligkeit seiner Gäste verantwortlich?
Was soll denn solch' ein Kommentar?
Natürlich ist ein Finder für die Gegenstände in seiner Obhut verantwortlich.

Stefan

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