Hallo,
ich hätte da eine Frage bezüglich Haftpflichtversicherung. Mein Sohn (5) fährt jetzt ab und zu mit seinem Fahrrad auf der Straße bei uns. In der Woche lebt er bei seiner Mutter und am WE kommt er immer zu mir. Mir kam schon öfters der Gedanke, wessen Haftpflichtversicherung eigentlich dafür da ist, wenn er beispielsweise mit seinem Fahrrad mal an einem Auto vorbeischrammt oder gegen fällt und es gibt eine Beule. Ich würde mir jetzt denken, dass die HPV desjenigen ran muss, bei dem das Missgeschick passiert ist. Ist dem so bzw. kann man mir genauer sagen wie es damit ausschaut?
Gruß und Dank
Haftpflichtversicherung
Wer den Schaden hat...?
Wer den Schaden hat...?
Hallo und servus,
Ihr 5Jähriger ist (bis zum 7. Lebensjahr) deliktsunfähig und kann für einen Schaden, den er mit dem Fahrrad anrichtet, nicht haftbar gemacht werden. Die private Haftpflichtversicherung wird deshalb hier nicht leisten, auch wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben sollten, was normalerweise wieder ein Verschulden Ihrerseits darstellen und Sie in die Verantwortung und die PHV in Zahlungsverpflichtung bringen würde.
Erschwerend kommt nämlich bei einem Radunfall hinzu, daß gesetzlich seit 1.8.2002 Kinder bis zum 10. Lebensjahr für Unfallbeschädigungen an Kraftfahrzeugen nicht verantwortlich sind. Der Sinn dieser gesetzlichen Vorschrift ist für mich zwar nur sehr schwer nachvollziehbar und selten wird ein geschädigter Autofahrer das verstehen und gutheissen, aber wir haben halt diese Gesetzesregelung, die uns keine Wahl lässt. Wenn also z.B. ein 9Jähriger mit seinem Radl zwischen einer Parklücke hervorschießt oder aus einer kleinen Seitenstraße kommt, für den Autofahrer total unvorhersehbar und auch unvermeidbar der Zusammenstoß kommt, ist der Autofahrer immer der Schuldige und hat sowohl für seinen Eigenschaden als auch für das kaputte Fahrrad aufzukommen, ebenso für Arzt- oder Krankenhauskosten und Schmerzensgeld für den eigentlichen Unfallverursacher (das Kind).
Die einzige Ausnahme ist, wenn das Kind ein parkendes Fahrzeug beschädigt, hier kann die Haftung des verursachenden Kinds gegeben sein, wenn es sein Fehlverhalten erkennen konnte und damit ist - wenn das Kind über 7 Jahre alt und damit deliktfähig ist - die PHV gefordert. Es ist darauf zu achten, dass nach Trennung der Eltern kein Elternteil seinen PHV-Vertrag in den preisgünstigeren Single-Tarif umstellt, denn da wäre das Kind nicht mehr mit dabei. Ansonsten könnte m.E. die Leistung sowohl von der PHV der Mutter oder des Vaters in Anspruch genommen werden.
Die obengenannte Regelung gilt nur, wenn Kinder mit motorisierten Fahrzeugen in Kollission kommen, also nicht für Radfahrer untereinander oder andere Sachbeschädigungen durch das radfahrende Kind bis zum 10. Lebensjahr.
Viele Grüße!
Sepp aus Oberbayern
-- Editiert am 27.06.2009 23:40
-- Editiert am 27.06.2009 23:42
-- Editiert am 27.06.2009 23:52
quote:
Ihr 5Jähriger ist (bis zum 7. Lebensjahr) deliktsunfähig und kann für einen Schaden, den er mit dem Fahrrad anrichtet, nicht haftbar gemacht werden. Die private Haftpflichtversicherung wird deshalb hier nicht leisten, auch wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben sollten,
Dieser Umstand wird heute durch die meisten Versicherer ausgeglichen, weil "deliktunfähige" Kinder mitversichert werden (kostenlos oder gegen Zuschlag).
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Das ist grundsätzlich natürlich richtig. Nur gab es das bei Verträgen früherer Jahre nicht und auch heute ist es normalerweise mit einer kleinen Mehrprämie verbunden, was manche davon abhält, diesen Zusatz mit abzuschließen. Denn - so fragen sich einige dann - warum soll ich Schäden versichern, für die ich gesetzlich gar nicht zur Zahlung verpflichtet bin? Im Bedarfsfall kann man sich halt viel Ärger ersparen, deshalb ist diese Möglichkeit dringend zu bejahen, wenn man deliktunfähige Kinder hat.
OberbayernSepp
@ nnahoy,
natürlich muss die PHV zahlen wenn ein deliktsunfähiges Kind im Straßenverkehr einen Schaden verursacht, wenn eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt.
Eine Aufsichtspflichtverletzung ist aber seltener als viele denken.
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