Grundstückseigentümer entsorgt fremdes Eigentum

5. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
artischocke85
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Grundstückseigentümer entsorgt fremdes Eigentum

Hallo,
habe eine etwas ungewöhnliche Frage:
kann der Eigentümer eines Grunstücks, auf dem sich ein Stollen befindet in dem ohne seiner Zustimmung oder ohne seines Wissens Gegenstände eines anderen Eigentümers gelagert wurden, ohne vorherige Kontaktaufnahme und Räumungsaufforderung diese einfach entsorgen obwol ihm der Eigentümer dieser Gegenstände genau bekannt und dieser Erreichbar ist ? Gibt es eine Grundlage auf der man den Grundstückseigentümer z.B. wegen Unterschlagung auf Schadenseratz verklagen kann ?. Die Tatsache dass dem Grundstückseigentümer der Besitzer der im Stollen gelagerten Gegenstände zur Zeit der Entsorgung bekannt war, kann aufgrund eines Schriftstückes bewiesen werden welches der Grundstückseigentümer im Stollen unter den Gegenständen gefunden und den Besitzer der Gegenstände wegen Hausfriedensbruch angezeigt hat.

Besten Dank für die Hilfe
artischocke85

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21 Antworten
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#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13694 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo,

natürlich darf ein Grundstückseigentümer nichts einfach entsorgen, was er auf seinem Grundstück findet, unabhängig davon, ob er den Eigentümer der Gegenstände kennt oder nicht; für letzteres gibt es das Fundbüro.

Und dann wären wir auch schon bei der begangenen Straftat: Unterschlagung.
Da hier schon eine Anzeige im Raume steht, würde ich wohl auch dermaßen vorgehen. (obwohl es sich wieder mal nach 'Kindergarten' anhört)

MfG Stefan

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#2
 Von 
Khryztynna
Status:
Lehrling
(1052 Beiträge, 494x hilfreich)

quote:
Und dann wären wir auch schon bei der begangenen Straftat: Unterschlagung.


Wo ist denn bei "entsorgen" die rechtswidrige Zueignung? Der Zueignungswille ist doch gerade erkennbar nicht gegeben.

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13694 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo Khryztynna,

quote:
Wo ist denn bei "entsorgen" die rechtswidrige Zueignung? Der Zueignungswille ist doch gerade erkennbar nicht gegeben.
Ja, da hast du wohl recht. Ich hatte immer im Hinterkopf, dass die Gegenstände verkauft wurden; so war es aber gar nicht.
Ich ändere es in "Sachbeschädigung".

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
artischocke85
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

in dem Stollen waren unterschiedliche Gegenstände in größeren Mengen gelagert die nicht unbedingt wertlos waren wie Werkzeug, Kleidung, Baustoffe, Installationsdrähte, Ersatzteile und Dokumente. Darunter auch Sachen die eher einen größeren mentalen Wert darstellten. Deshalb würde es mich sehr interessieren wie die Chancen stehen gegen den Grundstücksbesitzer (eine Immobilienfirma) einen Schadensersatz geltend zu machen. Glücklicherweise wurde jeder einzelne Gegenstand, als der Stollen entdeckt wurde, von der Polizei fotografisch dokumentiert.

VG artischocke85

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Khryztynna
Status:
Lehrling
(1052 Beiträge, 494x hilfreich)

quote:
Ich ändere es in "Sachbeschädigung"


*buzz* Wieder Einspruch. ;)

Für Sachbeschädigung dürfte es IMO am Beschädigungsvorsatz fehlen. Der Grundstückseigentümer wollte die Sachen nur los sein, auf Zerstörung hatte er es wohl kaum abgesehen.

Evtl. könnte man das Sachbeschädigungsargument aber noch über dolus eventualis retten - der GE mußte damit rechnen, daß die Sachen nicht aufbewahrt, sondern geshreddert werden.

quote:
wie die Chancen stehen gegen den Grundstücksbesitzer (eine Immobilienfirma) einen Schadensersatz geltend zu machen


Für

quote:
Sachen die eher einen größeren mentalen Wert darstellten


(du meinst vermutlich *sentimentalen*) - Null.

Die alte zerrissene Hose ist nun mal nur noch 0 EUR wert, auch wenn man sie anhatte, als man mit 12 seinen ersten Kuß bekommen hat und sie ein Geschenk der Lieblingsoma war, das sie einem auf dem Sterbebett vermacht hat.

-- Editiert Khryztynna am 06.07.2012 13:40

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#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13694 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo,

quote:
Für Sachbeschädigung dürfte es IMO am Beschädigungsvorsatz fehlen. Der Grundstückseigentümer wollte die Sachen nur los sein, auf Zerstörung hatte er es wohl kaum abgesehen.
Das sehe ich nichts so. Solange er davon ausgehen musste, dass die Gegenstände noch einen Wert haben (also kein offensichtlicher Müll), ist es Sachbeschädigung.
Einen Beschädigungsvorsatz braucht es meiner Meinung nach bei Sachbeschädigung gar nicht, die Beschädigung muss nicht das Motiv gewesen sein, sie muss nur billigend in Kauf genommen worden sein. Und die Tat selber war doch sogar ohne Zweifel vorsätzlich.
Zur Not hätte er die Sachen einlagern müssen, das kennt man doch oft bei Wohnungsräumungen.
Ich bleibe bei Sachbeschädigung.

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(577 Beiträge, 310x hilfreich)

Sachbeschädigung oder Unterschlagung ist doch relativ wumpe. Es geht doch um einen zivilrechtlichen Anspruch. Die Strafanzeige dürfte da wohl kaum die riesige Rolle spielen (es sei denn man will es dem Schurken richtig heimzahlen).

Das Motiv des Vermieters ist völlig egal. Er hat Dein Eigentum untergehen lassen und ist schadenersatzpflichtig.

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12314.02.2013 13:07:55
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 69x hilfreich)

Also, ich sehe das etwas anders als Ihr.
Es handelt sich ja hier nicht um einen Vermieter, der irgendwas hat verschwinden lassen. Sondern hier hat sich offenbar jemand widerrechtlich Zutritt zu einem fremden Grundstück verschafft und dort Sachen gelagert, die in dieser Aufzählung "Werkzeug, Kleidung, Baustoffe, Installationsdrähte, Ersatzteile und Dokumente" - von den Dokumenten evtl. abgesehen - auch gedeutet werden könnten als: hier hat jemand illegal seinen Müll entsorgt.
Wenn ich sowas auf meinem Grundstück finde, würde ich das auch entsorgen. Und selbst wenn ich mich damit strafbar machen würde, so würde ich als derjenige, der da einfach illegal sein Zeug abstellt, mir trotzdem überlegen, ob ich klage, denn mein Verhalten war ja ebenso strafbar.

LG,
Ofelia

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13694 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo,

quote:
Die Strafanzeige dürfte da wohl kaum die riesige Rolle spielen (es sei denn man will es dem Schurken richtig heimzahlen).
Richtig. Solche Kleinigkeit werden auch oft eingestellt bzw. es wird auf den Privatklageweg verwiesen.

quote:
hier hat jemand illegal seinen Müll entsorgt.
Eine solche Einschätzung ist aber nicht ungefährlich. Es kommt nicht darauf an, ob der Grundstückseigentümer das als Müll ansieht, sondern wie es wirklich war, oder zumindest wie es eine neutrale Person gesehen hätte.
Bevor ich soetwas entsorgen würde, würde ich jedenfalls genauer prüfen, was es wert ist (bei den heutigen Schrottpreisen kann sogar Müll etwas wert sein ;-).

quote:
Und selbst wenn ich mich damit strafbar machen würde, so würde ich als derjenige, der da einfach illegal sein Zeug abstellt, mir trotzdem überlegen, ob ich klage, denn mein Verhalten war ja ebenso strafbar.
Erstens kann man Straftaten nicht gegeneinander aufrechnen.
Und zweitens liegt doch schon eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch vor, wie das weiter einzuschätzen ist, können wir nicht wissen (ich frage mich etwa, ob und wie der Stollen verschlossen war).
Warum soll dann jetzt der TE nicht auch diese Karte ziehen?

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12314.02.2013 13:07:55
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 69x hilfreich)

Ich hoffe, der TE wird bestraft wegen Hausfriedensbruch und dass dem Eigentümer kein weiterer Schaden entsteht. Denn der Eigentümer wollte das Zeug ja gar nicht auf seinem Grundstück und der Wert war ihm auch egal. Er wollte einfach nur, dass sein Grundstück frei ist von Lagerungen Fremder.
Und, auch wenn das rechtlich wohl so ok ist, aber ich finde das schon dreist, dass man erst auf einem fremden Grundstück was lagert. Und wenn der Besitzer des Grundstücks das dann wegschmeißt, dann verklagt man ihn noch. Das finde ich mehr als dreist.
Aber so sind die Gesetze. Frech siegt immer.

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
artischocke85
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

quote:
Ich hoffe, der TE wird bestraft wegen Hausfriedensbruch und dass dem Eigentümer kein weiterer Schaden entsteht.


Hallo Ofelia, da muss ich dich leider enttäuschen. Der einzige Beweis den der auf den Verursacher hindeutet ist ein Schriftstück das auf 2007 datiert ist. Da Hausfriedensbruch nach 3 Jahren verjährt und es weder Zeugen noch Beweise gibt dass der Verursacher nach 2007 den Stollen betreten hat (was er auch logischerweise nicht zugeben wird), sieht es schlecht aus um irgendwelche rechtlichen Konsequenzen für den Verursacher zu bewirken. Darüber hinaus stand der Stollen natürlich offen, war also keineswegs gesichert ect., als er vom Verursacher aufgefunden wurde. Soll der GE da erstmal das Gegenteil beweisen.

Andererseits ließen die Gegenstände im Stollen keinesfalls vermuten dass es sich um Müllablagerungen handelt. Der Stollen wurde vom Verursacher mit einer Elektroinstallation mit Generator und Belüftung ausgestattet und die Gegenstände waren in Kisten auf Regalen ordentlich gelagert. Ein Scheibtisch mit Stühlen war ebenfalls vorhanden. Glücklicherweise wurde all dies von der Polizei mit altbekannter Penibiliät detailiert fotografisch dokumentiert sodass keine Lücken in der Beweislage zu finden sind.

Und zum Thema Frechheit: Hätte der GE dem Verursacher nur einmal mitgeteilt dass dieser den Stollen bis XY räumen soll sonst werden die Sachen entsorgt, hätte er das Problem viel bequemer aus dem Weg geräumt und sich viele Kosten gesprart. Jetzt wird er nicht nur auf seinen Entsorgungskosten sitzen bleiben, sondern wird höchstwahrscheinlich zusätzlich noch Schadensersatz an den Eigentümer der Gegenstände leisten müssen.



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-- Editiert artischocke85 am 07.07.2012 23:20

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119461 Beiträge, 39730x hilfreich)

Die Nutzung des Grundstückes ohne Erlaubnis für diese Zwecke ist verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB ) deren sich der Berechtigte erwehren darf (§ 859 BGB ).

§ 859 BGB spricht davon, das der Besitzer verbotener Eigenmacht sich mit Gewalt erwehren darf. Desweiteren darf der Besitzer eines Grundstücks dem der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde, diesen Vorgang unmittelbar danach wieder rückgänging machen.



quote:<hr size=1 noshade>Andererseits ließen die Gegenstände im Stollen keinesfalls vermuten dass es sich um Müllablagerungen handelt. <hr size=1 noshade>

Nach 3 Jahren ohne jegliche Pflege, werden die Sachen wohl nicht mehr so ganz frisch ausgesehen haben...



quote:<hr size=1 noshade>Glücklicherweise wurde all dies von der Polizei mit altbekannter Penibiliät detailiert fotografisch dokumentiert sodass keine Lücken in der Beweislage zu finden sind. <hr size=1 noshade>

Ich denke er hat alles entsorgt?
Was wurde denn da wann wie fotografiert?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(577 Beiträge, 310x hilfreich)

Wenn ich dem TE ungefragt einen Container Elektroschrott in den Garten kippen und ihm dazu eine Visitenkarte mit meiner Adresse einwerfen, ansonsten aber auf nichts weiter reagieren würde, wie wäre dann dessen Meinung zu einer eventuellen "Aufbewahrungspflicht" für den Elektroschrott?

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#14
 Von 
artischocke85
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Das ist das Problem, der GE hat dem Eigentümer der Gegenstände nicht einmal die Möglichkeit gegeben zu reagieren. Außerdem waren die meisten Sachen in Plastikfässern und Folien versiegelt um eben eine Langzeitlagerung möglch zu machen.

Als er den Stollen entdeckt hatte, benachrichtigte er zunächst einmal die Polizei welche den gesamten Sachverhalt dokumentierte (wobei das Schriftstück mit den Kontaktinformationen gefunden wurde) und entsorgte die Sachen erst danach.

Das Gesetz § 859 BGB interpretiere ich für diesen Fall so, dass der GE den Stollen hätte verschließen oder unzugänglich machen dürfen um eben eine unerlaubte Nutzung zu verhindern. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Entsorgung des gesamten Inhalts ohne Benachrichtigung des Eigentümers.

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-- Editiert artischocke85 am 13.07.2012 16:09

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(577 Beiträge, 310x hilfreich)

Vermutlich haben Sie Recht und werden unter Umständen auch vor Gericht "Recht" bekommen.

Mein Bauchgefühl sagt mir trotzdem, dass das eine Riesen-Sauerei ist, und ich frage mich, wie der TE in einer entsprechenden Situation (s.o.) reagieren würde.

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#16
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

Hallo,

auch wenn ich das amerikanische Rechtssystem teils absurd finde, für solch gelagerte Fälle wäre es manachmal nicht schlecht, wenn ein Richter hier in D nach seinem Ermessen handeln könnte.

Die gerechte Strafe für jahrelanges illegales Lagern von Gegenständen beim Nachbarn, wäre für mich einfach, dass diese Sachen dann automatisch in den Besitz des Grundstückseigentümers übergehen, dann würde es solch einen Streit erst gar nicht geben.

Hier kann man nur hoffen, dass wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, der Richterdann einen Eigentumsnachweis verlangt und nicht generell alles dem Unverschämten Nachbarn zuspricht. Hier sollte der unverschämte Nachbar schon anhand von Rechnungen und Belegeb nachweisen müssen, was von den Sachen wirklich sein Zeug war, immerhinn könnten die Sachen ja auch noch von Jemand ganz anderm sein...

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119461 Beiträge, 39730x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das Gesetz § 859 BGB interpretiere ich für diesen Fall so, dass der GE den Stollen hätte verschließen oder unzugänglich machen dürfen um eben eine unerlaubte Nutzung zu verhindern. <hr size=1 noshade>

Falsch interpretiert.
(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
Sprich er darf den rechtwidrigen Entzug seines Besitzes auch beenden in dem er die Störung beseitigt bzw. beseitigen lässt. Kosten fallen dem Besitzstörer zu.



quote:<hr size=1 noshade>Dies rechtfertigt jedoch nicht die Entsorgung des gesamten Inhalts ohne Benachrichtigung des Eigentümers. <hr size=1 noshade>

Doch. Steht dort auch drin:
(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.
Sofern - je nach Inhalt und Zustand der gelagerten Verpackung - eine ordnungsgemäße Entsorgung geboten scheint, wäre dies also auch in Ordnung.



quote:<hr size=1 noshade>der GE hat dem Eigentümer der Gegenstände nicht einmal die Möglichkeit gegeben zu reagieren. <hr size=1 noshade>

Das Gesetz spricht davon, das er die Beseitigung verlangen KANN, nicht jedoch das er es MUSS.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13694 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo,

sorry, aber einige hier betreiben schon eine seltsame Vorverurteilung (speziell Ofelia und Tommok ). Wir wissen doch weder genau, um was für Ware in welchem Zustand es sich handelt, noch warum sie dort gelagert wurde.
Es könnte beispielsweise ein Irrtum des Einlagerers gewesen sein (ihm gehört der Stollen nebenan), das kommt doch bei Kellerräumen immer wieder vor.

Ich kann mir übrigens unter "Stollen" nichts richtiges vorstellen, kenne ich nur aus dem Bergbau - und als Weihnachtsgebäck;-).

quote:
Sofern - je nach Inhalt und Zustand der gelagerten Verpackung - eine ordnungsgemäße Entsorgung geboten scheint, wäre dies also auch in Ordnung.
Ja, geboten erscheint, warum das hier der Fall sein soll, müsstest du aber mal erläutern.

quote:
Das Gesetz spricht davon, das er die Beseitigung verlangen KANN, nicht jedoch das er es MUSS.
Jetzt drehst du dem Gesetz aber die Wörter im Munde rum.
Gemeint ist, dass er entweder die Beseitigung verlangen kann, und wenn er das nicht tut, dann bleibt es halt wie es ist.
Alternativ dürfte er die Sachen auch ein/umlagern (natürlich auf Kosten des Eigentümers, klar), aber bestimmt nicht einfach entsorgen.

So wie ihr denkt, könnte ich demnächst auch einfach einen Schrotthändler rufen, um die widerrechtlich auf meinem Grundstück parkenden Autos abzuholen.

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12314.02.2013 13:07:55
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 69x hilfreich)

@Stefan:

also, dass es sich nicht um einen Irrtum des TE gehandelt hat und er im Glauben war, das Grundstück, auf dem er einlagert, gehöre ihm, das geht doch klar aus seinen Beiträgen hervor.

Und ich fürchte auch, dass der TE vor Gericht ganz gute Karten hat. Dennoch finde ich das nach wie vor dreist und ich würde erwarten, wenn jemand wissentlich das Grundstück eines anderen zum Lagern missbraucht, dass er dann auch seine eigene Mitschuld am Verschwinden seiner Sachen mal anerkennt und nicht nur drauf pocht, der Grundstückseigentümer hätte ihn informieren müssen.

Auch frage ich mich, ob der TE vor Gericht sich nicht vielleicht widersprechen wird. Einerseits waren die Sachen ja so wertvoll. Andererseits hat er die Anzeige wegen Hausfriedensbruchs am Hals, die sich auf ein gefundenes Dokument von 2007 gründet. Hausfriedensbruch verjährt nach 3 Jahren - nach seinen Angaben, das habe ich nun nicht überprüft. Also will er behaupten, das Grundstück seit 3 Jahren nicht mehr betreten zu haben. Vielleicht schadet ihm das ja bei seinem eigenen Klageversuch. Denn wenn ich mich 3 Jahre lang nicht kümmer um mein Eigentum, wollte ich es am Ende vielleicht doch nur kostengünstig entsorgen?

Der Grundstückseigentümer war zu ehrlich. Wenn ich meine Sachen woanders lager und mich nie drum kümmer, muss ich dann nicht damit rechnen, dass die wegkommen?

LG

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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

@ reckoner:

Ein seit 2007 auf Deinem Grundstück stehendes Auto dürftest Du getrost dem Schrotthändler überlassen.

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"Wenn ich Dir Recht gebe, liegen wir beide falsch."

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Khryztynna
Status:
Lehrling
(1052 Beiträge, 494x hilfreich)

quote:
auch wenn ich das amerikanische Rechtssystem teils absurd finde, für solch gelagerte Fälle wäre es manachmal nicht schlecht, wenn ein Richter hier in D nach seinem Ermessen handeln könnte.


Dawg, please!

Auch in den USA muß sich ein Richter ans Gesetz halten und kann nicht "nach seinem Ermessen" handeln. Woher habt ihr nur immer solche Ideen? Das ist ja schlimmer als das deutsche Rechtssystem nach Barbara Salesch zu beurteilen. *facepalm*

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