Firmenwagen beim einparken beschädigt

27. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
pete245
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)
Firmenwagen beim einparken beschädigt

Hallo,

ich bin auf Minijob-Basis als Fahrer eines Lieferdienstes tätig. Dabei wird mir jeweils zu Dienstbeginn ein Auto dieser Firma gestellt. Im Rahmen der Ausübung dieser Tätigkeit habe ich heute beim Einparken jenes Dienstfahrzeug beschädigt.

Beim rückwärts Einparken habe ich eine Laterne übersehen und leicht gerammt, sodass ein geringfügiger Schaden am Auto entstand. (Blechschaden mit Delle sowie leichten Abschürfungen an der Frontschürze) Zur Laterne sei zu sagen, dass diese erst vor kurzem mitten auf die Parkfläche gestellt wurde und sich, was den üblichen Einparkwinkel betrifft, die meiste Zeit des Einparkvorganges im mir nicht sichtbaren Bereich befindet. Die Laterne wurde dabei nicht beschädigt.
Mein Chef wurde sofort nach dem Geschehen von der Beschädigung in Kenntnis gesetzt.

Wie ist nun das weitere Vorgehen zu empfehlen ?
Ist der Chef für die Schadensregulierung zuständig oder muss ich für den Schaden aufkommen, beziehungsweise ist das ein Fall für meine private Haftpflicht ?

Vielen Dank im Voraus,

Pete

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3 Antworten
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#1
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ist der Chef für die Schadensregulierung zuständig oder muss ich für den Schaden aufkommen, beziehungsweise ist das ein Fall für meine private Haftpflicht ? <hr size=1 noshade>



Es besteht sicher eine VK-Versicherung der Fa. (?). Dann geht es a.E. nur noch darum, wer die SB zu zahlen hat.

Bei leichter Fahrlässigkeit würdest du gar nicht haften, bei normaler Fahrlässigkeit wäre Halbe Halbe angebracht, also z.B. bei 650 EUR SB 325 EUR.

Wenn dein AG gnädig ist, nimmt er nur leichte Fahrlässigkeit an, denkbar wäre aber schon, dich mit 1/2 der SB in die Pflicht zu nehmen.

Allgemein gilt:

Die Grundsätze über die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten sind einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht.

8 AZR 91/03

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
pete245
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)

Erstmal danke für die Antwort.

quote:
Es besteht sicher eine VK-Versicherung der Fa. (?). Dann geht es a.E. nur noch darum, wer die SB zu zahlen hat.

Ja, die besteht. Muss eigentlich die Höhe der Selbstbeteiligung im Arbeitsvertrag geregelt sein, oder braucht das dort nicht zu stehen ?

quote:
Bei leichter Fahrlässigkeit würdest du gar nicht haften, bei normaler Fahrlässigkeit wäre Halbe Halbe angebracht, also z.B. bei 650 EUR SB 325 EUR.

Wie wäre denn eine leichte Fahrlässigkeit zu argumentieren? Ich meine, die Laterne kam ja nicht plötzlich aus dem Boden.

Könnte die Möglichkeit bestehen, meine eigene Haftpflicht heranzuziehen ?

Pete

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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Könnte die Möglichkeit bestehen, meine eigene Haftpflicht heranzuziehen ?



Nein, wenn du in die Bedingungen schaust, ist das ausgeschlossen.

quote:
Ich meine, die Laterne kam ja nicht plötzlich aus dem Boden.



Eben, das ist für den, der rückwärts fährt eher schlecht.

Argumentieren kann man da wenig, es ist eben so, wie es ist. Eher, dass die Laterne neu war und dass offensichtlich niemand zum Einweisen da war könnten Argumente sein.

Könnten, wenn dein AG nett ist.

quote:
Muss eigentlich die Höhe der Selbstbeteiligung im Arbeitsvertrag geregelt sein, oder braucht das dort nicht zu stehen ?


Dazu gibt es keine einheitliche Rspr., kann ich nicht sicher beantworten. Im AV muss das aber sowieso nicht stehen.

Vernünftige Ansicht wäre, der AG muss "die übliche" VK abschliessen. Das heisst dann aber auch, ab einem 10 Jahre alten Auto gar keine mehr.

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