Fahrradunfall auf Bürgersteig

8. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Lion62
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Fahrradunfall auf Bürgersteig

Hallo!
Ich brauche bitte mal eine Info zur Rechtslage.
Rein hypothetisch betrachtet: Ein Kind (bis 10 Jahre alt) befährt mit dem Fahrrad einen Bürgersteig. Ein Radweg existiert nicht. Ein Bewohner eines Hauses, das unmittelbar an diesen Bürgersteig angrenzt, tritt aus der Haustür und wird Sekunden später von diesem Kind angefahren. Es entsteht nicht unerheblicher Personen- und Sachschaden. Wer haftet und warum? Wie sieht in so einem Fall die Rechtslage aus? Für eine Info wäre ich sehr dankbar.
M.f.G.
Lion

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Bis zum 10. Geburtstag ist das Kind für Schäden die es im Straßenverkehr anrichtet nicht haftbar.

Eine Haftung der Eltern könnte in Frage kommen, wenn diese Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben sollten. Dies ist aber eine Frage des konkreten Einzelfalls.

Extrembeispiele:
Fährt das Kind immer wie ein Irrer und den Eltern ist das egal. Haftung der Eltern.

Fährt das Kind immer umsichtig und ist auf die Gefahren hingewiesen worden. Keine Haftung.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

@Stefan 5
Bei einem Unfal zwischen einem Kind als Radfahrer und einem Fußgänger gilt eine Altersgrenze von 7 Jahren. Das Kind kann also durchaus haftbar gemacht werden.

Außerdem hätte ein 10 Jahre altes Kind seinen 10. Geburtstag schon hinter sich gehabt.

Nach § 2 Abs. 5 StVO dürfen Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres den Bürgersteig mit dem Fahrrad benutzen. Bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres müssen sie mit dem Fahrrad sogar den Bürgersteig benutzen.

Diese Altersgrenze wäre in diesem Fall gerade überschritten.

Da ein Fußgänger, der aus dem Haus direkt auf den Bürgersteig jedoch grundsätzlich damit rechnen muss, dass Kinder bis zu 10 Jahren den Bürgersteig mit dem Fahrrad befahren, würde dem Fußgänger wohl auch dann die weit überwiegende Schuld zugesprochen werden, auch wenn das Kind verbotenerweise den Bürgersteig befährt, weil es die Altersgrenze um ein paar Monate überschritten hat.

Ob dem Kind überhaupt eine Teilschuld zugesprochen würde hängt wohl auch von dessen Fahrverhalten und dem Maß der Unaufmerksamkeit des Fußgängers ab.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-2021
Status:
Bachelor
(3488 Beiträge, 684x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@hh, mit der Altersgrenze 7 stimmt, da kein Kfz beteiligt ist.

@powerseller,

Zwischen 7-18 Jahren ist es möglich, dass das Kind haften muss. Dies hängt von der Einsichtsfähigkeit des Kindes/Jugendlichen ab.

Dies ist dann aber eine Frage der zivilrechtlichen Deliktsfähigkeit nicht der strafrechtlichen Schuldfähigkeit.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ohje
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 161x hilfreich)

Da steht 'bis 10 Jahre'. Also ist das Kind noch keine 10 Jahre alt, sondern im besten Falle 9 Jahre und 364 Tage.

Also darf es noch den Bürgersteig benutzen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lion62
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Info!!
Lion62

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