Ich bin mir nicht sicher, ob das Forum "Schadensersatz" wirklich richtig ist, allerdings habe ich kein passenderes gefunden.
Folgender Sachverhalt:
Verkäufer V verkauft etwas über Ebay. Käufer K bezahlt per Überweisung. Verkäufer V gab einen speziellen Verwendungszweck an zwecks angeblich besserer Zuordnung seiner Buchhaltung.
Verkäufer V liefert keine Ware, es stellt sich heraus dass der Ebay-Account gehackt wurde.
Nach Recherche und Strafanzeige stellt sich heraus, dass Empfänger der Überweisung ein bekannter Online-Shop ist und der Verwendungszweck eine Bestellung bei diesem. D.h. der Verkäufer V wollte sich somit mit betrügerischen Hintergrund eine Bestellung bezahlen lassen.
Bei einer Überweisung werden keine übereinstimmende Empfängernamen mehr überprüft, so dass eine solche Überweisung auch ankommt.
Käufer K macht gegen den Online-Shop geltend, dass er nichts bestellt hat und die Überweisung nicht dem Online-Shop und dieser Bestellung wissentlich galt. Er fordert daher sein Geld zurück. Der Online-Shop verneint dieses, da er eindeutig für diese Bestellung überwiesen hat und auch grob fahrlässig gehandelt hat.
Wie sieht denn hier die Rechtslage aus?
Ebay-Betrug mit falscher Überweisung
15. Mai 2015
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Frage vom 15. Mai 2015 | 14:07
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 7x hilfreich)
Ebay-Betrug mit falscher Überweisung
Wer den Schaden hat...?
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#1
Antwort vom 15. Mai 2015 | 17:38
Von
Status: Lehrling (1802 Beiträge, 999x hilfreich)
Ganz eindeutig und ohne Diskussion muss der Onlineshop dem Verkäufer V das Geld überweisen.
In diesem Fall ist der Onlineshop der dumme...
#2
Antwort vom 15. Mai 2015 | 17:43
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 7x hilfreich)
ZitatGanz eindeutig und ohne Diskussion muss der Onlineshop dem Verkäufer V das Geld überweisen. :
In diesem Fall ist der Onlineshop der dumme...
Ich gehe davon aus Du meinst Käufer K :-)
Hast Du hier auch eine rechtliche Begründung? Danke :-)
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 15. Mai 2015 | 18:04
Von
Status: Lehrling (1802 Beiträge, 999x hilfreich)
Korrekt, ich meine den Käufer.
Perfekt erklärt ist es z.B. hier:
http://www.123recht.net/Warenkauf-bei-ebay-Kleinanzeigen-nicht-geliefert-__f470990.html
#4
Antwort vom 15. Mai 2015 | 18:19
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 7x hilfreich)
ZitatKorrekt, ich meine den Käufer. :
Perfekt erklärt ist es z.B. hier:
http://www.123recht.net/Warenkauf-bei-ebay-Kleinanzeigen-nicht-geliefert-__f470990.html
Das muss ich jetzt aber nachhaken. So eindeutig ist das ja dort eben nicht erklärt. Eigtl. wird eher das Gegenteil dort behauptet1?
#5
Antwort vom 15. Mai 2015 | 18:31
Von
Status: Lehrling (1802 Beiträge, 999x hilfreich)
Sorry, hatte das leider falsch in Erinnerung.
-- Editiert von 3,141592653 am 15.05.2015 18:45
#6
Antwort vom 15. Mai 2015 | 22:40
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 7x hilfreich)
ZitatSorry, hatte das leider falsch in Erinnerung. :
-- Editiert von 3,141592653 am 15.05.2015 18:45
Sehe hier aber auch keine Parallelen zum geschilderten Fall.
#7
Antwort vom 15. Mai 2015 | 22:50
Von
Status: Lehrling (1802 Beiträge, 999x hilfreich)
Warum? Das ist beides ein klassischer Dreiecksbetrug...
#8
Antwort vom 16. Mai 2015 | 00:17
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 7x hilfreich)
ZitatWarum? Das ist beides ein klassischer Dreiecksbetrug... :
Naja, User 1 und 2 behaupten Gegenteiliges, im BGH Urteil gehts um die grob fahrlässige Zurverfügungsstellung eines Kontos.
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