DHL Paket verschwunden. Was als Wert angeben?

10. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
Scurgo
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 47x hilfreich)
DHL Paket verschwunden. Was als Wert angeben?

Hallo, ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt.

Verkäufer verkauft ein Unikat was extra hergestellt wurde. Das Paket wird laut DHL zwar ausgeliefert, aber der Empfänger war nachweislich im Urlaub.

Da es wesentlich teurer geworden ist das Unikat nochmal herstellen zu lassen, was ist nun in dem Nachforschungsauftrag als Wert anzugeben, der Kaufpreis oder der "Wiederherstellungspreis" ?

Darf ich das dann als Versender manuell in der Rechnungsstellung ändern? Denn ich habe mich mit dem Käufer geeinigt, wenn DHL für den Verlust aufkommt, dann lasse ich ihm ein weiteres Exemplar herstellen.

LG

Wer den Schaden hat...?

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26 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Ich nehme mal an, dass der Verkäufer gewerblich handelt?
Falls ja, rate ich dir dringend:
Mach von deinem Widerruf gebrauch. Sende ihm ein Einwurfschreiben und erkläre deinen Widerruf.
Dann bist du die Sorge mit dem verlorenem Paket schon mal los.

Ich empfehle mich.

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#2
 Von 
Scurgo
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 47x hilfreich)

Nein, handelt sich um einen Privatverkauf und ich bin der Verkäufer,

Nur kann ich den Gegenstand jetzt nur 100 Euro teurer herstellen lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von Scurgo):
Nein, handelt sich um einen Privatverkauf und ich bin der Verkäufer,

Das Transportrisiko, welches hier verwirklicht wurde, trägt der Käufer!
Der private Verkäufer hat seine Pflicht mit Übergabe an den Paketdienst erfüllt.
Zitat:
§ 447 BGB - Gefahrübergang beim Versendungskauf

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#4
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Nachtrag zu meinem vorherigen Post:

Zitat (von Scurgo):
Darf ich das dann als Versender manuell in der Rechnungsstellung ändern?

Seit wann stellt denn ein Privatmann eine Rechnung aus?

Zitat (von Scurgo):
Denn ich habe mich mit dem Käufer geeinigt, wenn DHL für den Verlust aufkommt, dann lasse ich ihm ein weiteres Exemplar herstellen.
Klingt nach gewerblich!!!

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Scurgo
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 47x hilfreich)

Ne, ist nicht gewerblich.
Ich habe letztes Jahr einen Kostümgegenstand für mich anfertigen lassen und diesen nun da ich ihn nicht mehr brauchte verkauft.

Zitat:
Seit wann stellt denn ein Privatmann eine Rechnung aus?

Seit es bei EBAY die Funktion "Zahlungsinformationen senden" gibt und man dann eine Mail erhält mit dem Titel "Ihre Rechnung für eBay-Käufe".

Ich könnte dem Käufer eben nun einen solchen Gegenstand nun erneut herstellen lassen, da ich die Pläne dafür noch habe. Aber das würde teurer werden als der Verkaufspreis. Von daher die Frage: Kaufpreis oder "Wiederherstellungspreis" bei DHL angeben?

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16923 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von Scurgo):
Nein, handelt sich um einen Privatverkauf und ich bin der Verkäufer,
Es ist kein Privatverkauf wenn du das Teil extra für deinen Käufer hast anfertigen lassen! Wurde es z.B. vor 10 Jahren für dich extra hergestellt und du verkaufst es jetzt, dann wäre das ein Privatverkauf. Du brauchst dich dann um nichts weiter zu kümmern. Der Käufer soll sich dann selbst mit DHL auseinandersetzen. Tritt ihm einfach deine Rechte DHL gegenüber ab und fertig.

Wurde das Unikat speziell für den Käufer hergestellt, dann handelst du gewerblich und du schuldest dem K also immer noch die Ware. Der Wert der Ware ist das was du vom K bekommen hast. Nicht das was du jetzt wirst zahlen müssen um ein anderes Unikat anfertigen zu lassen. Das wäre der Schaden der dir entstanden ist.

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#7
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 749x hilfreich)

Für DHL ist der Verkaufspreis ausschlaggebend.
Wenn der Artikel für 30,- ersteigert wurde, dann ersetzt DHL auch nur diese 30,- Euro plus Porto.
Einen anderen Preis anzugeben ist eher schlecht, weil DHL sicherlich von dir einen Nachweis möchte, was denn in dem Paket war und dies wird man dann nur mit der ebay Auktion nachweisen können und dort steht dann eben 30,- Euro.
In so einem Fall einfach bei DHL den Verlust melden und wenn DHL dann irdendwann den Verlust ersetzt, diesen an den Käufer weitergeben.
Vorher würde ich den Käufer seine 30,- Euro nicht erstatten, da dieser für den Versandverlust bei einem Privatverkauf selber verantwortlich ist.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119461 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von Scurgo):
was ist nun in dem Nachforschungsauftrag als Wert anzugeben, der Kaufpreis oder der "Wiederherstellungspreis" ?

Der Wert bei Versand = die Summe, welche der Käufer Dir bezahlt hat.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von Scurgo):
Nein, handelt sich um einen Privatverkauf und ich bin der Verkäufer,

Na bitte... Ich weiß nicht, wo jetzt das Problem ist.
Mit der Abgabe an das Transportunternehmen ist das Versandrisiko an den Käufer übergegangen.
Teilen Sie dem Käufer den Sendungsnachweis mit.
Teilen Sie dem Käufer mit, dass die Sendung verloren gegangen ist.
Der Käufer wird Sie dazu auffordern, ein Suchauftrag bei DHL in Auftrag zu geben.
Dem kommen Sie nach.
Mehr aber auch nicht!
Des Weiteren dürfen Sie beim Wert des Gegenstands nicht lügen!
Zitat (von Scurgo):
Darf ich das dann als Versender manuell in der Rechnungsstellung ändern? Denn ich habe mich mit dem Käufer geeinigt, wenn DHL für den Verlust aufkommt, dann lasse ich ihm ein weiteres Exemplar herstellen

Selbst Schuld! Das könnte Ihnen noch das Genick brechen!
Natürlich dürfen Sie den Rechnungsbetrag bzw. Wert des Gegenstands nicht um 100 Euro erhöhen.
Aber: Sie dürfen / müssen und werden die 100 Euro aus eigener Tasche hinzubuttern können. Herzlichen Glückwunsch.

Ich empfehle mich.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Zitat:
Des Weiteren dürfen Sie beim Wert des Gegenstands nicht lügen!


Genau das ist hier der Punkt. Was ist der Wert? Als Wert sehe ich hier nicht den Kaufpreis sondern den Preis um ein gleichwertiges Teil wieder zu beschaffen.

Zitat:
§ 429 HGB
Wertersatz
(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.
(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.


Da es unter Privatleuten keine entsprechende Rechnung gibt, was ja z.B. bei eBay-Kleinanzeigen gang und gäbe ist, ist imho hier der Wiederbeschaffungswert und nicht der Verkaufspreis anzusetzen. Zudem kann die Vermutung nach der Wert wäre der Kaufpreis in der Tat erschüttert werden, dadurch das es eben eine Einzelanfertigung war die es zu ersetzen gilt.

Wie bereits oben beschrieben ist es aber besser der Käufer geht gegen den Transporteur vor. Dafür benötigt er die Abtretung Ihrer Ansprüche gegen DHL. Das ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, sollte aber zur vertraglichen Nebenverpflichtung gehören.


Signatur:

Gruss Fulgora
Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu der o.G. Sache

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119461 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von Fulgora):
Als Wert sehe ich hier nicht den Kaufpreis sondern den Preis um ein gleichwertiges Teil wieder zu beschaffen.

Relevant ist aber was gemäß der vertraglichen Verienbarungen als "Wert" bestimmt wurde.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Zitat:
Relevant ist aber was gemäß der vertraglichen Verienbarungen als "Wert" bestimmt wurde.


Genau das ist der Punkt, wurde zwischen den Vertragspartnern z.B. gesagt "Würde man den neu herstellen lassen, dann würde der Betrag XX kosten" dann ist das die Wertangabe. Laut BGB ist es doch so, dass ein Schädiger den Geschädigten
im Rahmen des Schadensersatzes so zu stellen hat, als wäre der Schaden nie eingetreten. Das heisst für mich er müsste den Gegenstand neu fertigen lassen.

Signatur:

Gruss Fulgora
Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu der o.G. Sache

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#13
 Von 
Scurgo
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 47x hilfreich)

Was wäre denn wenn der Käufer erst nach Überprüfung bzw nach Wareneingang zahlen wollte und sich erst dann auf einen endgültigen Preis festlegen wollte?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119461 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von Fulgora):
Genau das ist der Punkt, wurde zwischen den Vertragspartnern z.B. gesagt "Würde man den neu herstellen lassen, dann würde der Betrag XX kosten" dann ist das die Wertangabe.

Nein, es gilt was der Versender mit dem Transporteur als Wert vereinbart hat.
Was der Versender mit dem Käufer als Wert vereinbart ist nicht relevant.



Zitat (von Fulgora):
Laut BGB ist es doch so, dass ein Schädiger den Geschädigten im Rahmen des Schadensersatzes so zu stellen hat, als wäre der Schaden nie eingetreten. Das heisst für mich er müsste den Gegenstand neu fertigen lassen.

Wenn der Versender falsch versichert, dann muss er gegenüber dem Käufer die Differenz tragen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#15
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Zitat:
Nein, es gilt was der Versender mit dem Transporteur als Wert vereinbart hat.
Was der Versender mit dem Käufer als Wert vereinbart ist nicht relevant.


Ich wüsste nicht wann ich das letzte Mal bei einem normalen Paket am Schalter irgendeinen Wert genannt hätte, die sind Standartmäßig bis 500 Euro versichert. Warum also sollte man da einen Wert beziffern?

Zitat:
Wenn der Versender falsch versichert, dann muss er gegenüber dem Käufer die Differenz tragen.

Das ist wäre logisch, kommt aber auf den Fall an, denn die Haftung der DHL ist grundsätzlich unbegrenzt aber verschuldensabhängig. Weil nimmt die Post eine Inlands-Sendung gleich welchen Wertes, auch entgegen ihrer eigenen AGB zum Transport an, so haftet sie bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Verlust oder Beschädigung mitunter unbegrenzt.
siehe BGH Urteil

Hat z.B. der Paketbote das Paket einfach nur hingestellt und wo möglich sogar die Unterschrift gefälscht, worum es sich in diesem Fall ja handeln könnte, dann kommt eh[link=https://dejure.org/gesetze/HGB/435.html] § 435 HGB [/link]zum tragen.
Es kommt dann nur darauf an was VK und K als Wert abgesprochen haben.

-- Editiert von Fulgora am 12.08.2016 13:43

Signatur:

Gruss Fulgora
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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119461 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von Fulgora):
Ich wüsste nicht wann ich das letzte Mal bei einem normalen Paket am Schalter irgendeinen Wert genannt hätte, die sind Standartmäßig bis 500 Euro versichert. Warum also sollte man da einen Wert beziffern?

Ich glaube Du hast die Problematik nicht gar nicht verstanden.

Wenn als Wert für die Versicherung der Verkauftpreis vereinbart war, dann gilt der.
Wenn als Wert für die Versicherung der Neupreis war, dann gilt der.

Da kann der Verkäufer mit dem Käufer vereinbaren was er will, die Differenz bei Unterversicherung ist dann sein Vergnügen.



Zitat (von Fulgora):
Weil nimmt die Post eine Inlands-Sendung gleich welchen Wertes, auch entgegen ihrer eigenen AGB zum Transport an, so haftet sie bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Verlust oder Beschädigung mitunter unbegrenzt.

Vollkommen korrekt. Nur liegt die Beweislast dafür erfahrungsgemäß vollständig beim TS.



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#17
 Von 
Scurgo
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 47x hilfreich)

Hallo. Gegenüber DHL wurde beim Versand kein Wert angegeben. Versicherungsschutz war mit 500 Euro ja eh ca. das Doppelte vom Wiederbeschaffungspreis, warum sollte ich da was angeben. Der Käufer war nachweislich nicht da und die Unterschrift wurde wohl gefälscht.

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#18
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Zitat:
Wenn als Wert für die Versicherung der Verkauftpreis vereinbart war, dann gilt der.
Wenn als Wert für die Versicherung der Neupreis war, dann gilt der.


Mit wem vereinbart? Mit dem Käufer oder mit dem Transportunternehmen?
Was würde denn als Wert gelten wenn man z.B. einen Gegenstand zum lackieren, veredeln etc. via versichertem Paket versendet und das bei dem Unternehmen nicht ankommt.

Da müsste ich ja individuell bei jedem Paket dick und fett einen Wert draufschreiben, was ja ganz sicher kontraproduktiv ist.


Signatur:

Gruss Fulgora
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#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119461 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von Fulgora):
Mit wem vereinbart? Mit dem Käufer oder mit dem Transportunternehmen?

Sowohl als auch.



Zitat (von Fulgora):
Was würde denn als Wert gelten wenn man z.B. einen Gegenstand zum lackieren, veredeln etc. via versichertem Paket versendet und das bei dem Unternehmen nicht ankommt.

Immer noch das was vertraglich vereinbart wurde.



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#20
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Immer noch das was vertraglich vereinbart wurde.


Dann zeig mir mal ein normales Paket wo beim Versand ein expliziter Wert angegeben wurde. Das Paket ist bis 500 Euro abgesichert und wenn z.B. die Jacke die ich zum färben verschickt habe weg ist, dann haftet DHL mit Ersatz bis zu 500 Euro.


Signatur:

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#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119461 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von Fulgora):
Dann zeig mir mal ein normales Paket wo beim Versand ein expliziter Wert angegeben wurde.

Was wilst Du dauernd für Werte auf Pakete schreiben oder vor demVersand irgendwo angeben?
Da Du offenbar überhaupt nicht verstanden hast, worum es hier geht, lies Dir doch einfach mal das Anfangsposting durch.



Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Scurgo
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 47x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Fulgora):
Dann zeig mir mal ein normales Paket wo beim Versand ein expliziter Wert angegeben wurde.

Was wilst Du dauernd für Werte auf Pakete schreiben oder vor demVersand irgendwo angeben?
Da Du offenbar überhaupt nicht verstanden hast, worum es hier geht, lies Dir doch einfach mal das Anfangsposting durch.


Ich verstehe es auch nicht. Wert ist für mich was ich mit dem Käufer ausmache und nicht mit DHL.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119461 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von Scurgo):
was ist nun in dem Nachforschungsauftrag als Wert anzugeben, der Kaufpreis oder der "Wiederherstellungspreis" ?

Darum geht es doch, oder?

Wenn das Paket/der Inhalt nicht gefunden wird (die haben glaube ich 1 Monat Zeit dafür) dann tritt die Versicherung in Kraft.
So eine Versicherung fällt nicht vom Himmel, da gibt es Bedingungen zu, AGB genannt. Dort sollte drin stehen, was als "Wert" definiert wird, was als "Wertnachweis" akzeptiert wird etc.

Wenn in den AGB als Wert für die Versicherung der Verkauftpreis vereinbart war, dann gilt der. Wenn der Neupreis vereinbart war, dann gilt der (sofern rechtskonform formuliert).

Wenn man als Verkäufer rechtsgrundlos dem Käufer zusagt das Produkt nochmal herstzustellen/wieder zu beschaffen, dann hat man ein Probem wenn der Preis dann höher ist,als das was die Versicherungsleistung ist. Es sei denn als Wert für die Versicherung war der Widerbeschaffungspreis vereinbart.



Fazit: einzutragen wäre was vertraglich mit der Versicherung als Wert (Verkauftpreis, Neupreis, Widerbeschaffungspreis, ...) vereinbart wurde.



Signatur:

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#24
 Von 
Fulgora
Status:
Praktikant
(881 Beiträge, 347x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Fazit: einzutragen wäre was vertraglich mit der Versicherung als Wert (Verkauftpreis, Neupreis, Widerbeschaffungspreis, ...) vereinbart wurde.


In den AGB von DHL kann man es in der Broschüre Transportversicherung doch explizit nachlesen:



Zitat:
Versichert ist der Wert Ihrer Sendung, das bedeutet die Wiederbeschaffungskosten zum Zeitpunkt der Abholung oder Einlieferung, jedoch maximal bis zur vereinbarten Versicherungssumme..


Wäre im o.G. Fall also die Kosten für Neuerstellung des Gegenstandes.



-- Editiert von Fulgora am 13.08.2016 22:33

Signatur:

Gruss Fulgora
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#25
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Bitte richtig lesen:

Zitat:
Versichert ist der Wert Ihrer Sendung, das bedeutet die Wiederbeschaffungskosten zum Zeitpunkt der Abholung oder Einlieferung, jedoch maximal bis zur vereinbarten Versicherungssumme..


DHL erstattet dir also den Wert zum Zeitpunkt es Kaufes bei eBay bzw. der Einlieferung.
(Ich bin GK Kunde bei DHL, dort wird dir das gleiche gesagt)

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Scurgo
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 47x hilfreich)

Zitat (von The_Mentalist):
Bitte richtig lesen:

Zitat:
Versichert ist der Wert Ihrer Sendung, das bedeutet die Wiederbeschaffungskosten zum Zeitpunkt der Abholung oder Einlieferung, jedoch maximal bis zur vereinbarten Versicherungssumme..


DHL erstattet dir also den Wert zum Zeitpunkt es Kaufes bei eBay bzw. der Einlieferung.
(Ich bin GK Kunde bei DHL, dort wird dir das gleiche gesagt)

Gut dann werde ich den Wiederbeschaffungswert angeben. Der war dem Käufer vor dem Kauf genannt worden.

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