Hallo
Ich hoffe ich bin hier im richtigen Unterforum. Folgender Sachverhalt....
Person A hat ein Auto zum Wiederverkauf erworben. Während der Zeit, in der das Auto privat renoviert wurde, wurde es in der Halle der Firma abgestellt in der Person A arbeitet (Das Auto war bei keiner Versicherung gemeldet). In diesem Betrieb ist es üblich das Autos während dem Arbeitstag aus der Halle rangiert werden. Ein unbekannter Mitarbeiter hat das Auto von Person A aus der Halle rangiert und den Schlüssel im Fahrzeug gelassen.
Das Auto wurde außerhalb der Halle auf dem Firmengelände nachts entwendet! Es wurde Anzeige gegen unbekannt erstattet. Wenige Tage später meldete sich ein ansässiger Verein das jenes Fahrzeug beschädigt über einen kurzen Zeitraum auf dem Vereinsgelände abgestellt wurde.
Folgende Fragen:
- Wer haftet für die durch den Diebstahl entstanden Schäden am Fahrzeug.
Person A oder der Betrieb von dem das Fahrzeug durch das leichtsinnige Verhalten eines Mitarbeiters vom Gelände entwendet wurde. (Es bestand kein offizieller Auftrag zur Renovierung des Fahrzeuges im Betrieb selbst.)
- Der Verein hat eine Rechnung über 260€ an Person A gestellt zur Fahrzeughalter-Ermittelung. Die Kostenpositionen sind in einer Position mit Arbeitszeit gelistet.Ist Person A verpflichtet diese zu begleichen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Auto wurde geklaut auf Firmengelände (nicht angemeldet); wieder gefunden und jetzt Kostenforderung f
Wer den Schaden hat...?
Wer den Schaden hat...?
1. Der Verein bekommst seinen Schaden vom Eigentümer des PKW bezahlt.
2. Ob A Ersatz vom Betrieb bekommt, das kann ich nicht abschätzen. Es kommt auf die vertragliche Ausgestaltung an. Wenn es sich um eine Gefälligkeit handelt, dann sehe ich eher schwarz. Wenn nicht, dann kann er entweder den Verursacher oder den Betrieb in Anspruch nehmen. Wenn es denn üblich ist, die PKWs auf dem Gelände zu verschliessen.
wirdwerden
- Ist der Betrag des Vereins nicht ụnverhältnismäßig hoch ?
- Ja es ist üblich die Fahrzeuge abzuschließen. Welche vertraglich Ausgestaltung meinen sie ?
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ZitatWelche vertraglich Ausgestaltung meinen sie ? :
Welche Vereinbarungen gab es bezüglich des Abstellens des Fahrzeugs auf dem fremden Gelände?
War es eine Gefälligkeitshandlung, dann wird es schwierig. Dann muss es sich schon um eine grobe Fahrlässigkeit handeln. Bei unverschlossenem Abstellen auf einem umzäunten Gelände muss das ein Richter nicht zwangsläufig so sehen. Bei unverschlossenem Abstellen auf einem frei zugänglichen Gelände würde ich es aber bejahen.
Na ja, der Verein wird ja aufgelistet haben, um was es geht. Und er ist nicht verpflichtet, irgendjemanden gratis die ganze Verwaltungs- und Sucharbeit machen zu lassen.
Und ich sehe noch ein Problem. Wieso hat der Eigentümer sich beim Verlassen des Arbeitsplatzes nicht um den Wagen gekümmert? Ihn also zurück in die Halle gefahren?
wirdwerden
-- Editiert von wirdwerden am 10.01.2016 15:23
@JogyB
Eine Gefälligkeitshandlung! Das Gelände ist nicht umzäunt und der Schlüssel wurde sicher im Wagen vergessen! Ich denke das ist doch grob Fahrlässig oder?
@wirwerden
Auch ein Grund ist das Person A den Betrieb an machen Tagen auch früher verlässt, während in der Halle noch gearbeitet wird.
Das Fahrzeug wurde dort geparkt wo am Abend der nächste und beste Platz war, manchmal Stand es auch mehrere Tage am gleichen Platz. Es wurde mehr Stichprobenartig im Arbeitsalltag im vorbeigehen kontrolliert wo es steht.
Es ist bis dato auch noch nichts passiert auf dem Gelände!
Ich habe nun etwas von einer Obhutspflicht gelesen, die auch besteht wenn kein konkreter Auftrag zum Fahrzeug besteht und Eintritt wenn ein Schlüssel im Fahrzeug liegen gelassen worden ist.
http://www.studium-kfz-ausbildung.de/download/info-service/13-06_4-9_Obhutspflichten_der_Kfz-Werkstatt.pdf
Es handelt sich um einen Betrieb der in die KFZ-Sparte fällt, ist er damit nicht Haftbar?
Hallo
Entsprechendes Gewerbe auch korrekt angemeldet?Zitat:Person A hat ein Auto zum Wiederverkauf erworben.
Ich würde hier schon eine grobe Fahrlässigkeit sehen. Jetzt kommen wir aber zum nächsten Problem, ob man sich hier am Unternehmen schadlos halten kann oder ob man nicht den konkreten Mitarbeiter benötigt. Wenn es keine Gefälligkeitsleistung gewesen wäre, würde ich das so sehen, dann muss sich das Unternehmen auch die Handlungen seiner Mitarbeiter voll zurechnen lassen. Ob das auch bei einer Gefälligkeitsleistung gilt... bin ich mir nicht ganz sicher.
Hallo,
Ja, das würde ich auch so sehen.Zitat:Ist der Betrag des Vereins nicht ụnverhältnismäßig hoch ?
Imho kostet eine Halterabfrage nicht mal 10 Euro. Dazu kämen interne Verwaltungskosten (die Sekretärin des Vereins müsste die Anfrage ja beispielsweise bearbeiten, später dich informieren etc.), aber mehr als 250 Euro dafür sind sicher zu viel. Oder fehlt hier noch was? Etwa das das Auto an einem Ort stand der den Vereinsbetrieb gestört oder regelrecht unterbunden hat (z.B. mitten auf dem Tennisplatz, oder die einzige Einfahrt zuparkend)?
Hast du eine detaillierte Aufstellung der Kosten?
Ich würde die Rechnung jedenfalls auf eine übliche Höhe reduzieren und nur diesen Betrag zahlen - soll der Verein doch klagen.
Stefan
Erstmal Danke für alle Antworten bis hier her!
@reckoner die Polizei selbst hat davon abgeraten die Rechnung zu bezahlen. Es wurde nun ein schreiben aufgesetzt und es wird abgewartet wie der Verein reagiert.
@JogyB Danke, das versuche ich mal zu recherchieren.
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