Hallo,
Folgende Geschichte:
mein Sohn ist Eigentümer des Fahrzeuges. Der Wagen ist als mein Zweitwagen über mich versichert.
Mein Sohn hat das Auto seinem Freund geborgt, der baut ein Unfall mit Personenschaden.
Dazu hatte er noch 0,8 Promille im Blut.
Ich bekomme jetzt eine Zivilklage auf Schmerzensgeld etc. weil ich angeblich als Mithalter
des Wagens gemäß § 7 Abs. 1 StVG
verpflichtet bin den Schaden zu ersetzen wenn die Vers. nicht zahlt.
Ist das tatsächlich so? Klingt schon merkwürdig, ich habe keinerlei Fahrlässig gehandelt.
Bitte nur seriöse Antworten
Gruss
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Auto geliehen-Schadenersatz
11. Januar 2013
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Frage vom 11. Januar 2013 | 12:31
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Auto geliehen-Schadenersatz
Wer den Schaden hat...?
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#1
Antwort vom 14. Januar 2013 | 10:50
Von
Status: Praktikant (993 Beiträge, 483x hilfreich)
§7 III StVG
sagt doch für deinen Fall genau das Gegenteil.
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#2
Antwort vom 14. Januar 2013 | 23:12
Von
Status: Lehrling (1169 Beiträge, 633x hilfreich)
§ 7 Abs. 3 StVG
greift mangels Schwarzfahrt nicht. Das Fahrzeug war ja nicht gestohlen und die Fahrt vom Eigentümer gebilligt, wenn vielleicht auch nicht unter Alk. Hier ist die Halterhaftung als Gefährdungshaftung einschlägig.
Das ist im Ergebnis allerdings unerheblich, da die Haftpflichtversicherung im Falle einer Verurteilung ohnehin einstandspflichtig wäre.
Das Trio Fahrer, Halter, Versicherung zu verklagen, ist nunmal üblich und zulässig.
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