Absperrpfosten beschädigt Fahrzeug

22. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
NeuerNutzer123mitglied
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Absperrpfosten beschädigt Fahrzeug

Hallo Community, ich bräuchte euren Rat.
Folgendes passiert:
Es wird ein Auto auf einem Parkplatz geparkt. Auf diesem Parkplatz darf man nur als Kunde dieses Geschäfts parken.
Nachdem Einkauf bleibt die Stoßstange von dem geparkten PKW an dem umgeklappten Absperrpfosten hängen (da der Parkplatz uneben ist)
und beschädigt diese. Zeugen sehen das und der Fall wird direkt in der Filiale gemeldet.
Zügig wird auf den Schaden reagiert und es wird ein Kostenvoranschlag gefordert.
Nach einreichen der Unterlagen, meldet sich die Versicherung der Filiale und möchte Fotos vom Fahrzeug mit Maße von der Stoßstange bis zum Boden.
Nach Erhalt kommt ein Schreiben, dass der Schaden nicht übernommen wird, da es sich um keinen Haftpflichtschaden handelt und die Stoßstange vom PKW weniger als 15 cm vom Boden entfernt sei und man vorsichtiger fahren sollte.
Der PKW ist Serienmäßig ausgestattet, die Maße bis zum Boden sind definitiv 16.5cm. Falls das eine Rolle spielt.

Sollte man das akzeptieren oder eventuell rechtliche Schritte einleiten? Es handelt sich um einen Schaden von 2000Euro.

Ich bedanke mich im Voraus

Wer den Schaden hat...?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Die Chancen stehen imho sehr schlecht. Grob gesagt ist der Fahrer selbst dafür verantwortlich, wie und wohin das Auto bewegt wird. In Zweifel muss er halt solche Wege meiden.
Einen Schadensersatzanspruch sehe ich hier nicht

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von NeuerNutzer123mitglied):

Es wird ein Auto auf einem Parkplatz geparkt. Auf diesem Parkplatz darf man nur als Kunde dieses Geschäfts parken.
Nachdem Einkauf bleibt die Stoßstange von dem geparkten PKW an dem umgeklappten Absperrpfosten hängen (da der Parkplatz uneben ist)

Bevor man über einen umgeklappten Absperrpfosten fährt muss man sich überzeugen, ob man ohne Gefahr über das Ding rüberfahren kann. Unterlässt man das, muss man einen eventuellen Schaden selbst tragen.
Zitat:
Nach einreichen der Unterlagen, meldet sich die Versicherung der Filiale und möchte Fotos vom Fahrzeug mit Maße von der Stoßstange bis zum Boden.
Nach Erhalt kommt ein Schreiben, dass der Schaden nicht übernommen wird, da es sich um keinen Haftpflichtschaden handelt und die Stoßstange vom PKW weniger als 15 cm vom Boden entfernt sei und man vorsichtiger fahren sollte.

Eben. Das Geschäft hat, wie es sich gehört, den Schaden seiner Haftpflichtversicherung gemeldet. Die Haftpflichtversicherung hat geprüft, und befunden: nein, es besteht keine Haftungspflicht seitens des Geschäfts, und also leistet logischerweise die Haftpflichtversicherung auch nicht. (Die leistet ja nur, wenn eine Haftungspflicht besteht - es ist schließlich eine Haftpflichtversicherung, und keine Versicherung für Fälle, in denen keine Haftungspflicht besteht...)

Wenn der Kunde des Ladens der Ansicht ist, es bestünde aber doch eine Haftungspflicht seitens des Ladens, dann muss er vor Gericht klagen. Dann tritt die Haftpflichtversicherung für den Laden in den Prozess ein.

Vielleicht bekommt der Kunde vor Gericht recht - dann wird die Haftpflichtversicherung den Schaden regulieren und die Prozesskosten des Kunden ersetzen.
Vielleicht bekommt der Kunde vor Gericht nicht recht - dann bekommt er kein Geld und muss die Prozesskosten bezahlen. Auch die der Versicherung.

Haftpflichtversicherungen bekommen vor Gericht durchaus nicht immer recht. Sie kalkulieren auch ein gewisses Maß an verlorenen Prozessen ein, wenn nur jeder fünfte, der eigentlich Ansprüche hat, vor Gericht geht und dort gewinnt, dann lohnt sich das immer noch für die Versicherung, die Ansprüche erstmal abzulehnen.

Andererseits sollte man sich nicht zu große Hoffnungen machen: Versicherungen haben kompetente Rechtsabteilungen und Anwälte und wissen sehr gut, wann sie tatsächlich nicht leisten müssen.
Zitat:
Nach Erhalt kommt ein Schreiben, dass der Schaden nicht übernommen wird, da es sich um keinen Haftpflichtschaden handelt und die Stoßstange vom PKW weniger als 15 cm vom Boden entfernt sei und man vorsichtiger fahren sollte.
Der PKW ist Serienmäßig ausgestattet, die Maße bis zum Boden sind definitiv 16.5cm. Falls das eine Rolle spielt.

Ein Auto hat keine feste Bodenfreiheit, diese hängt u.a. von der Beladung ab, und auch davon, ob das Fahrzeug gerade auf ebenem Boden steht oder auf einer Schrägung, usw. usf.

Davon abgesehen bedeutet "Fahrzeug hat serienmäßige Bodenfreiheit" auch nicht, daß diese ausreichend für alle Straßenverhältnisse ist.

In Deutschland existiert keine rechtsverbindliche Mindesthöhe einer Bodenfreiheit. Die Bestimmungen des § 30 Abs. 1 und 2 StVZO begründen jedoch eine allgemeine Beschränkung der zulassungsfähigen Bodenfreiheit.

(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass

1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
2. […]

(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden.

Bei der Hauptuntersuchung von Kraftfahrzeugen wird sich der Prüfer vor allem an der Empfehlung „VdTÜV Merkblatt 751" orientieren. In dessen Anhang II, Absatz 5.1.9, steht:

Tiefer gelegte Fahrzeuge, besetzt mit einem Fahrer, vollen Kraftstofftanks, müssen ein Hindernis von 800 mm Breite und einer Höhe von 110 mm mittig berührungslos überfahren können.

Letztlich bleibt es dem Prüfer überlassen, wie wenig Bodenfreiheit er zulässt, jedoch hat sich die TÜV-Empfehlung bei der Bewertung einer Fahrzeugsituation als Regelgrund durchgesetzt.

Mit 110mm setzt man heutzutage auf der Hälfte aller innerörtlichen Straßen irgendwo auf...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
NeuerNutzer123mitglied
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Was mich nur wundert, erst sollen die ganzen Unterlagen eingereicht werden und dann wird doch nicht für den Schaden gehaftet.
Dann werd ich wohl oder übel meine Vollkasko in Anspruch nehmen müssen.
Ich bedanke mich .

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7217 Beiträge, 1516x hilfreich)

Zitat:
Was mich nur wundert, erst sollen die ganzen Unterlagen eingereicht werden und dann wird doch nicht für den Schaden gehaftet.


Die Versicherung brauchte diese Unterlagen zur Prüfung des Falles.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von NeuerNutzer123mitglied):
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Was mich nur wundert, erst sollen die ganzen Unterlagen eingereicht werden und dann wird doch nicht für den Schaden gehaftet.

Die braucht man für die Prüfung der Ansprüche.
Zitat:
Dann werd ich wohl oder übel meine Vollkasko in Anspruch nehmen müssen.

Das ist sinnvoll. Dabei sollte man darauf achten, daß man von der Vollkasko-Versicherung informiert wird, ob die den Laden erfolgreich in Regress genommen haben.

Wenn das so wäre, könnte man sich dranhängen und die Selbstbeteiligung (wenn es eine gibt) beim Laden geltend machen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16829x hilfreich)

Den bisherigen Antworten kann ich nicht so ganz folgen.

Es ist durchaus denkbar und hier sogar wahrscheinlich, dass der Geschäftsinhaber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Wenn er diese Pflicht verletzt hat, dann muss er auch haften, bzw. seine Haftpflichtversicherung dafür eintreten.

Ob den Autofahrer eine Mitschuld trifft, weil er bei ausreichender Aufmerksamkeit das deutliche Hochragen des Absperrpfostens hätte erkennen können, ist noch eine andere Frage.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16977 Beiträge, 5890x hilfreich)

Zitat (von hh):
Es ist durchaus denkbar und hier sogar wahrscheinlich, dass der Geschäftsinhaber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
Bitte begründe das. Normalerweise sind diese klappbaren Absperrpfosten flach genug, damit ein Auto normalerweise nicht daran hängen bleibt. Die Nutzung dieser Pfosten stellt meiner Meinung nach, wenn die Installation dieser korrekt erfolgt ist, keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von hh):
Den bisherigen Antworten kann ich nicht so ganz folgen.

Es ist durchaus denkbar und hier sogar wahrscheinlich, dass der Geschäftsinhaber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Denkbar ja, wahrscheinlich nicht.
Zitat:

Wenn er diese Pflicht verletzt hat, dann muss er auch haften, bzw. seine Haftpflichtversicherung dafür eintreten.

Ja. Und die Haftpflichtversicherung des Händlers sieht es offenkundig so, daß sie eine Haftungspflicht verneint.
Also bleibt dem Autofahrer nur die Möglichkeit, vor Gericht zu klagen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat:
Denkbar ja, wahrscheinlich nicht.


Wenn der Absperrpfosten mehr als 16,5cm hochgestanden hat, dann halte ich einen Schadenersatzanspruch für wahrscheinlich.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn der Absperrpfosten mehr als 16,5cm hochgestanden hat, dann halte ich einen Schadenersatzanspruch für wahrscheinlich.

Diese Ansicht teile ich auch!
Dies sollte man auch nicht außer Acht lassen...:
Zitat (von NeuerNutzer123mitglied):
(da der Parkplatz uneben ist)

0x Hilfreiche Antwort

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