Zahlung Servicepauschale trotz storniertem Flug

27. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Jeannie2002
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)
Zahlung Servicepauschale trotz storniertem Flug

Hallo,

im Oktober letzten Jahres habe ich über den Vermittler Opodo einen Flug von Düsseldorf nach London Stansted und zurück gebucht. Der Flug sollte Anfang März diesen Jahres mit Etihad erfolgen.

Nur durch Zufall habe ich im Dezember erfahren, dass Etihad die betreffende Strecke gar nicht mehr bedient. Ich habe mich daraufhin dort erkundigt und erfahren, dass mein Flug storniert worden war (was ich nur durch meine Rückfrage erfahren habe).

Etihad bot mir dann die Erstattung des Reisepreises an. Allerdings erhielt ich von den ursprünglich gezahlten 99,96 Euro von Etihad nur 81,35 Euro zurück. Bei der Differenz in Höhe von 18,61 Euro handelt es sich offensichtlich um die seitens Opodo berechnete Servicepauschale.

Ich wandte mich daraufhin an Opodo und bat um enstprechende Rückerstattung. Opodo weigert sich nun aber mit der Begründung, dass mein Vertragspartner die Airline sei und sie nicht für die Stornierung des Fluges haften können. Wie ist hier die Rechtslage? Bleibe ich auf den Kosten sitzen?


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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Etihad fliegt bzw. flog noch nie zwischen Düsseldorf und London Stansted. Da fresse ich einen Besen. Ich wüsste auch nicht, ob Etihad die Genehmigung hat, Passagiere von Deutschland nach England zu befördern.

Sie müssen sich schon an die Fluggesellschaft wenden, die den Flug ausführen sollte (ich tippe mal auf Air Berlin). Diese muss die vollständigen Flugscheinkosten erstatten. Falls in der Buchungsbestätigung keine Opodo Provision explizit aufgeführt ist, dann muss Air Berlin Alles zahlen!
Opodo und Etihad haben mit dem Thema nichts am Hut.

Siehe: EU Fluggastverordnung EC261/2004

EU Fluggastverordnung

quote:
Artikel 8
Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können
Fluggäste wählen zwischen
a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen
Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7
Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem
der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte
Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte,


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Übrigens, die ausführende Fluggesellschaft muss Ihnen auf Ihren Wunsch hin, kostenfrei eine Ersatzverbindung anbieten.

-- Editiert vundaal76 am 27.01.2015 15:12

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jeannie2002
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Dann wünsche ich guten Appetit bei dem Besen, denn Etihad hat (Code Sharing mit AB) die Strecke Düsseldorf - Stansted sehr wohl bedient. Da ich zur Zeit in England lebe, bin ich zigmal damit geflogen. Trotzdem danke für die Antwort.

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

quote:
Dann wünsche ich guten Appetit bei dem Besen, denn Etihad hat (Code Sharing mit AB) die Strecke Düsseldorf - Stansted sehr wohl bedient. Da ich zur Zeit in England lebe, bin ich zigmal damit geflogen. Trotzdem danke für die Antwort.


Bevor Sie ausfallend werden, würde ich Ihnen noch einmal empfehlen, ganz genau zu schauen, welche Fluggesellschaft, den Flug ausführen wollte.

Das ist mitnichten Etihad. Es ist Darwin Airline.
Nur Darwin Airline ist Ihr Anspruchsgegner zur Rückzahlung der gesamten Flugkosten (bzw. zur kostenfreien Ersatzbeförderung).

-- Editiert vundaal76 am 27.01.2015 16:48

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

quote:<hr size=1 noshade>....Etihad fliegt bzw. flog noch nie zwischen Düsseldorf und London Stansted. Da fresse ich einen Besen.... <hr size=1 noshade>

Na ja, es ist und bleibt ein Codeshareflug. Wenn ich nicht falsch informiert bin, dann hat air berlin die Darwin, oder wie sie momentan noch heisst Etihad-Regional, mit der Durchfuehrung beauftragt.

quote:<hr size=1 noshade>....Bei der Differenz in Höhe von 18,61 Euro handelt es sich offensichtlich um die seitens Opodo berechnete Servicepauschale..... <hr size=1 noshade>

Wenn Sie mit Opodo einen Geschaeftsbesorgungsvertrag abgeschlossen haben, dann gilt der, egal ob erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Besorgung des Fluges. Das muss aber aus den Buchungsunterlagen zweifelsfrei hervorgehen.

quote:<hr size=1 noshade>.....Übrigens, die ausführende Fluggesellschaft muss Ihnen auf Ihren Wunsch hin, kostenfrei eine Ersatzverbindung anbieten...... <hr size=1 noshade>

Quark! Muss sie nicht. Siehe hierzu Urteil vom LG Potsdam vom 27.10.2010 AZ: 13 S 89/10 . Hier steht ganz klar in der Urteilsbegruendung Er beschränkt sich auf eine "anderweitige Beförderung" durch das betroffene Luftfahrtunternehmen "vorbehaltlich verfügbarer Plätze", gibt aber keinen Anspruch auf Beförderung durch ein anderes Luftfahrtunternehmen .


Viele Gruesse
bernardoselva

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"Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!"

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Jeannie2002
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo Bernardosilva,

danke für Ihre Antwort. In den Buchungsunterlagen steht gar nichts von einer Servicepauschale, da steht beim Endpreis nur "Flugpreis inkl. Steuern". Bezüglich der Servicepauschale steht in den AGBs: " Die Zahlung der Servicepauschale ist unabhängig von den anderen Produkten und deren Preis und ist nicht erstattungsfähig, sofern eine Vermittlung zustande gekommen ist." Somit ist also der strittige Punkt, ob eine Vermittlung zustande gekommen ist. Die meinen ja, ich sehe das natürlich anders...

Viele Grüße, Jeannie2002

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120246 Beiträge, 39858x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Somit ist also der strittige Punkt, ob eine Vermittlung zustande gekommen ist. <hr size=1 noshade>

Ganz offensichtlich ist sie das.
Denn der Flug wurde storniert. Eine Stornierung setzt aber erstmal eine Buchung voraus. Und ohne Vermittlung hätte es keine Buchung gegeben ...



quote:<hr size=1 noshade>Bezüglich der Servicepauschale steht in den AGB <hr size=1 noshade>

Das dürfte nciht ausreichend sein, diese Pauschale muss meiner Meinung nach auch im Laufe der Buchung in EUR aufgeführt werden.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Wenn ich das Urteil lese, ging es hier aber nicht um die Frage, ob die Ersatzbeförderung geschuldet ist; sondern darum, ob es die 250€ on Top gibt.

Der Kläger wollte 480€, (230€ Schadensersatz + 250€ EU Fluggastverordnung)
Easyjet wollte aber nur 250€ zahlen und hat da die 230 reingerechnet.

Wobei ich mich natürlich dann auch fragen würde, wie man mit einem Easyjet Ticket einen Liegeplatzzuschlag bekommen will.

Ich selbst hätte schriftlich die Airline aufgefordert, sich um eine Ersatzbeförderung zu kümmern. Denn die dürfen zwar 14 Tage im Vorraus die Fl***erbindung wegfallen lassen, ohne die Pauschale entschädigung zu bezahlen. Müssen dann aber auf Wunsch auch eine Ersatzbeförderung stellen.
Machen die das nicht, und man hat die rechtzeitig und vor allem Nachweislich aufgefordert, diese Ersatzbeförderung zu stellen, hat man gute Chancen, sich die Mehrkosten vor Gericht auch zu erstreiten. Ohne Anwalt geht hier nach meiner Erfahrung jedoch recht wenig.

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2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

quote:
Somit ist also der strittige Punkt, ob eine Vermittlung zustande gekommen ist. Die meinen ja, ich sehe das natürlich anders...


Ja und?
Es ist doch völlig egal, was Opodo hier meint oder schreibt.

quote:
In den Buchungsunterlagen steht gar nichts von einer Servicepauschale, da steht beim Endpreis nur "Flugpreis inkl. Steuern".


Eine Servicepauschale taucht hier nicht auf.
Aus diesem Grund schuldet Ihnen Darwin Airline (kein Etihad, kein Opodo) die Rückzahlung des gesamtes Betrags. Das ergibt sich aus der EU Fluggastverordnung.

Sie müssen sich mit Darwin Airline, nicht Opodo auseinandersetzen.

-- Editiert vundaal76 am 28.01.2015 11:47

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

quote:
.....Müssen dann aber auf Wunsch auch eine Ersatzbeförderung stellen......

Das sehe ich nicht so pauschal. Fluggesellschaften muessen nur dann Ersatzverbindungen vorschlagen, wenn sie die auch selbst anbieten und wenn freie Plaetze vorhanden sind. Die Fluggesellschaften muessen nicht nach Verbindungen anderer Fluggesellschaften Ausschau halten.

Ob bei langfristigen Streichungen von Relationen der Kunde evtl. Mehrkosten fuer einen anderen Flug durchsetzen kann bleibt abzuwarten. Das sehe ich so wie Sie.

quote:
....Aus diesem Grund schuldet Ihnen Darwin Airline (kein Etihad, kein Opodo) die Rückzahlung des gesamtes Betrags....

Das kommt auf die Formulierung in der Ausschreibung an. Wenn klar erkennbar ist, dass im Endpreis eine Fee in Hoehe von xxx fuer den Vermittler enthalten ist, dann darf die einbehalten werden.


Viele Gruesse
bernardoselva

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"Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!"

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

quote:
Das kommt auf die Formulierung in der Ausschreibung an. Wenn klar erkennbar ist, dass im Endpreis eine Fee in Hoehe von xxx fuer den Vermittler enthalten ist, dann darf die einbehalten werden.


Laut Darstellung von Jeannie2002 wurde diese Provision nicht explizit aufgeführt.
Jetzt kann es natürlich sein, dass Opodo selbst das Geld eingezogen hat und die eigene Provision mit in den Endpreis eingerechnet hat. Das kann der Fluggast aber nicht nachvollziehen.

quote:
Bei der Differenz in Höhe von 18,61 Euro handelt es sich offensichtlich um die seitens Opodo berechnete Servicepauschale.


In meinen Augen kann man dieses Geld erfolgreich bei Darwin Airline einfordern.

quote:
Ob bei langfristigen Streichungen von Relationen der Kunde evtl. Mehrkosten fuer einen anderen Flug durchsetzen kann bleibt abzuwarten. Das sehe ich so wie Sie.



Hier wird es wohl in den kommenden Jahren ein Urteil vom EUGH geben.

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2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

quote:
....vundaal76....

Versteckt sich hinter diesem Nickname ein S.M. ????
Jedenfalls ist der Schreibstil sehr verdaechtig. :zoff:


Viele Gruesse
bernardoselva

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#12
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Ich stehe nicht auf S,M. und bin kein S.M.-Fan.

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2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

quote:
.....Ich stehe nicht auf S,M. und bin kein S.M.-Fan.....

Ich wollte nichts ueber evtl. Sexualpraktiken erfahren, sondern meinte mit S.M. einen bestimmten Mitschreiber. Der gute Mann wird wissen, wen ich meine.


Viele Gruesse
bernardoselva

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