Urlaubsbuchung und nun Inkasso ?

3. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
Cryjack
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 3x hilfreich)
Urlaubsbuchung und nun Inkasso ?

Hi, für eine Freundin wollte diese Frage, bzw. Diskussion beginnen.

Sie hat über ein Reiseportal (aidu) eine Reise gebucht für 3 Personen, nach dieser Buchung stellte sie fest, dass das Portal aus 3 Erwachsenen 2 gemacht hat + 1 Kind.
Dies wurde dem Portal mitgeteilt worauf das Portal mitteilte das sich der Reisepreis ändere.
Nun kam ein neues Angebot was angenommen wurde (per email).
Nach der Bestätigung des Angebots dauerte es rund 2 Tage, worauf wieder eine Angebotsänderung kam da das Angebot nicht gehalten werden konnte, auch diesmal eine Preiserhöhung.
Dieses Angebot wurde per Telefon (aufgezeichnet) sowie per mail bestätigt und abermals angenommen.

Das ganze wurde an einem Freitag bestätigt.
Die Woche drauf gab es wieder eine Preisänderung da der Reiseveranstalter nicht über das we erreicht werden konnte.
Daraufhin wurde dem Reiseportal mitgeteilt, dass man vom Angebot zurücktrete aufgrund der permanenten Änderungen.

Nach nun fast 1 Monat bekommt meine Freundin einen Brief eines Inkassounternehmens worin eine Forderung von 35% des Reisebetrags gefordert wurde.
Der Reiseveranstalter (nicht das Portal) fordert diesen Betrag da keine Reise zu stande kam.

Das Inkassounternehmen begründet das ganze:
Das es sich bei Linineflügen nicht um Festpreise handelt, sondern jeweils um Änderungen nach den günstigsten noch verfügbaren Buchungsklasse. Badauerlicherweise änderte sich der Preis in dieser Angelegenheit mehrfach. Eine finale Bestätigung der umgebuchten Reise und Rechnungsänderung konnte daher nicht durchgeführt werden.

Jemand eine idee wie man weiter vorgehen sollte ?
RA wegen noch relativ kleinen Betrag macht halt nicht so viel sinn




-- Editiert von Moderator am 03.12.2016 20:50

-- Thema wurde verschoben am 03.12.2016 20:50

Reise mit Hindernissen?

Reise mit Hindernissen?

Ein erfahrener Anwalt im Reiserecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Reiserecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1378x hilfreich)

:forum:

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

:forum:

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Cryjack
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 3x hilfreich)

ich seh es auch gerade :P nur bekomm ich es nicht geschoben

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Liegt der Rücktritt vom Reiseportal schriftlich vor?

Mit dem Inkassounternehmem würde ich keinen Fall mehr telefonieren.
Besser: Schriftlich und nachweisbar der Forderung widersprechen! Grund: es liegt keine Reisevertrag wg. fehlender übereinstimmender Willenserklärung vor.

Wichtig: Allen Schriftverkehr (insb. die E-Mails von Aidu) ausdrucken und gut aufbewahren!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Cryjack):
Der Reiseveranstalter (nicht das Portal) fordert diesen Betrag da keine Reise zu stande kam.

Der Reiseveranstalter möge sich doch bitte an das Portal wenden, denn zwischen dem Buchenden und dem Reiseveranstalter scheint noch gar kein Vertrag abgeschlossen zu sein. Womit dann auch der Schadenersatz hinfällig wäre.
Ist ja nicht die Schuld des Kunden wenn Portal und Reiseveranstalter keine ordentliche Kommunikation koordinert bekommen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

solange keine Reisebestaetigung des Reiseveranstalters (!!!!) vorliegt besteht kein fuer beide Seiten verbindlicher Reisevertrag! Weicht der Inhalt einer Reisebestaetigung vom Inhalt der Reisebuchung ab, dann erlangt die Reisebestaetigung erst dann Verbindlichkeit, wenn die Annahme vom Kunden (Buchenden) erklaert wird.

Somit koennen keine Gebuehren fuer einen Ruecktritt von der Buchung erhoben werden, wenn die Buchung ueberhaupt noch nicht bestaetigt wurde.

Mit einem Inkasso wuerde ich ueberhaupt nicht korrespondieren da es als fachlich ungeeignet einzuordnen ist. Ich wuerde dem Inkasso jegliche Kontaktaufnahme grundsaetzlich verbieten. Der Ansprechpartner fuer eine bestaetigte Reise ist der Reiseveranstalter! Der Ansprechpartner fuer eine laufende Buchung, die noch nicht bestaetigt ist, ist das Buchungsportal. Ende!

Zitat:
.......Die Woche drauf gab es wieder eine Preisänderung da der Reiseveranstalter nicht über das we erreicht werden konnte......

Sorry, das verstehe ich nicht. Was hat ein Wochenende mit der Erreichbarkeit des Reiseveranstalters zu tun? Also ich kenne keinen Reiseveranstalter, der nicht mindestens bis Samstagmittag zu erreichen waere. Und die Reservierungssysteme laufen in der Regel 24/7.


Viele Gruesse
bernardoselva


Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Cryjack
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 3x hilfreich)

Tja ich blicke bei dem ganzen selbst kaum durch, da es sehr schwierig ist das ganze zu "verstehen".
Ich habe nur gesehen, dass auf der website von aidu steht das sie eine art reisebüro sind und der hauptvertrag zwischen dem buchenden und dem reiseveranstalter zustande kommt.

Interessant finde ich auch das das Inkassounternehmen kein Einschreiben mit Rückschein verschickt sondern nur normale briefe mit marke.

Bei dem Reiseveranstalter seinen AGBs steht unter anderem auch dies " Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten..."

Eine erhebliche änderung wäre doch, die permanenten Preisdifferenzen oder sehe ich das falsch ?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

In #6 steht alles.
Alles sichern und gegenüber dem Veranstalter den Vertragsabschluss bestreiten.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Eine erhebliche änderung wäre doch, die permanenten Preisdifferenzen oder sehe ich das falsch ?


Tun Sie mir bitte einen Gefallen! Lassen Sie sich vom Reiseveranstalter, Reisevermittler bzw. Inkassounternehmen nicht verunsichern. Diese Parteien spielen nicht mit ehrlichen Karten und sind ausschließlich auf Ihr Geld aus.

Sie müssen sich hier keine weiteren Gedanken machen.
Es existiert in Ihrer Situation schlichtweg kein Vertrag, da der Reiseveranstalter das Angebot nicht bestätigt hat - Punkt aus!
Da es keinen Vertrag gibt, können auch keinerlei Stornokosten anfallen.

Sie müssten gegenüber dem Forderungsinhaber (Reiseveranstalter) einmal schriftlich und mit Einschreiben (E-Mail geht auch, falls der Reiseveranstalter darauf antwortet) der Forderung widersprechen. Weitere Post vom Inkassobüro, Anwalt etc. dürfen Sie ignorieren. Einzig einem gerichtlichen Mahnbescheid müssen Sie fristgerecht widersprechen!

Nicht telefonieren!

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Cryjack
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 3x hilfreich)

naja so wie ich jetzt nachgefragt habe, gibt es eine Reisebestätigung für die 1. Falschbuchung (2Erw. +1 Kind) vom Reiseveranstalter.
Auf die Änderung hat der Reiseveranstalter selbst nicht reagiert sondern nur noch der Vermittler/Portal aidu.
Der Vermittler hat auch das Angebot mehrfach neu berechnet, also gehe ich von einer Kommunikation zwischen Vermittler und Veranstalter aus.

-- Editiert von Cryjack am 05.12.2016 22:34

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Aus den AGB:
1.Die Änderung der gebuchten Leistung (insbesondere Umbuchung, Namensänderung und Stornierung) ist grundsätzlich nur durch Stornierung und Buchung einer neuen Leistung möglich. Hiervon kann nur abgewichen werden, soweit der jeweilige Leistungserbringer dies in seinen Vertragsbedingungen ausdrücklich vorsieht. Die Kosten für die Änderung der Leistung ergeben sich aus den Vertragsbedingungen des jeweiligen Leistungserbringers sowie dessen AGB.

Also wurde vermutlich storniert und neu gebucht. Aber hierzu gab es durch wiederholte Preisänderungen letztendlich dann doch kein Vertrag. Was steht in den AGB des Veranstalters?

-- Editiert von Retels am 06.12.2016 09:16

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
naja so wie ich jetzt nachgefragt habe, gibt es eine Reisebestätigung für die 1. Falschbuchung (2Erw. +1 Kind) vom Reiseveranstalter.
Auf die Änderung hat der Reiseveranstalter selbst nicht reagiert sondern nur noch der Vermittler/Portal aidu.


noch einmal: Nicht verunsichern lassen!
Ein Vertrag kommt nur bei zwei übereinstimmenden Willenserklärungen zu Stande.
Das gibt es hier aber nicht. Sie haben für 3 Erwachsene gebucht. Der Reisevermittler und Veranstalter reagiert mit einer Bestätigung von 2 Erw. + 1 Kind.
Der Reiseveranstalter könnte nunmehr behaupten, dass Sie für 2 Erw. + 1 Kind gebucht haben. Das müsste der Reiseveranstalter aber beweisen.
Sie könnten die Argumentation des Reiseveranstalters leicht erschüttern:
"Dies wurde dem Portal mitgeteilt worauf das Portal mitteilte das sich der Reisepreis ändere."
Das Verhalten des Reisevermittlers deutet darauf hin, dass hier ein Fehler vorlag, sonst würde es doch keinen neuen Preis anbieten.

Wichtig: schriftliche Korrespondenz mit dem Reisevermittler gut aufbewahren!

Aber noch einmal: Diese Argumentation müssen Sie mit dem Reiseveranstalter zum jetzigen Zeitpunkt gar nicht führen.
Erst nachdem einem gerichtlichen Mahnbescheid widersprochen wurde und der Reiseveranstalter eine Klagebgründung eingereicht hat, würde ich mich mit dieser Materie weiter auseinandersetzen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Cryjack
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 3x hilfreich)

es gibt wieder Neuigkeiten :D

Jetzt gibts ein neues Inkassobüro Axactor (vormals Heidelberger Inkasso GmbH) :D die scheinen den Auftrag übernommen zu haben ?

Da meine Bekannte gegen einen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hat kam nun nach langer Zeit mal wieder ein neuer Brief diesmal von Axactor.

Im Brief steht:

"Zur Sicherung der Forderung müsste nun Klage über einen Rechtsanwalt erhoben werden, wodurch für sie erhebliche weitere Kosten entstehen würden. Unserere Mandantin ist entgegengekommenderweise mit einer Abtragung der Forderung in angemessenen monatlichen Zahlungen einverstanden, wenn Sie den Widerspruch gegen den Mahnbescheid zurück nehmen."

Gerne versichern wir Ihnen, dass aus dem anschließend erlassenen Vollstreckungsbescheid bei Einhaltung der Rückzahlungsvereinbarung keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie eingeleitet werden.

Für mich wirkt das alles schon sehr merkwürdig, aus welchem Grund warten die fast ein halbes jahr um dann wiedermal mit Anwalt zu drohen.
Wenn ich ne Firma hätte droh ich 1x danach gehts zum Anwalt.
Hier scheint aber jemand zu hoffen das man einknickt und es einfach bezahlt.

Was meint ihr ?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Cryjack):
Wenn ich ne Firma hätte droh ich 1x danach gehts zum Anwalt.

Eigentlich droht man da keinmal und leitet dirketdas streitige Verfahren ein - wenn man denn Pulver auf der Pfanne hat.



Zitat (von Cryjack):
Hier scheint aber jemand zu hoffen das man einknickt und es einfach bezahlt.

Ja, traditionell winseln die Inkassos noch eine Weile ... die wissen auch wenn sie keine guten Erfolgsaussichten haben.
Und natürlich wird jedes Schreiben mit Gebühren berechnet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Auf das Schreiben des Inkassos wuerde ich nicht reagieren. Sie haben gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt, nun ist der, der den Mahnbescheid erliess verpflichtet, Klage vor Gericht zu erheben.

Ich gehe davon aus das die Gegenseite erkannt hat, dass sie wenig Aussicht auf Erfolg einer Klage hat, sonst haette sie diese laengst eingereicht.

Also Ruhe bewahren!


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Der gerichtliche Mahnbescheid wurde durch den Reiseveranstalter in Auftrag gegeben?
Der Reiseveranstalter beharrt wohl immer noch auf einen Reisevertrag für 2 Erwachsene + 1 Kinde?

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.830 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen