Hallo liebe Forenmitglieder,
bin gestern aus dem Urlaub zurück. Folgendermaßen ist die Rückreise abgelaufen:
Am 30.05. um 18 Uhr haben wir im Hotel die Info bekommen, dass wir um 4:50 Uhr fliegen, statt wie bisher angenommen um 6:45 Uhr.
Am Flughafen angekommen mussten wir feststellen, dass es unsere Flugnummer nicht mehr gab, der Flug um 6:45 Uhr war also gestrichen. Statt dessen wurden die Passagiere die Glück hatten um 6:05 Uhr von Antalya nach Weeze/Niederrhein geflogen. Die, die Pech hatten, wozu wir gehörten, mussten auf den um 4:50 Uhr ausweichen. Das ganze wegen Überbuchung, wie der zuständige Mann am Flughafen sagte.
Wir flogen von Antalya nach München, von dort weiter nach Amsterdam. Für alle Passagiere an Board, "deren Reiseziel Amsterdam ist wurde vom Reseveranstalter keine Verpflegung mitgebucht." Teilte uns die Chefstewardess mit. Keine Speisen und auch keine Getränke, nicht mal Wasser. Wenn man was wollte, musste man selbst zahlen.
Von Amsterdam ging es weiter mit dem Bus nach Weeze/Niederrhein. Das ganze dauerte 12,5 Std, vom Hotel bis nach Weeze.
Es waren noch einige andere Betroffen, deren Namen wir nicht haben. Wir haben es auch versäumt, die Überbuchung bestätigen zu lassen.
Habe mich versucht schlau zu machen. Bisher habe ich nur eine EU Regelung für den Fall einer Überbuchung gefunden. Aber was ist mit der nicht geleisteten Verpflegung für den Rückflug, die wir natürlich mitgebucht hatten usw.
Schonmal Dankeschön für Tipps wie ich nun vorgehen soll
Gruß
Ezzi
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Überbuchung des Rückfluges
Reise mit Hindernissen?
Reise mit Hindernissen?
Welche Verpflegungskategorie habt ihr denn für den Flug (Rückflug) gebucht? Danach richtet sich ja wohl der Schadensersatzanspruch.
-- Editiert am 02.06.2010 22:47
Hallo,
wie im Hinflug auch, haben wir alle nicht alkoholischen Getränke und ein Essen gebucht gehabt.
Kommt darüber hinaus für uns nicht diese EU-Verordnung Nr. 261/2004 nicht in betracht, wonach man für einen überbuchten Flug Anrecht auf Entschädigung hat?
Gruß
Ezzi
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Hallo,
das hoert sich ganz nach meiner Lieblingsfluggesellschaft an.
quote:
.....Kommt darüber hinaus für uns nicht diese EU-Verordnung Nr. 261/2004 nicht in betracht, wonach man für einen überbuchten Flug Anrecht auf Entschädigung hat?......
Ich denke, dass die EU-Fluggastverordnung in Betracht kommt; und zwar wegen Annullierung, denn Ihr Flug mit der vorgesehenen Flugnummer fand nicht statt (Artikel 5 der Fluggastverordnung).
Ihre Ansprueche muessen Sie am Sitz der Fluggesellschaft geltend machen und beziffern. Ich hoffe, Sie koennen den Ausfall belegen.
Wenn es zur Klage kommt, davon gehe ich aus, dann muessen Sie nicht am Sitz der Fluggesellschaft klagen, sondern beim zustaendigen Amtsgericht des Flughafens Weeze.
Viele Gruesse
bernardoselva
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"Touristiker"
Hallo BernoardoSelva,
welche Rolle spielt denn der Reiseveranstalter? Wenn ich meine Ansprüche direkt bei der Fluggesellschaft geltend machen muss, hat der Reiseveranstalter ja nichts mehr mit der Sache zu tun. Aber die waren es doch, die mit der Fluggesellschaft sowohl die Beförderung als auch die Verpflegung der Gäste in dem Ausweichflug geregelt hat.
Gruß
Ezzi
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Klingt nach GermanWings... ;-)
Die Geschichte klingt recht typisch. Es gab 2 Maschinen, die jeweils nur etwas mehr als die Hälfte ausgebucht waren. Also wird aus Kostengründen eine Maschine gestrichen und die Passagiere auf die andere Maschine umgebucht. Das erklärt, warum die Flugnummer nicht mehr existent war und die Flugzeiten sich verschoben haben.
Ich weiß, dass derzeit wegen dieses Gebahrens mehrere Klagen gegen GermanWings anhängig sind, habe aber keine Ahnung, wie da der Stand der Dinge ist. Es ist aber vermutlich bei anderen Fluggesellschaften nicht viel anders.
Rechtlich ist die Sache im Grunde einfach. Sie haben einen festen Vertrag (Flug von einem bestimmten Ort an einen bestimmten Ort zu einem bestimmten Datum und einer bestimmten Uhrzeit). Dieser Vertrag wurde seitens der Fluggesellschaft nicht erfüllt. Daher haben Sie Anspruch auf Schadensersatz. Die Höhe richtet sich nach dem konkreten Schaden und im Übrigen nach den entsprechenden EU-Richtlinien.
Solchen Ärger sollte man einem Anwalt überlassen. Man selbst hat gegen eine Fluggesellschaft keine Chance. Die antworten nur mit dümmlichen Standardschreiben. Wenn überhaupt, kann nur ein Anwalt was bewegen.
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"justice"
--- editiert vom Admin
@justice005
Wenn das mal nicht nach hinten losgeht mit der Behauptung, dass es sich um die namentlich genannte Fluggesellschaft handelt. Die fliegt meines Wissens den Flughafen Weeze ueberhaupt nicht an!
@eztrez
Wenn die Bordverpflegung im Pauschalreisepreis enthalten war, dann wird Ihnen der RV das sicherlich auch erstatten. Nur muessen Sie gegen den Veranstalter Ansprueche stellen, aber da ist das Porto beinahe teurer als der Erstattungsbetrag, um den es geht.
@Schlesi
quote:
.....Dann ist der Ansprechparnter der Reiseveranstalter.....
Diese Aussage ist natuerlich wieder einmal im Wesentlichen falsch! Hier handelt es sich zweifelsfrei um eine Annullierung des Rueckfluges. Und dafuer ist natuerlich lt. EU-Fluggastverordnung die Fluggesellschaft zustaendig, bis auf die Bordverpflegung, so sie denn Bestandteil des Reisepreises war.
Viele Gruesse
bernardoselva
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"Touristiker"
quote:
Wenn das mal nicht nach hinten losgeht mit der Behauptung, dass es sich um die namentlich genannte Fluggesellschaft handelt. Die fliegt meines Wissens den Flughafen Weeze ueberhaupt nicht an!
Deshalb schrieb ich ja auch, dass dieses Gebahren auch bei anderen Fluggesellschaften betrieben wird... Die von mir genannte Fluggesellschaft wurde nur deswegen genannt, weil mir diesbezüglich ein sehr ähnlicher Fall bekannt ist.
Kann aber - wie gesagt - auch jede andere Gesellschaft gewesen sein und ist im Ergebnis ja auch egal.
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"justice"
Hallo,
im Glauben keine expliziten Namen nennen zu dürfen hier im Forum hatte ich das auch nicht getan.
Aber es scheint ein irrglaube gewesen zu sein. Reiseveranstlater: GTI Fluggesellschaft: SKY Airlines.
Habe schonmal ene Antwort bekommen auf meine erste Beschwerde, bei der ich zunächst nur um Stellungnahme gebeten habe "bevor ich mit meinem Anwalt etwaige Ersatzansprüche stelle".
Zusammengefasst (Zitate!):
"1. An- und Abreisetag wird kein Erholungscharakter zugesprochen!
2. Kurzfristige Änderungen müssen wir uns vorbehalten. Gründe sind Firmeninterner Natur und es bedarf keiner Erläuterung.
3. Reisebestätigung enthält "voraussichtliche Flugzeiten" und "Änderungen vorbehalten". Fixe Flugzeiten sind somit kein Vertragsbestandteil.
4. Zwischenstopp ist nicht zu beanstanden, diese müssen bei Flugpauschalreisen entschädigungslos hingenommen werden.
5. Ein anderer Zielflughafen und anschließender Bustransfer ist nicht zu beanstanden, aus flugplantechnischen Gründen.
6. Getränke- und Imbisskosten erstatten wir Ihnen jedoch, mit entsprechenden Quittungen (die wir natürlich nicht behalten haben, dürfen wir selbst eine schreiben bzw. gibt es Pauschalen?)
7. Wir bedauern unsere Rückmeldung und hoffen sie wieder begrüßen zu dürfen (von wegen)
Danke schonmal für Antworten
Gruß
Ezzi
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*loool* Diese Begründungen gibt es immer wieder. Juristisch ist das aber blanker Unsinn. Das ist ungefähr so sinnig, als würde der Fluggast äußern, er müsse sich leider aus internen Kostenstrukturgründen im eigenen Portemonnaie die Zahlung des Flugpreises der Höhe nach vorbehalten und kurzfristige Änderungen im Zahlen des Ticketpreises bedürften keinerlei Erläuterung... *brüll*
Leider kapieren viele Firmen nicht, dass ein Vertrag nunmal ein Vertrag ist, an den sich beide Seiten zu halten haben.
Ich empfehle Ihnen dringend, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Wie ich oben schon schrieb, wird ohne Anwalt gar nichts bewegt.
Das beginnt schon damit, dass nur nach Einschalten eines Anwalts der Sachverhalt vom stupiden Textbausteinverschicker an die Rechtsabteilung abgegeben wird, wo Leute sitzen, die Kenntnisse von der Rechtslage haben. Mit denen kann man sich - wenn überhaupt - auch einigen. Wenn nicht, hilft nur der Gang vor Gericht.
Daher: Ab zum Anwalt !
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"justice"
--- editiert vom Admin
quote:
......4. Zwischenstopp ist nicht zu beanstanden, diese müssen bei Flugpauschalreisen entschädigungslos hingenommen werden.....
Das ist in diesem Zusammenhang das Geilste, was ich seit langem gehoert habe. Klar, dass man eine Zwischenlandung hinnehmen muss, sofern nicht ausdruecklich "nonstop" ausgeschrieben ist, aber gleich zwei Zwischenlandungen und die Restetappe dann noch mangels Masse, sprich Flugzeug, mit dem Bus.
quote:
.....Das ist so natürlich falsch.
Wie beim Nur-Flug können Fluggäste auch dann gegenüber der Fluggesellschaft Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte-Verordnung haben, wenn der Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist.....
Habe ich etwas anderes behauptet??
quote:
.....Es gelten jedoch einige Besonderheiten: Auch beim Ausfall von Flügen, die im Rahmen einer Pauschalreise gebucht wurden, kann eine kostenlose Umbuchung des Fluges verlangt werden.....
Unsinn! Die EU-Fluggastverordnung unterscheidet bei derart kurzfristigen Annullierungen nicht nach Pauschalreisen oder NUR-Flug Buchungen.
Es ist in jedem Fall eine angemessene Ersatzbefoerderung zu leisten und ob diese halbe EuropaRundreise angemessen war, wage ich zu bezweifeln.
Zusaetzlich besteht aber ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen.
Kann man alles wunderschoen nachlesen im Artikel 5 EU-Fluggastverordnung.
Viele Gruesse
bernardoselva
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"Touristiker"
--- editiert vom Admin
Danke schonmal für die zahlreichen Antworten,
zwei Dinge möchte ich noch hinzufügen.
1. Die Antwort des Luftfahrt-Bundesamtes "Bürgerservice":
"Die Fluggastrechteverordnung gilt für alle Fluggäste, die auf Flughäfen
im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft einen Flug
antreten, unabhängig von der Nationalität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens. Beginnt der Flug jedoch im umgekehrten Fall in
einem Drittstaat und handelt es sich bei dem ausführenden
Luftfahrtunternehmen um keine Fluggesellschaft eines EU-Mitgliedstaates,
findet die Verordnung (EG) Nr. 261/04 keine Anwendung.
Der von Ihnen geschilderte Fall (Abflugsstaat: Türkei, ausführendes
Luftfahrtunternehmen: Sky Airways) fällt somit nicht unter den
Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Sie könnten sich evtl. an
einen Juristen wenden, der Ihnen zivilrechtlich weiterhilft."
Dies war ja auch der Tipp von euch.
2. Lohnt der Gang zum Anwalt, bei einem Gesamtpreis von ca. 900 Euro für zwei Personen?
Gruß
Ezzi
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--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
Hallo,
dankeschön. Eine Frage habe ich zu diesem anteiligen Tagesreisepreis. Bei 900 Euro für 7 Tage, wäre ich dann bei einem Tagesreisepreis von 900/7? Davon dann 5%? Das wären ja ca. 6 Euro.
Das rechne ich wahrscheinlich falsch, deshalb bitte um kurze Erläuterung.
Mir fällt da noch was ein. Am FLughafen in ANtalya, sagte uns der zuständige GTI-Mann. "Sie können natürlich auch den 4:50 nach AMsterdam fliegen lassen und hoffen, dass in der 6:05 nach Weeze zwei Plätze frei werden. Wenn sie das machen, müssen sie allerdings einen Zettel unterschreiben, dass sie auf die zur verfügung stehende Beförderung verzichtet haben. Tragen somit bei voller Maschine um 6:05 eigenes Verantwortung bzw. Risiko." (aus Erinnerung).
Ist das richtig gewesen, was er uns da erzählt hat? Ich denke nämlich noch daran und ob ich das nicht lieber so gemacht hätte. Kann mir nicht vorstellen, dass die dann gar keine verantwortung mehr für unsere Rückreise trügen.
Gruß
Said
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Also, ich kann mich nicht mit der Darstellung, was ist eine Drittstaaten-Airline und was nicht, anfreunden.
Nehmen wir hier die besagte Sky-Airline, die, da sie in der Tuerkei registriert ist, als Drittstaaten-Airline gilt.
Unterstellen wir, dass mein Bruder von Antalya nach Duesseldorf fliegt und sechs Stunden Verspaetung hat, da hat er Pech gehabt, da Start in einem Drittstaat und Flug mit einer Drittstaaten-Airline.
Mit der gleichen Maschine, mit der mein Bruder ankommt, fliege ich ab Duesseldorf in die Tuerkei, und sitze vielleicht noch auf dem gleichen Platz wie mein Bruder, und habe natuerlich auch sechs Stunden Verspaetung, da der Bomber ja schon mit sechs Stunden Verspaetung ankam.
Nun, oh Wunder, greift die EU-Fluggastverordnung. Mir stehen alle Ansprueche die sich aus der Verordnung ableiten, zu. Mein Bruder aber, der schaut in die Roehre. Seltsam, seltsam, aber so scheint es zu sein.
Mir stellt sich nun die Frage, wann ist denn eine Fluggesellschaft eine Drittstaaten-Airline? Immer nur dann, wenn sie in einem Drittstaat registriert ist? Das waere und ist logisch. Aber was ist, wenn diese Fluggesellschaft eine Niederlassung in einem EU-Staat hat, wie Sky z.B. in Duesseldorf, und der Flug von einem Drittstaat in den Geltungsbereich der EU erfolgt.
Koennte mal einer der Anwaelte etwas dazu sagen, wenn das gelesen wird.
Viele Gruesse
bernardoselva
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"Touristiker"
Jedoch steht auch im Montrealer Abkommen, daß Schadensersatz zu leisten ist, und dieses gilt in jedem Fall.
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@Lifeguard
Welchen Artikel der MUe meinen Sie?
Zusaetzlich stellt sich die Frage ob die MUe ueberhaupt anwendbar ist, denn soweit ich weiss hat die Tuerkei zwar unterschrieben, aber die Uebereinkunft noch nicht ratifiziert. Uns sowas will in die EU.
Viele Gruesse
bernardoselva
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"Touristiker"
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