hallo,
ich habe für mich und meine mutter eine bustagesfahrt nach kopenhagen gebucht.
drei tage vorher wurde diese fahrt wegen nichtereichen der teilnehmerzahl abgesagt.
erst mit der buchungsbestätigung habe ich die geschäftsbedingungen bekommen, in welchen stand, dass man in diesem falle einen zeitlich unbegrenzten gutschein bekäme.
(bekommen habe ich einen, der bis zum 31.12.2010 einzulösen ist)
auf der internetseite steht von dem gutscheinersatz gar nichts, und bei der telefonischen buchung wurde mir davon auch nichts gesagt.
ich forderte mein geld zurück, woraufhin mir gesagt wurde, ich habe ja den gutschein bekommen, und das könne man ja nicht machen, dann käme ja jeder und wolle sein geld zurück.
nun meine frage, habe ich bei einer solchen sachlage anspruch auf rückerstattung meines geldes???
vielen dank im voraus.
lg heikooo
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Tagesausflug wegen Mindestteilnehmerzahl abgesagt
Reise mit Hindernissen?
Reise mit Hindernissen?
Guten Tag!
Wenn sie vor Buchung nicht in Kenntnis gesetzt worden sind, dass sie einen Gutschein bekämen im Falle eines Nichtzustandekommen einer Reise, dann haben Sie diesen auch zweifelsfrei nicht zu akzeptieren. Sonst könnte ja jeder hinterher einseitig etwas ändern wie er will. Vergewissern Sie sich noch einmal in den AGB's wo sie vor Reisebuchung reingeschaut haben. Der Veranstalter hätte Sie davon in Kenntnis setzen müssen.
Was sie am besten tun: Zahlungsaufforderung zur Rückzahlung innerhalb von 14 Tagen Frist per Einschreiben senden, wenn nichts fruchtet, Mahnbescheid beantragen, so würde ich es tun. Wenn ich falsch liege, so möge mich bitte einer korrigieren.
MfG
Hallo,
das muessen Sie sicherlich nicht hinnehmen! Wenn das Busunternehmen eine Tagesfahrt absagt, dann verliert es den Anspruch auf den Reisepreis und muss Ihnen das Geld erstatten.
An Ihrer Stelle wuerde ich dort noch einmal vorsprechen und unmissverstaendlich mitteilen, dass Sie einen Gutschein nicht akzeptieren. Reagiert man negativ, dann sofort zum Anwalt.
Haben Sie denn mal nachgeschaut, was die AGB des Busunternehmens ueber die Mindestteilnehmerzahl aussagen. Fuer meine Begriffe ist eine derart kurzfristige Absage nicht erlaubt, da bin ich mir aber nicht sicher.
Viele Gruesse
bernardoselva
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"Touristiker"
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
--- editiert vom Admin
Die Frage, die sich nunmehr stellt ist die, welche Fristen zur Absage einer Reise sind angemessen. Denn niemand kann verlangen, dass der Anbieter / Reiseveranstalter seine wirtschaftliche Opfergrenze ueberschreitet um eine Reise durchzufuehren. Also kann er Reisen absagen, wenn er zuvor explizit darauf hingewiesen hat.
Ich habe dazu nichts konkretes gefunden, wo ganz klar gesagt wird, Tagesreise bis Tag X vor Reiseantritt, Kreuzfahrt bis Tag X, oder Rundreise bis Tag X vor Reiseantritt.
Zitat:.....dass Reiseveranstalter, die eine Buchung absagen, auch für Mitreisende des Urlaubers Schadenersatz geltend machen müssen.....
Das wird ganz sicher kein Veranstalter machen, da waere er ganz schoen bloed!
Viele Gruesse
bernardoselva
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"Touristiker"
-- Editiert am 11.06.2010 15:42
--- editiert vom Admin
Lässt sich denn eine Tagesfahrt tatsächlich als Reise und der Anbieter damit als Reiseveranstalter klassifizieren? Ich frage mich wegen folgendem Gedanken: Mit weniger als 24 Stunden und ohne Übernachtung haben wir zumindest keine Pauschalreise vorliegen.
Nichtsdestotrotz kann eine so kurzfristige Stornierung rechts sein. Dazu müsste einerseits ein entsprechender Hinweis beim Angebot bzw. bei der Bestätigung zu finden sein. Nebst Frist. Ob diese jedoch ausreichend ist, ist wohl abhängig davon, ob tatsächlich eine "Reise" vorliegt. Andernfalls mögen in den AGB festgelegte kürzere Fristen ausreichend sein.
Dagegen scheint mir eine Abfindung per Gutschein nicht zulässig zu sein. Der Vertrag wurde schliesslich auf Grund des "Versagens" des Anbieters gelöst, nicht aus Kulanz bei willkürlicher Stornierung seitens des Reisenden.
--- editiert vom Admin
@ Schlesi
quote:<hr size=1 noshade>.....Die hierfür geltende gesetzliche Grundlage ist in der InfoV § 1 g geregelt.... <hr size=1 noshade>
Sucht man unter "juris" nach dem von Ihnen angefuehrten § 1 g BGB-InfoV wird man mit der Antwort konfrontiert, dass es diesen §en nicht mehr gibt.....
Ich weiss nicht, aus welchen Schmuckkaestchen Sie Ihre Infos ausgraben?
Viele Gruesse
bernardoselva
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"Touristiker"
--- editiert vom Admin
quote:
......daß der Reiseveranstalter bereits im Prospekt und nicht wie Sie, bernadoselva, behaupten, igendwo in den Veranstalter-AGB über die MIndestteilnehmerzahl und auch den Zeitpunkt informieren muß......
Legt der Busunternehmer fuer die von ihm veranstalteten Tagesfahrten einen Prospekt oder einen prospektaehnlichen mehrseitigen Flyer auf, dann findet man in der Regel auf der vorletzten oder letzten Seite auch die AGB. Und es erfuellt die gesetzlichen Bestimmungen, wenn in diesen AGB der vorgeschriebene Hinweis zur Mindestteilnehmerzahl steht.
Oder gehoert seit neuestem Rechtsempfinden die vorletzte oder letzte Seite nicht mehr zum Prospekt. Das allerdings waere mir neu......
Aber ich finde nach wie vor nichts zu dem Themenpunkt, wie kurzfristig vor Reiseantritt ist eine Absage hinsichtlich Mindestteilnehmerzahl zulaessig oder nicht. Das ist hier die Frage und nicht Ihre Zitate hinsichtlich bestehender Gesetzestexte.
Viele Gruesse
bernardoselva
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"Touristiker"
--- editiert vom Admin
Bisher ist mir auch immer nur die Zweiwochen-Frist begegnet. Allerdings explizit vom Veranstalter für die jeweilige mehrtägige Rundreise benannt.
Ich bin heute noch über ein älteres Urteil des LG München gestolpert. Leider nicht im O-Ton, sondern nur als Zusammenfassung. Es geht um LG München I – Az: 33 0 2642/03
. Eine Aussage ist wohl auch, dass die Absage "rechtzeitig" erfolgen sollte, so dass der Kunde die Möglichkeit zur Neuplanung habe. Also wieder keine konkrete Staffel für den Einzelfall. Trotz moderner Kommunikationsmittel könnten drei Tage, gerade wenn es keine Werktage sein sollten, schon recht eng sein.
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