Reiseabbruch in der Hurrikansaison

31. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
logan
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Reiseabbruch in der Hurrikansaison

Ein Reiseveranstalter empfiehlt seinen Kunden nach der Hälfte der Reisezeit die Pauschalreise aufgrund eines nahenden Hurrikans abzubrechen. Ist dies, trotz Hurrikansaison (September) als höhere Gewalt anzusehen und wie ist dies rechtlich zu bewerten?

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1 Antwort
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#1
 Von 
guest-12317.08.2009 15:38:37
Status:
Beginner
(104 Beiträge, 35x hilfreich)

Sind Naturereignisse in einer Region zu einer bestimmten Zeit allgemein bekannt, können sie nicht mehr als außerordentliche Ereignisse im Sinne von höherer Gewalt gesehen werden.

Allerdings sieht man bei Hurrikans nach wie vor eine höhere Gewalt, sofern sie nicht unmittelbar vor Abflug bekannt sind - dann hätte nämlich der Veranstalter eine erhöhte Informationspflicht, um einen möglichen, kostenfreien Rücktritt des Kunden noch zu ermöglichen.

Hat man die Reise angetreten und es tritt während der Reise ein Hurrikan auf, zwar nicht unerwartet, aber insoferne unerwartet, als man nicht sagen konnte, dass er ganz dieses Ferienziel zu diesem Zeitpunkt treffen würde, ist es wieder höhere Gewalt.

Zu diesem Zeitpunkt kann der Reiseveranstalter den Reisevertrag kündigen und muss den Kunden zum Endpunkt seiner Reise transportieren. Ebenso kann zu diesem Zeitpunkt der Kunde den Reisevertrag wegen höherer Gewalt kündigen und den Transport zum Endpunkt seiner Reise verlangen.

Kann der Veranstalter diesen Transport nicht mehr anbieten, weil der Hurrikan dies bereits verhindert, werden alle nachfolgenden Missstände als Reisemangel bewertet: Verlegung von einem Strandhotel in ein Hotel im Landesinneren, Nichtbenützbarkeit vom Strand usw.

Für diese versprochenen, aber nicht erbrachten Leistungen muss der Veranstalter nach Ende der Reise bei korrekter Mängelrüge und Reklamation dem Kunden aus dem Titel der Gewährleistung eine Reisepreisminderung gewähren.

Hat der Kunde darüber hinaus einen materiellen Schaden erlitten, den der Reiseveranstalter oder einer seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten hat, muss der Reiseveranstalter auch Schadenersatz leisten.

Gruß
Peter

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