Reise nicht antreten können wg. Flugverspätung - Anspruch auf Entschädigung?

1. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
amz456665-6
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Reise nicht antreten können wg. Flugverspätung - Anspruch auf Entschädigung?

Wir wollten Silvester in Amsterdam feiern,
Am 31.12. hinfliegen, am 1.1. um 9.30 Uhr zurückfliegen.


Hinflug von München ging über Paris.
Durch die Verspätung des Flugs von 1,5 Stunden hätten wir den Anschlussflug in Paris verpasst und es wäre am 31.12. keine Maschine mehr von Paris nach Amsterdam geflogen. Uns wurde angeboten, in Paris zu übernachten und am 1.1. nach Amsterdam zu fliegen, was wir nicht getan haben, da wir ja am 1.1. schon zurückfliegen wollten.
Somit haben wir die Reise nicht angetreten.
Alle Flüge wurden zusammen bei der Airline gebucht.

Am Gate wurde uns zugesichert, wir bekommen das Geld für die Flüge erstattet. (Hoffe, das ist auch so)
Wir wollten in Amsterdam auf ein Festival, Tickets dafür: 150 €, ich würde auch gerne das Geld für die Tickets wieder zurück bekommen, darum meine Frage: Haben wir Anspruch darauf bzw. haben wir Anspruch auf eine Entschädigung?

Vielen Dank schon mal und ein frohes neues Jahr :-)

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5 Antworten
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#2
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Die Flugkosten müssen vollständig erstattet werden, da die zu erwartende Ankunftsverspätung mehr als 3h betrug. Das ergibt sich aus der EU Fluggastverordnung EC261/2004. Sie durften wählen, den Flug nicht anzutreten.

Warum gab es die Verspätung von 1,5h?
ggf. muss Air France EUR 250 pro Fluggast an Ausgleichszahlung leisten.

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#3
 Von 
amz456665-6
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke schon mal, Zum Grund der Fl***erspätung könnte man uns nichts sagen

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Gibt ganz gute Musterschreiben, würde damit die Erstattung und die Augleichszahlung fordern. Sollte die Frist dann verstreichen, kann man sich überlegen ein Schlichtungsverfahren durchzuführen (falls die Fluggesellschaft sich daran beteiligt) oder das an eins der spezialisierten Inkassos (Kosten im Erfolgsfall) abzugeben oder selbst einzuklagen.

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#5
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

in der Rechtsprechung hat sich durchgesetzt, dass die Ankunftsverspaetung am Endpunkt der Reise, hier also Amsterdam, zaehlt. Die haette nach Ihren Angaben mehr als 3 Stunden betragen. Wie Sie schreiben hat man Ihnen in Muenchen eine Uebernachtung in Paris angeboten, was fuer Sie aufgrund reservierter Plaetze nicht interessant war.

Hat die Fluggesellschaft Sie in Muenchen ueber Ihre Rechte informiert?? Wenn nicht, dann sollten Sie wie folgt vorgehen:

Sie koennen davon ausgehen, dass der Grund der Verspaetung in Muenchen im Einflussbereich der Fluggesellschaft lag, also sollten Sie nicht nur die Preise fuer die Tickets zurueckfordern, sondern auch die zu leistende Ausgleichszahlung, je Ticket Euro 250,00 nach Artikel 7 der EU-Fluggast-VO 261/2004 einfordern.

Zusaetzlich Anzeige beim LBA in Braunschweig, da man Sie nicht ueber Ihre Rechte informierte obwohl dazu eine Verpflichtung besteht, Artikel 14 der VO.

Teilen Sie hier doch einmal die Flugnummern mit, fuer die gebucht war.


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

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