Pauschalreise verspätete Ankunft - Erstattungsanspruch

9. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
goliard
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Pauschalreise verspätete Ankunft - Erstattungsanspruch

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt zunächst:
- Pauschalreise gebucht (2Personen, Dienstag bis Dienstag, 844€ Reisepreis)
- Rückreise kam 17h verzögert an

Frankfurter Tabelle geht von 5% Ersattung des Tagesreisepreises je Stunde Verspätung aus. Entschädigung habe ich direkt nach Rückkehr beim Reiseveranstalter gefordert.

Angeboten wurden mir nun
Reisepreis 844,00 € : 9 Tage = 93,78 €
5 % von 93,78 € = 4,69 € x 13 Stunden = 60,97 €

Ich frage mich nun, ob es in Ordnung ist den durch die Verspätung angefallennen 9ten Tag bei der Berechnung zu Berücksichtigen und außerdem 4h der Verspätung abzuziehen, weil das die "zumutbare Verspätung" wäre.
Außerdem soll mir der Zahlungsbetrag per Scheck zugesendet werden, d.h. beim Einlösen fallen weitere Kosten an. Kann eine Zahlung per Überweisung verlangt werden?
Außerdem hatten wir durch die Verspätung zusätzliche Aufwendungen, v.a. für Verpflegung am Flughafen (die Airline versorgte uns erst über 6h nach ursprünglicher Abflugzeit mit Essen und Getränken). Sind diese zusätzlich geltend zu machen (ggü. Reiseveranstalter oder Airline?)?

Vielen Dank bereits im Voraus!

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
manana
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 5x hilfreich)

Grundsätzlich haben Sie bei einer 17-stündigen Fl***erspätung (bei mehr als 3 Stunden am Flugziel)
einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft. Allerdings kann dieser nur; entfernungsabhängig gestaffelt;
geltend gemacht werden, wenn es

- sich nicht um "außergewöhnliche Umstände (manche nennen es "höhere Gewalt) handelt
- wenn es sich um eine Airline handelt, die (hier auf dem Rückflug) in der EU zugelassen ist
und zu einem Flughafen in der EU unterwegs war.

Ihr Anspruch an den Reiseveranstalter kann mit den Einnahmen aus der Ausgleichszahlung EU 261/2004
(250, 400 oder 600 € je nach Entfernung pro zahlendem Fluggast) gegengerechnet werden.

Essen und Getränke haben Sie von der Airline erhalten. Damit hat sie in der Regel ihre Verpflichtung erfüllt.
Bei 17 Stunden kann man den Wert des Airline-Vouchers mit den angefallenen Verpflegungskosten abgleichen
und soweit Belege vorhanden sind und im üblichen Rahmen, diese ggf. der Airline noch zusätzlich einreichen.


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#2
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

welche Strecke geflogen wurde und mit welcher Airline, darueber schweigen Sie sich aus, denn u.U. bestehen zweierlei Ansprueche.

1. Der Reiseveranstalter hat offensichtlich korrekt gehandelt, denn in der Rechtsprechung zum Reiserecht (Pauschalreiserecht) hat sich durchgesetzt, dass bis zu 4 Std. Verspaetung beim Rueckflug als 'zumutbar' hinzunehmen sind.

Das bedeutet - der Reiseveranstalter hat korrekt abgerechnet.

2. Evtl. haben Sie aber noch einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft nach der EU-Fluggast-VO 261/2004. Dafuer muessten Sie aber mitteilen welche Strecke geflogen wurde und ob es sich um eine in der EU registrierte Fluggesellschaft handelte oder nicht.


Viele Gruesse
bernardoselva

-- Editiert von bernardoselva am 09.08.2016 13:06

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

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#3
 Von 
goliard
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo bernardoselva,

vielen Dank zunächst für Ihre Antwort.

zu 1) auch hinsichtlich dem Punkt, dass die Reise ursprünglich nur 8 Tage gedauert hätte (Dienstag bis Dienstag) und nur aufgrund der Verspätung 9 Tage dauerte?

zu 2) Fluggesellschaft war tuifly von Funchal (Madeira) nach München, allerdings war die Landung des vorhergehenden Fluges aufgrund starker Winde nicht möglich. Mehrere Maschinen wurden deshalb umgeleitet. Hier wird also vsl. kein Anspruch vorliegen.

Viele Grüße

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#4
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von goliard):
......auch hinsichtlich dem Punkt, dass die Reise ursprünglich nur 8 Tage gedauert hätte (Dienstag bis Dienstag) und nur aufgrund der Verspätung 9 Tage dauerte?.....

Inhaltlich wuerde ich mich Ihrer Denkweise anschliessen. Aber wollen Sie jetz wg. knapp 8,00 Euro einen Gerichtsprozess anzetteln??

Zitat (von goliard):
......Hier wird also vsl. kein Anspruch vorliegen.......

War Ihr Flug unmittelbar von Schlechtwetterbedingungen betroffen??? Oder haette er puenktlich starten koennen??? Wenn ja, dann muss die Fluggesellschaft Ihnen eine Ausgleichszahlung von 400,00 Euro je Ticket leisten! Genauso wenig wie es die Fluggesellschaft interessiert, wie Sie als Reisender zum Flughafen kommen, interessiert es Sie nicht, wenn der Gegenflug aufgrund Wetterverhaeltnisse umgeleitet wurde und daher verspaetet ist. So einfach ist das!

Diesen Anspruch muessen Sie bei der Fluggesellschaft (!!!!!!) einfordern, nicht beim Reiseveranstalter (!!!!!!).

Lehnt man wg. angeblicher hoeherer Gewalt ab, dann bleibt immer noch das Schlichtungsverfahren ueber die SOEP, das kostet nichts.

Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

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#5
 Von 
goliard
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für Ihre Einschätzung. Unser Flug hätte theoretisch starten können, nur wurde für München nachts keine Landeerlaubnis mehr erteilt. Selbstverständlich habe ich aber trotzdem rein formal bereits bei der Fluggesellschaft angefragt.

Wegen den ca. 8€ Differenz beim Anspruch an den Reiseveranstalter werde ich kein Gerichtsverfahren anstreben, allerdings nochmal eine Mail schreiben. Das kostet erstmal nichts ;-)

Aber ich denke dann sind meine Fragen soweit beantwortet. Vielen Dank!

Viele Grüße
goliard

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#6
 Von 
manana
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 5x hilfreich)

Bei Aufenthalt Dienstag bis Dienstag gem. Reisevertrag basiert die Preiskalkulation ihres Reiseveranstalters
aber nur auf 7 Übernachtungen. Da der An- und Abreisetag als 1 Tag zählen.
Entsprechend sollte der Tagessatz sich nochmals ändern.

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#7
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von manana):
......Bei Aufenthalt Dienstag bis Dienstag gem. Reisevertrag basiert die Preiskalkulation ihres Reiseveranstalters
aber nur auf 7 Übernachtungen.......

Die Reise von Di. bis Di. beinhaltet zwar nur 7 Uebernachtungen, aber das ist fuer die Berechnung der Gesamtreisezeit eines Pauschalreisepaketes voellig unrelevant! Es ist und bleibt eine 8taegige Reise!

Zitat (von manana):
.......Da der An- und Abreisetag als 1 Tag zählen......

Wo steht denn das??? Es wird zwar immer wieder behauptet, das der An- und Abreisetag als 1 Tag zaehlen, das ist aber vom Grundsatz her falsch.

Waere es so, dann koennten die Reiseveranstalter mit den Flugzeiten nach wie vor spielen, wie man will. Aber da wurde hoechstrichterlich ein ziemlicher Riegel vorgeschoben. Das sind Sie nicht auf dem letzten Stand.


Viele Gruesse
bernardoselva

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