No Show bei Vorabbezahlung und späterer Anreise

7. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
MS123mitglied
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
No Show bei Vorabbezahlung und späterer Anreise

Ich habe einige Fragen zu Folgendem Fall:

Ich hatte über einen Reiseveranstalter ein Hotel für 2 Nächte gebucht - die Vereinbarung mit dem Reiseveranstalter war auf Vorkasse, d.h. vorheriger Bezahlung des Gesamtbetrages.

Da ich auf meiner Reise mehrfach die Orte und das Hotel gewechselt habe, hatte ich spontan entschieden, meinen Aufenthalt an einem anderen Ort zu verlängern, und bin daher am ersten gebuchten Tag nicht beim Hotel erschienen. Ich habe dabei weder den Reiseveranstalter noch das Hotel darüber informiert, dass ich nicht oder verspätet anreise, weil ich mir noch die Option offen halten wollte, ggfs. dann doch noch am 2. Tag anzureisen. Das habe ich dann auch so gemacht.

Als ich am 2. Tag dann allerdings am Hotel ankam, teilte man mir dort mit, dass das Hotel vollständig ausgebucht sei, und man mein Zimmer anderweitig vergeben habe. Auch konnte mir weder das Hotel noch die lokale Agentur, die als Ansprechpartner in meiner Buchungsbestägigung genannt wurde, eine alternative Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellen.

Ohnehin wurde ich sowohl vom Hotel als auch von der lokalen Agentur darauf hingewiesen, dass ich die Kosten für die alternative Unterbringung erst einmal von mir aus bezahlen und vorstrecken müsse - diese dann nachher aber vom Reiseveranstalter einholen könne - weil dieser mein Vertragspartner wäre.

Daraufhin habe ich mir dann selber eine alternative Unterkunft für die eine Nacht gesucht und auf eigene Kosten gebucht.

Nach meiner Rückkehr habe ich die Kosten für diese Unterkunft vom Reiseveranstalter zurück gefordert, allerdings zunächst als Antwort erhalten, dass man meine Nicht-Anreise als No-Show gewertet habe, die gesamte Buchung daher storniert sei und ich keine Ansprüche für die 2. Nacht mehr gehabt hätte. Man wolle mir lediglich aus Kulanz 5% des ursprünglichen Preises für die beiden Nächte erstatten.

In einem weiteren Schreiben habe ich dann zumindest die vollständigen Kosten für die beiden gebuchten Nächte zurück verlangt, weil das Hotel ja ausgebucht war, und daher nachweislich keine Kosten durch meine Nichtanreise entstanden sind. Die Antwort vom Reiseveranstalter war darauf, dass man das Hotel bereits bezahlt habe und somit wohl Kosten entstanden seien, die man auch nicht zurückfordern könne.

Gerade dieser letzte Punkt ist totaler Blödsinn - zum einen kenne ich mich in der Reisebranche etwas aus - zum anderen haben mir sowohl das Hotel als auch die lokale Agentur bestätigt, dass beide kein Geld vom Reiseveranstalter erhalten hätten. Das war ja auch der Grund, warum ich die alternative Unterkunft selber bezahlen und das Geld später einfordern sollte.

Soviel zur Schilderung des Sachverhaltes - hoffe, es ist alles klar dadurch - nun meine Fragen:
- Ist es richtig, dass eine Nichtanreise ohne Stornierung ohne weiteres als No-Show gewertet werden kann - auch wenn das Zimmer vorher vollständig bezahlt wurde? Ist es in diesem Fall dann nicht so, dass das Zimmer - da bezahlt - in jedem Fall frei gehalten werden muss - und mir daher im Falle, dass dies nicht so ist, auch bei verspäteter Anreise immer noch eine Ersatzunterkunft zur Verfügung gestellt werden muss?
- Wenn das Hotel nachweislich ausgebucht war - kann sich der Reiseveranstalter dann - wie geschehen - darauf berufen, dass er das Hotel trotzdem bezahlt habe, und mir somit die Rückzahlung des bereits Vorab bezahlten Betrages für die Buchung verweigern?

Bei diesem Fall geht es an für sich nur um einen mittleren 2-stelligen Betrag - also eigentlich es nicht wert, hiermit ein Gericht zu behelligen, aber auf der anderen Seite geht es hier auch ums Prinzip, dass solche Veranstalter nicht damit durch kommen sollen, Ihren Kunden das Ihnen zustehende Geld durch offensichtliche Falschaussagen und Lügen zu verweigern. Somit bin ich doch kurz davor, einen Rechtsanwalt einzuschalten - nur möchte ich natürlich vorher noch einmal abklären, dass ich wirklich auch im Recht bin. Von daher schon einmal vielen Dank für die fachmännischen Auskünfte.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

welche Bedingungen stehen denn in den AGB, was bei einem 'noshow' berechnet wird. Wenn Sie der Meinung sind das der Reiseveranstalter Sie ueberfordert, dann koennen Sie sich selbstverstaendlich seine ihm entstandenen Kosten spezifizieren lassen.

Hierbei sollten Sie beachten, dass der Reiseveranstalter seinen entgangen Gewinn und natuerlich seinen Mehraufwand, den er wegen des 'Noshows' betreiben musste, berechnen kann. Da entsteht dann bei einem mittleren zweistelligen Betrag schnell auch mal eine hoehere Nachforderung.

Auch wenn Sie meinen sich in der Touristik einigermassen auszukennen, scheint Ihnen trotzedem nicht bewusst zu sein, dass Sie hier einen verbindlich geschlossenen Reisevertrag kuendigten, ohne dass dazu die geringste Berechtigung bestanden haette. Reisebuchungen sind nun einmal kein Kasperletheater!!! Mindestens haetten Sie telefonisch das Hotel von Ihrer Absicht informieren sollen.

Zitat:
......zum anderen haben mir sowohl das Hotel als auch die lokale Agentur bestätigt, dass beide kein Geld vom Reiseveranstalter erhalten hätten......

Das haben Sie sowohl von der lokalen Agentur als auch vom Hotel schriftlich unterstelle ich einmal.

Zitat:
.......auch bei verspäteter Anreise immer noch eine Ersatzunterkunft zur Verfügung gestellt werden muss?......

Und Sie wollen sich in der Touristik auskennen???? Dann allerdings sollten Sie wissen, dass Sie durch das 'Noshow' den Vertrag einseitig gekuendigt haben. Nennen Sie mir bitte einen Grund warum man Ihnen deshalb ein Ersatzquartier zur Verfuegung stellen sollte.


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

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#2
 Von 
guest-12311.07.2016 05:55:47
Status:
Schüler
(237 Beiträge, 61x hilfreich)

@ BernardoSelva: Wenn Sie noch so freundlich wären und die Rechtsgrundlagen dessen, was Sie da von sich gegeben haben, nennen würden?

Signatur:

Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von Moicke):
.......Wenn Sie noch so freundlich wären und die Rechtsgrundlagen dessen.....

Gerne doch: Hotelreservierungen sind entweder Mietrecht oder Pauschalreiserecht.

Das Mietrecht sieht ueberhaupt keine Kuendigung vor Antritt des Mietverhaeltnisses vor. Hier in diesem Fall haette der Hotelier das Zimmer am geplanten Anreisetag selbstverstaendlich zur Verfuegung des Mieters halten muessen. Wird er wohl auch gemacht haben. Ab dem Tag nach der geplanten Ankunft war er dazu nicht mehr verpflichtet da der Mieter nicht anreiste und ihn nicht informierte und somit konnte er das Zimmer anderweitig verwenden.

Den Ertrag, den er aus der neuerlichen Reservierung erlangte, hat er sich anrechnen zu lassen. Der TE gibt zu, dass es sich um einen mittleren zweistelligen Betrag handelt. Eine Erstattung und die Berechnung seines, also vom Hotelier betriebenen Mehraufwandes, wird in etwa auf 'null' herauslaufen.

Handelt es sich bei der Buchungsstelle aber um einen Reiseveranstalter, dann kann dieser die Stornogebuehren, die er fuer 'Noshow' vorgesehen hat, berechnen. Dazu muesste man die AGB einsehen.

Auch ein Reiseveranstalter muss sich Ertraege, die durch anderweitige Vermietung erfzielt anrechnen lassen. Bei der Hoehe des strittigen Betrages wird aber auch das, wie oben bei Mietrecht, wenn der Reiseveranstalter seinen Aufwand berechnet, sich gegen 'null' fuer den Mieter rechnen.


Viele Gruesse
bernardoselva




-- Editiert von bernardoselva am 09.07.2016 11:35

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Zitat (von bernardoselva):

Gerne doch: Hotelreservierungen sind entweder Mietrecht oder Pauschalreiserecht.

Das Mietrecht sieht ueberhaupt keine Kuendigung vor Antritt des Mietverhaeltnisses vor. Hier in diesem Fall haette der Hotelier das Zimmer am geplanten Anreisetag selbstverstaendlich zur Verfuegung des Mieters halten muessen. Wird er wohl auch gemacht haben. Ab dem Tag nach der geplanten Ankunft war er dazu nicht mehr verpflichtet da der Mieter nicht anreiste und ihn nicht informierte und somit konnte er das Zimmer anderweitig verwenden.
...

Wenn wir Mietrecht anwenden wollen, müssen wir allerdings erst mal wissen, welches.
Das deutsche Mietrecht jedenfalls gibt die von @bernardoselva genannte Regelung nicht her: Wenn da Wohnraum (oder auch etwas anderes) für einen festen Zeitraum fest gemietet ist, dann kann der Mietvertrag weder vom Mieter noch vom Vermieter einseitig gekündigt werden mit der Begründung, die Mietsache wurde nicht genutzt. Dem Mieter ist es freigestellt, die Mietsache bestimmungsgemäß zu nutzen oder die Nutzung zu unterlassen, der Vermieter aber muss die Mietsache für den vereinbarten Zeitraum zur Verfügung stellen.
Es kann natürlich sein, dass hier irgendwelche AGB etwas anderes aussage, oder dass Gerichtsstandort des Mietvertrages nicht Deutschland ist.

Es bliebe nur die Anwendung des Pauschalreise-Rechtes. Da kenne ich die Regelung, dass bei Nichtantritt einer Flug-Teilstrecke die gesamte Flugreise als storniert gilt in bestimmten Tarifen. Es wäre also möglich, dass hier etwas ähnliches gilt. Das müsste sich aber dann aus den Vertragsbedingungen ergeben.

Fazit. Der TE sollte sicherlich noch mal genau schauen, was er denn da eigentlich bei wem(! ganz wichtig: Reiseveranstalter oder Vermittler) gebucht hat und wo der Rechtsstandort des Vertrages ist.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
......Das deutsche Mietrecht jedenfalls gibt die von @bernardoselva genannte Regelung nicht her:......

Doch, gibt es fuer meine Auffassung doch her. Vor Mietbeginn kann weder vom Mieter noch vom Vermieter ein geschlossener Mietvertrag gekuendigt werden. Scheint auch nicht gemacht worden zu sein. Am zweiten Tag wurde dem Mieter bei Anreise gesagt, dass das Objekt, also sein Zimmer, weitervermietet wurde. Dazu war der Vermieter, also hier der Hotelier, selbstverstaendlich berechtigt, da der Mieter ja nicht rechtzeitig an den Vermieter gezahlt hatte, es war ja Vorauszahlung vereinbart, sondern zusaetzlich an eine andere Stelle, war der Vermieter zur fristlosen Kuendigung berechtigt = Nichtanreise zum vereinbarten Zeitpunkt und keine Zahlung wie vereinbart.

Aber wahrscheinlich haben wir es hier ohnehin mit Reiserecht zu tun. Reist der Kunde nicht an kann man das selbstverstaendlich wie ein 'Noshow' behandeln.

Zitat (von quiddje):
.....wo der Rechtsstandort des Vertrages ist......

Ich hatte von vornherein deutsches Recht unterstellt, aber es koennte natuerlich, da gebe ich Ihnen vollkommen Recht, auch das Recht eines anderen Staates gelten.

Zitat (von quiddje):
.....Da kenne ich die Regelung, dass bei Nichtantritt einer Flug-Teilstrecke die gesamte Flugreise als storniert gilt in bestimmten Tarifen......

Da liegen Sie falsch! Wuerde man z.B. buchen Amsterdam - Frankfurt - Johannesburg und ist im Tarif vorgeschrieben, dass der Flug in der gebuchten Reihenfolge geflogen werden muss, tritt der Reisende den Flug erst in Frankfurt an, dann darf er das durchaus, da gibt es ein hoechstrichterliches Urteil. Die Airline darf nicht automatisch den Anschlussflug stornieren, wenn er nicht in Amsterdam zusteigt. In solchen Faellen muss sich der Reisende aber gefallen lassen, dass die Fluggesellschaft eine neue Tarifberechnung vornimmt, und das kann mit erheblichen Nachzahlungen verbunden sein!


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

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