Mängelanzeige TUI

18. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
HuiBuhBah
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 2x hilfreich)
Mängelanzeige TUI

Wir haben über TUI einen Pauschalurlaub gebucht. Vor Ort gab es viele Mängel, u. a. Baulärm, baufällige Gemeinschaftsräume, langsamer und schlechter Service im Restaurant, abgesperrter Spielplatz, Animation teils kinderunfreundlich, etc.

Wir haben vor Ort aber keine Mängelanzeige gemacht, da bezgl. des Lärms eine Zimmerverschiebung egal gewesen wäre, da überall Lärm war und ein Hoteltausch in der Saison für alle (4 Familien) auch nicht die Lösung gewesen wäre.

3 Tage nach Rückkehr habe ich eine Mail an TUI geschrieben mit Beweisen etc. TUI hat es komplett abgewunken, da ich es hätte vor Ort anzeigen müssen, da ich es nicht gemacht habe. Steht mir nichts zu.

Ist das richtig?

Selbst den gesperrten Spielplatz?! Was hätte das geändert? Hätten Sie ihn dann schneller fertig gebaut? Habe ich so wirklich keinerlei Möglichkeiten?

In den AGBs von TUI habe ich auch nichts gelesen, dass man sämtliche Mängel vor Ort ansprechen muss. Dort steht zwar unverzüglich, aber unverzüglich wird m. E. n. als 4 Wochen von Reisebeginn betitelt?!

Gibt es da noch Möglichkeiten doch einen, wenn auch kleinen Erfolg zu erzielen?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120148 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von HuiBuhBah):
Ist das richtig?

Ja, wennnman dem Vertragspartner jedwede Möglichkeit nimmt, was zu unternehmen, hat man in der Regel Pech gehabt.



Zitat (von HuiBuhBah):
ein Hoteltausch in der Saison für alle (4 Familien) auch nicht die Lösung gewesen wäre.

Warum nicht?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16522 Beiträge, 9303x hilfreich)

Zitat:
Ist das richtig?

Ja

Zitat:
Selbst den gesperrten Spielplatz?! Was hätte das geändert? Hätten Sie ihn dann schneller fertig gebaut?

Vielleicht ja - oder man hätte eine andere, gleichwertige Spielmöglichkeit bereitgestellt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

natuerlich haetten Sie dem Reiseveranstalter die Moeglichkeit geben muessen Abhilfe zu schaffen, siehe § 651 c BGB .

Man haette ihnen vor Ort beispielsweise eine adaequate Ersatzunterkunft anbieten koennen. Wenn Sie es versaeumen bei der Reiseleitung die Maengel anzuzeigen koennen Sie nicht erwarten, dass man Sie nun entschaedigt.


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

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