Frage zur Erstattung eines Flugtickets

21. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12322.06.2018 00:17:19
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zur Erstattung eines Flugtickets

Ich habe eine Kreuzfahrt individuell zusammengestellt und gebucht. Also 3 getrennte Buchungen für Hinflug, Kreuzfahrt (ab / bis Hafen) und Rückflug.

Die Kreuzfahrt hat sich wegen eines Unwetters um 2 Tage verlängert, dadurch habe ich den (one Way Ticket) Rückflug nicht wie geplant antreten können. Die Reederei beruft sich bei der Verzögerung der Reise auf höhere Gewalt. Die (normalerweise nicht erstattbaren) Tickets habe ich dann bei Lufthansa auf Grund höherer Gewalt storniert. Lufthansa lehnt eine Erstattung, die über Steuern und Gebühren hinausgehen ab. Es wäre mein persönliches Versäumnis, dass ich den Flug nicht erreicht hätte. Aber LH hat in den Beförderungsbedingungen explizit einen Art. zu höherer Gewalt. (3.1.4. Wenn Sie im Besitz eines ermäßigten Flugscheins gemäß oben 3.1.3. und am Reiseantritt durch höhere Gewalt gehindert sind, werden wir Ihnen auch den grundsätzlich nicht erstattbaren Teils des Flugpreises erstatten, wenn Sie uns den Umstand höherer Gewalt umgehend mitgeteilt und nachgewiesen haben und der Flugschein noch nicht angeflogen worden ist. Wir sind zum Abzug eines Verwaltungsentgelts berechtigt, das jeweils veröffentlicht wird.)

Grundsätzliche Frage: Liegt in dem Fall eine höhere Gewalt vor, nachdem LH ja in den eigenen ABB eine Erstattung zusichert.

-- Editiert von nobbse am 21.06.2018 21:05

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von nobbse):
Liegt in dem Fall eine höhere Gewalt vor,




Woher sollen wir das wissen? Wir kennen ja nicht mal das Beweisangebot.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

Man muss hier ganz klar differenzieren.

Die Ursachen die für eine längere Keuzfahrt verantwortlich waren sind für die Flugbuchung absolut irrelevant.

Es sind nur Einflüsse relevant die Auswirkungen auf die Durchführung des Fluges gehabt haben, wenn diese nicht vorliegen besteht kein Anspruch auf kostenfreie Erstattung.
Allerdings könnte die "Verwaltungsgebühr" für die Erstattung der Steuern und Gebühren rechtswidrig sein, der BGH zu dieser Frage ein Verfahren an den EuGH abgegeben. Allerdings ist die Beklagte Partei Airberlin gewesen daher ist der Ausgang unbekannt.

Grundsätzlich gilt wenn man den Vorteil nutzt und die Reiseelemente selbst zusammen stellt gewisse Verzögerungen einkalkulieren und Vorkehrungen treffen sollte.

Dies können längere Zwischenaufenthalte oder Tarife Umbuchungsmöglichkeit oder Erstattbarkeit sein.

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#3
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Der zeitliche Ablauf von dem hier:
:

Zitat (von guest-12322.06.2018 00:17:19):
Die (normalerweise nicht erstattbaren) Tickets habe ich dann bei Lufthansa auf Grund höherer Gewalt storniert
ist wichtig, denn dein Verttrag sagt mit
Zitat (von guest-12322.06.2018 00:17:19):
wenn Sie uns den Umstand höherer Gewalt umgehend mitgeteilt und nachgewiesen haben und der Flugschein noch nicht angeflogen worden ist.

ja ziemlich eindeutig, dass das auf jeden Fall VOR dem Abflug dieses Fluges passieren und nachgewiesen werden musste, also die Stornierung wegen nachgewiesener (!) höherer Gewalt muss vor(!) dem Abflug passiert sein.

Es gilt der Vertrag, und der verpflichtet die Fluggesellschaft nur in diesem Fall zur Erstattung. Man könnte dann immer noch streiten, ob der Nachweis der höheren Gewalt ausreichend war, über dessen Form hast du bisher nichts gesagt.

Hast du vielleicht eine Reiserücktrittsversicherung für die Flüge abgeschlossen? Dann könnte man deren Zuständigkeit noch prüfen (allerdings muss auch die zeitnah informiert werden).


Ansonsten wird man dich darauf verweisen, dass die Lufthansa auch umbuchbare und stornierbare Tickets - halt zu höheren Preisen - anbietet. Da kann man teilweise ohne jede Begründung umbuchen.
Ich nehme auch immer die Billigtickets und habe dabei sicherlich im Laufe der Zeit genug gespart, um mit dem ersatzlosen Verfall eines einzelnen Tickets immer noch billiger gefahren zu sein als wenn ich jedes Mal die teuren genommen hätte - aber ich weiß, worauf ich mich einlasse.



-- Editiert von quiddje am 22.06.2018 10:34

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Des Problem ist doch, dass die "höhere Gewalt" die Kreuzfahrt beeinflusst hat, aber nicht den Flug.
Also kann man den Flug nicht mit der Begründung "höhere Gewalt" erstatten lassen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Ohne Frage ist der Umstand der zeitlichen Verzoegerung der Kreuzfahrt zuzuordnen.

Die Fluggesellschaft hat dagegen den gebuchten Flug puenktlich und ohne Beanstandung durchgefuehrt. Demnach scheidet ein Anspruch gegen die Fluggesellschaft aus.

Bucht man Reiseleistungen unabhaengig von einander hat man eben keine Ansprueche wie bei einer Pauschalreise.

Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

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